Rechtsprechung / FG Münster / 2005

FG Münster Urteil vom 31.08.2005 – 10 K 4954/04 F

ECLI:DE:FGMS:2005:0831.10K4954.04F.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2004 wird der verbleibende Verlust zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 auf 6.405,46 EUR (= 12.528 DM) festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_3

Streitig ist, ob Kosten für ein Erststudium im Wege des Verlustfeststellungsbescheids als negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit festzustellen sind.

3

Der 1978 geborene Kläger studierte im Streitjahr 2001 im 7. Semester ********************wissenschaften an der Fachhochschule H*************.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_4

In seiner Einkommensteuererklärung 2001 machte er mit dem Studium zusammenhängende Aufwendungen von insgesamt 12.527,48 DM (Studiengebühren: 183 DM; Fahrtkosten zur Fachhochschule: 2.9-40 DM: Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für 2 Praktika: 3.240 DM und 6.164,48 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_5

Auf der der Erklärung beigefügten Lohnsteuerkarte war kein Arbeitslohn eingetragen. Laut einer Bescheinigung über eine geringfügige Beschäftigung ergaben sich erhaltene Beträge von 7.560 DM.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_6

Mit Bescheid vom 16.07.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Verlustfeststellungsbescheides für 2001 mit der Begründung ab, die Aufwendungen für ein Erststudium seien als Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_7

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, die Kosten für sein Erststudium seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_8

Er habe die streitigen Aufwendungen getragen, um ******************** zu werden und dadurch später steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Insoweit sei der erforderliche erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang zu bejahen.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_9

unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2004 in der Fassung Einspruchsentscheidung vom 16.08.2004 den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 mit 12.528 DM festzustellen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_10

Er ist weiterhin in der Auffassung, Aufwendungen für ein Erststudium seien als Kosten der Lebensführung zu beurteilen und nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Für die Berücksichtigung als Werbungskosten fehle ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit zukünftigen Einnahmen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.05.2003 VI R 33/01, BStBl II 2004, 884 sei ebenso wie andere Urteile, die jeweils ein berufsbegleitendes Erststudium betroffen hätten, im Streitfall nicht einschlägig.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen.

15

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90 a Finanzgerichtsordnung - FGO-).

16

Die Klage ist begründet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_11

Die Versagung der gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 10 d Abs. 4 EStG.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_12

Die Aufwendungen des Klägers für sein Erststudium in Höhe von 12.528 DM sind als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen und führen zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dieser Aufwendungen sind keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_13

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dabei können nach der neueren Rechtsprechung des BFH vorab entstandene Werbungskosten auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein. Maßgebend ist hierfür, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. z.B. BFH Urteile vom 4.12.2002 VI R 120/01, BStBl. II 2003, 403, vom 27.05.2003 VI R 33/01, BStBl. II 2004, 884 und vom 26.01.2005 VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349). Darüber hinaus ist nicht zu differenzieren, ob es sich bei dem Hochschulstudium (d.h. Fachhochschul- oder Universitätsstudium nach § 1 des Hochschulrahmengesetzes) um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft (BFH-Urteil - vom 22.07.2003 VI R 50/02, BStBl II 2004, 889).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_14

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Aufwendungen des Klägers für das Studium der ********************wissenschaften an der Fachhochschule H************* beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als ********************. Das Studium bereitet konkret und berufsbezogen auf diese Berufstätigkeit vor, welche der Kläger alsbald nach erfolgreichem Abschluss ausüben will. Es steht für den Senat außer Zweifel, dass der Kläger nach dem Abschluss seines Studiums schnellstmöglich eine abhängige Beschäftigung sucht, um Geld zu verdienen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_15

Die danach zu berücksichtigenden Werbungskosten von 12.528 DM sind nicht mit dem bescheinigten steuerfreien Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung von 7.560 DM zu saldieren.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-08-31/10-k-4954-04-f#rd_16

Die Werbungskosten stehen nicht in Zusammenhang mit dieser geringfügigen Tätigkeiten. Der hieraus erzielte Arbeitslohn ist gemäß § 3 Nr. 39 EStG in Verbindung mit § 39a EStG steuerfrei. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung handelt es sich um Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, für den pauschale Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten waren. Die Summe der anderen Einkünfte des Klägers ist nicht positiv.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 155 FGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.

25

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).