Rechtsprechung / FG Düsseldorf / 4. Senat / 2026

FG Düsseldorf Urteil vom 17.02.2026 – 4 K 466/25 Z,EU

4. Senat · ECLI:DE:FGD:2026:0217.4K466.25Z.EU.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll.

Sie meldete am 15.8.2024 Aluminiumplatten zur Herstellung von Flugzeugpaletten, quadratisch mit einer Dicke von 4 mm und 4,5 mm aus Aluminiumlegierung EN AW 7021 T6 ohne innere Lage oder untere Lage mit Ursprung in der Volksrepublik (VR) China der Unterposition 7606 12 93 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit dem TARIC-Code 86 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15.8.2024 setzte der Beklagte Antidumpingzoll i.H.v. 18.286,40 Euro (Antidumpingzollsatz 19 %) sowie Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 21.760,81 Euro gegen die Klägerin fest.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend: Sie stelle Luftfrachtpaletten in verschiedenen Abmessungen für die Luftfahrindustrie zur Herstellung von Luftfahrzeugen her. Wesentlicher Bestandteil der Luftfrachtpaletten seien Aluminiumbleche. Diese müssten eine bestimmte Legierung und bestimmte Abmessungen aufweisen. Die streitgegenständlichen Bleche seien nicht von der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8.10.2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der VR China (DVO 2021/1784) erfasst. Sie seien in die Unterposition 7606 12 93 KN mit dem TARIC-Code 85 einzureihen. Die vom Beklagten vorgenommene Einreihung berücksichtige nicht die bestimmungsgemäße Verwendung für Flugzeugteile. Die Bleche seien speziell für die Fertigung von Luftfrachtpaletten bestimmt und würden von ihr ausschließlich hierfür verwendet; die Luftfrachtpaletten würden als wesentlicher Bestandteil von Ladeeinheiten in Luftfahrzeugen eingesetzt. Sie seien für den Lufttransport von Reisegepäck und Frachtgut unentbehrlich. Sie seien so konstruiert, dass sie in das standardisierte sog. Cargo Loading System, das in den Flugzeugen fest installiert sei, aufgenommen und dort sicher und fest verankert werden könnten. Sie würden dadurch Teil der Struktur des Flugzeuges im Flugbetrieb. Sie, die Klägerin, müsse deshalb auch die von ihr an die Kunden ausgelieferten Luftfrachtpaletten gemäß den ihr gewährten luftfahrtrechtlichen Zulassungen zertifizieren und deren Lufttüchtigkeit bestätigen. Die Paletten könnten im Bedarfsfall zwar ausgetauscht werden, dies gelte aber auch für andere Teile wie etwa Triebwerke. Jedenfalls im Transport- und Flugbetrieb seien die Paletten fest mit dem Flugzeug verbunden. Eine Differenzierung zwischen Teilen, die der Herstellung von Luftfahrzeugen dienten und bloßen Ausrüstungsgegenständen, sei nicht möglich.

Hilfsweise seien die Aluminiumbleche in die Unterposition 7606 12 93 KN mit dem TARIC-Code 10 einzureihen. Sie verfügten über besondere Fabrikationsnummern, die sie als für „bestimmte Luftfahrzeuge“ geeignet qualifizierten und eine genaue Zuordnung und Rückverfolgbarkeit sicherstellten. Die Aluminiumbleche seien speziell für den Einsatz in zivilen Luftfahrzeugen vorgesehen und müssten daher zwingend den technischen und normativen Anforderungen des Luftfahrsektors gerecht werden. Andere Anwendungsbereiche kämen nicht in Betracht.

Folge man diesen Argumentationen nicht, so sei die Antidumpingzollverordnung insoweit rechtswidrig, als die enthaltenen Ausnahmeregelungen die streitgegenständlichen Bleche nicht erfassten. Hersteller von Luftfahrzeugen oder Flugzeugteilen bzw. Aluminiumblechen zur Verwendung in Luftfrachtpaletten seien nicht Gegenstand der Untersuchungen der Kommission gewesen. Die Erfassung der streitgegenständlichen Bleche sei vom Zweck der Verordnung nicht gedeckt und verletze das Gleichbehandlungsgebot.

Mit Entscheidung vom 29.1.2025 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und machte zur Begründung geltend: Der Begriff „Teile“ setze voraus, dass es ein Ganzes gebe, für dessen Funktion die Teile unabdingbar seien (Hinweis auf EuGH, Urteil v. 4.3.2015 - C-547/13, Rz. 69). Dies sei bei Luftfrachtpaletten nicht der Fall. Es handele sich vielmehr um Zubehör, das auswechselbar sei, wie etwa Frischwassertanks, die Gegenstand des Urteils des FG Hamburg vom 7.6.2023 (4 K 58/14) gewesen seien. Eine Einreihung in die Unterposition 7606 12 93 KN mit dem TARIC-Code 10 scheide aus, da die Bleche für die Herstellung von Luftfrachtpaletten und nicht direkt „zum Bau, zur Instandhaltung oder zur Instandsetzung von Luftfahrzeugen“ i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 3050/95 des Rates vom 22.12.1995 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Waren, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (VO 3050/95) verwandt würden.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.2.2025 Klage erhoben und macht in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens u.a. geltend: Die restriktive Auslegung des Begriffs „Flugzeugteile“ erfasse allenfalls noch den Rumpf und die Tragflächen. Der Betrieb eines Frachtflugzeugs sei damit aber nicht möglich. Ohne die Fixierung der Luftfrachtpaletten könne ein Flugzeug nicht sicher fliegen. Die Feststellung der EU-Kommission, dass ein Dumping-Fall vorliege, sei fehlerhaft und rechtswidrig. Es sei insbesondere unzutreffend, dass der Markt in der Union in der Lage sei, die fraglichen Waren selbst in der benötigten Menge und Qualität herzustellen. Der Senat habe im AdV-Beschluss vom 25.7.2025 (4 V 969/25 A(Z)) zu Recht auf den TARIC-Code 10 („Bleche mit besonderer Fabrikationsnummer, für bestimmte Luftfahrzeuge“) abgestellt.

Die Klägerin beantragt,

den Einfuhrabgabenbescheid vom 15.8.2024 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.1.2025 insoweit aufzuheben, als Antidumpingzoll i.H.v. 18.286,40 Euro und Einfuhrumsatzsteuer von mehr als 18.286,40 Euro festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er macht ergänzend u.a. geltend: Wenn der Senat im AdV-Beschluss vom 25.7.2025 (4 V 969/25 A(Z)) davon ausgehe, die Ware könne dem TARIC-Code 10 unterfallen, sei dem nicht zu folgen. Zwar seien an den Waren unstreitig besondere Fabrikationsnummern angebracht. Soweit die Warenansprache jedoch laute „für bestimmte Luftfahrzeuge“, sei bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke der zollamtlichen Überwachung eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der Endverwendung nach Art. 211, 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) erforderlich. Denn die eingeführten Waren unterlägen bis zur Erreichung des begünstigten Zwecks der zollamtlichen Überwachung. Eine solche Bewilligung sei nach Aktenlage weder erteilt noch beantragt worden. Nach Art.  56 Abs. 2 Buchst. f) und g) UZK sei im Gemeinsamen Zolltarif eine Einreihung in die Unterposition 7606 12 93 KN mit dem TARIC-Code 10 nur unter Anwendung der Maßnahmenart „Autonome Aussetzung aufgrund der Endverwendung“ möglich. Als Rechtsgrundlage werde auf die VO 3050/95 verwiesen, deren Art. 1 klarstelle, dass der Wortlaut „für bestimmte Luftfahrzeuge“ Erzeugnisse meine, die zum Bau, zur Instandhaltung oder zur Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem Leergewicht von mehr als 2.000 kg bestimmt seien.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Festsetzung und Mitteilung des streitgegenständlichen Antidumpingzollbetrages (Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Entsprechendes gilt für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer, soweit sie angefochten ist.

Rechtsgrundlage der Festsetzung des Antidumpingzolls ist die DVO 2021/1784, nach deren Art. 1 Abs. 1, Art. 5 ab dem 12.10.2021 ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird u.a. auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material, als auf Länge zugeschnittene Bleche, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606 1293 86) eingereiht werden. Der Zollsatz beläuft sich für in Art. 1 Abs. 2 DVO 2021/1784 nicht ausdrücklich genannte, mitarbeitende Unternehmen auf 19 %.

Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Ware in die Unterposition 7606 12 93 KN mit dem TARIC-Code 86 einzureihen ist.

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteile v. 12.7.2012 - C-291/11, Rz. 30; v. 28.10.2021 - C-197/20, C-216/20, Rz. 31). Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (EuGH, Urteile v. 22.9.2016 - C-91/15, Rz. 56; v. 28.10.2021 - C-197/20, C-216/20, Rz. 31).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei den streitgegenständlichen Waren um solche handelt, die von der Beschreibung in Art. 1 Abs. 1 DVO 2021/1784 erfasst sind und in die Unterposition 7606 12 93 KN, die vorliegend in der Fassung vom 1.7.2024 anzuwenden ist, einzureihen sind.

Die Ware unterfällt dem TARIC-Code 86 („in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm“). Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass die streitgegenständlichen Aluminiumplatten die Voraussetzungen dieser Warenbeschreibung erfüllen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin unterfällt die Ware nicht dem ggf. vorrangigen TARIC-Code 85 („zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie oder zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen“). Die streitgegenständlichen Aluminiumplatten werden zu Flugzeugpaletten verarbeitet, bei denen es sich indes nicht um Flugzeugteile handelt. Der Begriff „Teile“ setzt nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren diese Teile unabdingbar sind (vgl. EuGH, Urteile v. 12.12.2013 - C-450/12, Rz. 36; v. 9.3.2023 - C-725/21, Rz. 33). Für die Einstufung einer Ware als „Teil“ ist es demnach nicht ausreichend, nachzuweisen, dass die Maschine, der Apparat oder das Gerät ohne diese Ware nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden kann. Es muss auch festgestellt werden, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der Maschine, des Apparats oder des Geräts von dieser Ware abhängt (EuGH, Urteil v. 9.3.2023 - C-725/21, Rz. 33).

Das mechanische oder elektrische Funktionieren von Flugzeugen hängt nicht von der Nutzung von Flugzeugpaletten ab. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass die Paletten - wie die Klägerin geltend macht - im Flugbetrieb fest mit dem Flugzeug verbunden sind. Dass ein (Fracht-)Flugzeug ohne die Nutzung von Flugzeugpaletten möglicherweise nicht zum Transport von Fracht verwendet werden kann, ist eine Frage der bestimmungsgemäßen Verwendung, nicht aber des mechanischen oder elektrischen Funktionierens. Auch der Umstand, dass die streitgegenständlichen Aluminiumplatten aufgrund der hohen Qualitätsanforderungen nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten keiner anderweitigen Verwendung zugeführt werden können, führt nicht dazu, dass es sich bei den Aluminiumplatten oder den hieraus hergestellten Flugzeugpaletten um Flugzeugteile handeln würde. Eine ausschließliche Verwendungsmöglichkeit kann nicht darüber hinweghelfen, dass nach der den Senat bindenden Rechtsprechung des EuGH das mechanische oder elektrische Funktionieren von Flugzeugen von der Ware abhängen muss.

Unbeschadet dessen scheidet eine Zuordnung zum TARIC-Code 85 auch deshalb aus, weil nach der Fußnote CD 497 zu dem TARIC-Code 85 i.V.m. Art. 2 Abs. 3 DVO 2021/1784 die Zulassung zu dieser Unterposition nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen erfolgt, wobei insbesondere auf Art. 254 UZK verwiesen wird. Die Zulassung unterliegt demnach auch dem Bewilligungserfordernis nach Art. 211 Abs. 1 lit. a) UZK (vgl. EuGH, Urteil v. 29.7.2010 - C-371/09, Rz. 45). Eine solche Bewilligung ist unstreitig nicht erteilt worden.

Die Ware unterfällt auch nicht dem TARIC-Code 10 („Bleche mit besonderer Fabrikationsnummer, für bestimmte Luftfahrzeuge“). Zwar ist unstreitig, dass die fraglichen Aluminiumplatten besondere Fabrikationsnummern aufwiesen. Jedoch wurden die Aluminiumplatten - anders als der Wortlaut des Codes es verlangt - nicht für bestimmte Luftfahrzeuge, sondern zunächst zur Herstellung von Flugzeugpaletten verwendet. Die Bestimmung für Flugzeugpaletten, bei denen es sich - wie dargelegt - nicht um Teile von Flugzeugen, sondern allenfalls um Zubehör handelt, kann nicht mit der Bestimmung für Luftfahrzeuge gleichgesetzt werden. Eine zugunsten der Klägerin erweiternde Auslegung wäre mit der Rechtsprechung des EuGH, nach der Ausnahmen von der normalen Regelung für Antidumpingzölle eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 15.10.2020 - C-543/19, Rz. 51, m.w.N.), nicht zu vereinbaren. Sie stünde auch im Widerspruch zur Systematik der DVO 2021/1784. Die Verordnung unterwirft Waren, die hinsichtlich ihres Verarbeitungsgrades weiter von der konkreten Nutzung in Luftfahrzeugen entfernt und daher dem TARIC-Code 86 zuzuordnen sind, ohne Weiteres dem Antidumpingzoll. Waren, die zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen bestimmt und somit näher an der Nutzung in Luftfahrzeugen sind, unterliegen nach Art. 2 Abs. 1 Gedankenstrich 4, Abs. 3 DVO 2021/1784 unter den dort und in Art. 254 UZK genannten Voraussetzungen nicht dem Antidumpingzoll, allerdings zunächst der zollamtlichen Überwachung (Art. 254 Abs. 2, Abs. 4 UZK). Waren, die demgegenüber bereits „für bestimmte Luftfahrzeuge“ bestimmt sind und somit dem TARIC-Code 10 unterfallen, werden ohne weitere Voraussetzungen nicht mit Antidumpingzoll belastet und unterliegen insbesondere nicht der zollamtlichen Überwachung. Diesem Stufenaufbau widerspräche es, die streitgegenständlichen Waren, die unstreitig zunächst zur Herstellung von Flugzeugpaletten und damit nicht von Flugzeugteilen verwendet worden sind, nicht mit Antidumpingzoll zu belasten.

Art. 2 Abs. 1 Gedankenstrich 4, Abs. 3 DVO 2021/1784 steht der Erhebung von Antidumpingzoll nicht entgegen. Zum einen fehlt es aus den o.g. Gründen an der tatbestandlich vorausgesetzten „Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen“. Anders als die Klägerin geltend macht, gebietet der Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 1 DVO 2021/1784 keine erweiternde Auslegung; selbst wenn man der Klägerin insoweit folgen würde, dass die Luftfahrtindustrie nach dem Telos der Verordnung nicht mit Antidumpingzoll belastet werden soll, bliebe eine Abgrenzung erforderlich, welche Waren auf welcher Produktionsstufe dem Bereich der Luftfahrtindustrie zuzuordnen sind. Gerade dieser Abgrenzung dient die auf der Rechtsprechung des EuGH beruhende Auslegung des Begriffs „Teile“. Selbst wenn man aber annähme, dass die streitgegenständliche Ware von Art. 2 Abs. 1 Gedankenstrich 4 DVO 2021/1784 erfasst wäre, unterläge die Ausklammerung nach Abs. 3 der Regelung den Bedingungen der Endverwendung, also auch dem Bewilligungserfordernis nach Art. 211 Abs. 1 lit. a) UZK. Eine solche Bewilligung ist unstreitig nicht erteilt worden.

Soweit die Klägerin die Gültigkeit der DVO 2021/1784 in Zweifel zieht, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin ist indes als bloße Einführerin mit Einwendungen insoweit nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urteil v. 22.6.2023 - C-268/22, Rz. 34 ff., 43). Der Senat hat jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit der DVO 2021/1784. Dahinstehen kann, ob - wie die Klägerin geltend macht - Art. 2 Abs. 1 Gedankenstrich 4 DVO 2021/1784 teilweise Waren erfasst, die dem in Art. 1 DVO 2021/1784 definierten Anwendungsbereich gar nicht unterfallen. Selbst wenn man mit der Klägerin hierin einen logischen Bruch oder eine fehlende rechtliche Konsistenz sähe, wäre nicht erkennbar, dass dies zur fehlenden Bestimmtheit bzw. zur Rechtswidrigkeit der Verordnung führen würde.

Soweit die Klägerin unter Verweis auf ihr Vorbringen im Verfahren 4 V 969/25 A (Z) weiter geltend macht, Produkte mit Luftfahrtverwendung seien nicht Gegenstand der gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (VO 2016/1036) obligatorischen Schadensuntersuchung gewesen, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Im Hinblick auf die Feststellung einer Schädigung besteht ein weiter Ermessensspielraum der Unionsorgane, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (EuGH, Urteil v. 28.9.2023 - C-123/21 P, Rz. 136 f., m.w.N.). Die Erwägungsgründe 381 ff. DVO 2021/1784 legen die Gründe ausführlich dar, die den Verordnungsgeber zur Annahme einer Schädigung bewogen haben. Sie beziehen sich auf die Gesamtmenge der von der Verordnung erfassten Waren und schließen damit Produkte mit Luftfahrtverwendung ein. Bereits aus Erwägungsgrund 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9.4.2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der VR China (DVO 2021/582) ergibt sich, dass lediglich bestimmte Erzeugnisse zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen aus der Untersuchung ausgenommen worden waren; die streitgegenständlichen Waren dienen aber, wie dargelegt, nicht der Herstellung von Flugzeugteilen. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 VO 2016/1036 vor. Der Verordnungsgeber war vielmehr berechtigt, i.S.d. oben dargestellten Stufenaufbaus zu differenzieren zwischen Waren, die (unmittelbar) für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt sind, Waren, die bei der Herstellung von Flugzeugteilen verwandt werden und Waren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sondern etwa bei der Herstellung von Zubehör zu Luftfahrzeugen verwandt werden. Diese Unterscheidung nach der Produktionsstufe und der sachlichen Nähe zum Einsatz in der Luftfahrtindustrie stellt einen hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund dar (vgl. Gericht der Europäischen Union, Urteil v. 9.6.2016 - T-276/13, Rz. 302).

Soweit die Klägerin zur Schadensuntersuchung i.S.d. Art. 3 Abs. 5 VO 2016/1036 weiter geltend macht, Waren wie die streitgegenständlichen könnten in der Union nicht in hinreichender Qualität und Menge produziert werden, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Ausweislich des Erwägungsgrundes 437 DVO 2021/1784 ist die Kapazitätsauslastung der Unionsproduktion seit 2016 von 91,3 % auf 79,8 % zurückgegangen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich - wie die Klägerin sinngemäß geltend macht - ein anderes Bild gezeigt hätte, wenn weiter nach der Qualität der Waren und insbesondere der Tauglichkeit für den Einsatz in der Luftfahrtindustrie differenziert worden wäre. Die Entscheidung, mit welchem Detaillierungsgrad zwischen verschiedenen von der Verordnung erfassten Warengruppen unterschieden wird, gehört indes zum dem Verordnungsgeber einzuräumenden Ermessensspielraum, zumal dieser - wie dargestellt - durchaus differenzierte Regelungen für Waren der Luftfahrtindustrie getroffen hat.

Soweit die Klägerin im Verfahren 4 V 969/25 A (Z) einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 VO 2016/1036 geltend gemacht hat, weil nach ihren Erkenntnissen entsprechende Aluminiumbleche den Herstellern in China zum selben Preis überlassen würden wie ihr, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Die Feststellung eines Dumpings ist ausweislich des Erwägungsgrunds 188 DVO 2021/582 wegen des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen i.S.d. Art. 2 Abs. 6a lit. b) VO 2016/1036 gerade nicht nach Maßgabe der Inlandspreise und -kosten erfolgt. Gegen die hierzu erfolgten Feststellungen in den Erwägungsgründen 106 ff. DVO 2021/582 hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben.

Soweit die Klägerin ferner rügt, es fehle eine hinreichende Differenzierung zwischen Aluminiumerzeugnissen, die zur Herstellung von Flugzeugteilen verwendet würden und solchen, die zur Herstellung von Zubehörteilen für Luftfahrzeuge verwendet würden, lässt sich dies unter Berücksichtigung der dargestellten Systematik der DVO 2021/1784 nicht feststellen. Dort und in den genannten Erwägungsgründen der DVO 2021/582 werden gerade Aluminiumerzeugnisse zur Herstellung von Fahrzeugteilen besonders behandelt. Hieraus folgt, dass eine bewusste Differenzierung dergestalt erfolgt ist, Aluminiumerzeugnisse, die zur Herstellung von Zubehörteilen für Luftfahrzeuge verwendet werden, nicht zu privilegieren und dem Antidumpingzoll zu unterwerfen. Diese sachliche Differenzierung lag auch bereits der Einleitung des Antidumpingverfahrens zugrunde, bei der ebenfalls (nur) bestimmte Aluminiumerzeugnisse zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen ausgenommen wurden (ABl. C 268 v. 14.8.2020, S. 5 f.).

Aus diesen Gründen hat der Beklagte den Antidumpingzoll zudem zu Recht nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer hinzugerechnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat lässt die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.