Rechtsprechung / EuGH / 2026
EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 11.06.2026 – C-480/26
ECLI:EU:C:2026:480
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DEAN SPIELMANN
vom 11. Juni 2026 (1)
Rechtssache C‑308/25
Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale di Bergamo
gegen
Isolanti Group Srl
(Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Giustizia Tributaria di secondo grado della Lombardia – Milano [Finanzgericht zweiter Instanz der Lombardei – Mailand, Italien)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 4 Abs. 3 EUV – Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Europäischen Union zu garantieren – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 und 273 – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Nationale Regelung, die eine erleichterte Einstellung von Steuerstreitverfahren ermöglicht “
Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft eine Steuerregelung, die es Mehrwertsteuerpflichtigen, die Regelverstöße begangen und ein Verfahren vor den Finanzgerichten eingeleitet haben, ermöglicht, die Tilgung ihrer Steuerschuld zu erwirken; sie gilt allerdings nicht für Streitverfahren, die die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer betreffen. In Abweichung von der ordentlichen Regelung kann die erzielte Ersparnis je nach der Instanz und dem Stand, in der bzw. dem sich das Verfahren befindet, zwischen 10 % und 95 % der Steuerschuld betragen und geht mit der Befreiung von der Zahlung von Verzugszinsen und von Sanktionen einher.
2. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale di Bergamo (Steuerbehörde – Provinzialdirektion Bergamo, Italien) (im Folgenden: Steuerbehörde) und der Isolanti Group Srl, der Rechtsnachfolgerin der Bergamo Isolanti SpA, wegen der Rückforderung zu Unrecht abgezogener Mehrwertsteuer stellt sich der Corte di Giustizia Tributaria di secondo grado della Lombardia – Milano (Finanzgericht zweiter Instanz der Lombardei – Mailand, Italien), dem vorlegenden Gericht, die Frage nach seiner Verpflichtung, das Verfahren im Wege der erleichterten Einstellung des Steuerstreitverfahrens zu beenden.
3. Das vorliegende Ersuchen betrifft somit die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV, der Art. 250 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(2) sowie des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, seine Rechtsprechung auf dem Gebiet der „Steueramnestie“ zu präzisieren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
EU-Vertrag
4. Art. 4 Abs. 3 EUV lautet:
„Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.“
Richtlinie 2006/112
5. In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 heißt es:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:
a) Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;
b) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt;
…
c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;
d) die Einfuhr von Gegenständen.“
6. Art. 250 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Jeder Steuerpflichtige hat eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben, die alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthält, gegebenenfalls einschließlich des Gesamtbetrags der für diese Steuer und Abzüge maßgeblichen Umsätze sowie des Betrags der steuerfreien Umsätze, soweit dies für die Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich ist.“
7. In Art. 273 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.“
Italienisches Recht
8. Art. 1 Abs. 186 bis 200 der Legge n. 197 – Bilancio di previsione dello Stato per l’anno finanziario 2023 e bilancio pluriennale per il triennio 2023-2025 (Gesetz Nr. 197 – Haushaltsplan des Staates für das Haushaltsjahr 2023 und Mehrjahreshaushalt für den Dreijahreszeitraum 2023-2025) vom 29. Dezember 2022(3) sieht vor:
„186. Streitverfahren, die der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen sind, an denen die [Steuerbehörde] … beteiligt ist und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gericht anhängig sind, darunter auch im Verfahren vor der Corte suprema di cassazione [(Kassationsgerichtshof, Italien)] oder nach einer Rückverweisung, können auf Antrag der Person, die das verfahrenseinleitende Schriftstück eingereicht hat oder die an deren Stelle getreten oder dazu befugt ist, durch Zahlung eines Betrags in Höhe des Streitwerts eingestellt werden. Der Streitwert [ist der Steuerbetrag ohne Zinsen und etwaige im angefochtenen Rechtsakt festgesetzte Sanktionen].
187. Im Fall einer anhängigen erstinstanzlichen Klage kann das Streitverfahren durch Zahlung von 90 % des Streitwerts eingestellt werden.
188. Abweichend von den Bestimmungen von Abs. 186 können Streitverfahren bei Unterliegen der zuständigen Steuerbehörde in der letzten oder einzigen nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dienenden gerichtlichen Entscheidung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergangen ist, eingestellt werden durch Zahlung:
a) von 40 % des Streitwerts bei Unterliegen in der erstinstanzlichen Entscheidung;
b) von 15 % des Streitwerts bei Unterliegen in der zweitinstanzlichen Entscheidung.
189. Wird der Klage teilweise stattgegeben oder unterliegen sowohl der Steuerpflichtige als auch die zuständige Steuerbehörde teilweise, so ist der Steuerbetrag abzüglich Zinsen und etwaiger Sanktionen für den durch die gerichtliche Entscheidung bestätigten Teil des Rechtsakts in voller Höhe und für den aufgehobenen Teil des Rechtsakts in verminderter Höhe nach Maßgabe von Abs. 188 geschuldet.
190. Vor der Corte suprema di cassazione [(Kassationsgerichtshof)] anhängige Steuerstreitverfahren, bei denen die zuständige Steuerbehörde in allen Vorinstanzen unterlegen ist, können durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 5 % des Streitwerts eingestellt werden.
…
192. Die erleichterte Einstellung gilt für Streitverfahren, bei denen die Klage der Gegenpartei bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt wurde und bei denen das Verfahren zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nach Abs. 186 nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen wurde.
193. Von der erleichterten Einstellung sind Streitverfahren ausgeschlossen, die auch nur teilweise
a) traditionelle Eigenmittel … sowie die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer;
b) Beträge, die im Rahmen der Rückforderung staatlicher Beihilfen … geschuldet werden,
betreffen.
194. Die erleichterte Einstellung erfolgt durch Einreichung des Antrags nach Abs. 195 und Zahlung der gemäß den Abs. 186 bis 191 geschuldeten Beträge bis zum 30. September 2023. Übersteigen die geschuldeten Beträge 1 000 Euro, ist Ratenzahlung zulässig …
195. Bis zum 30. September 2023 muss für jedes eigenständige Streitverfahren ein gesonderter, von der Stempelgebühr befreiter Antrag auf erleichterte Einstellung eingereicht werden und ist eine gesonderte Zahlung zu entrichten. Ein eigenständiges Streitverfahren ist dasjenige, das sich auf jeden einzelnen angefochtenen Rechtsakt bezieht.
…
198. Bei Vorlage nach Abs. 197 Satz 2 wird das gerichtliche Verfahren unabhängig davon, in welchem Stadium die Streitigkeiten anhängig sind, durch Beschluss des Vorsitzenden der Kammer oder durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung eingestellt, wenn das Datum der Entscheidung bestimmt worden ist. Die Kosten des Verfahrens werden von der Partei getragen, die sie vorgestreckt hat.
…
200. Die etwaige Ablehnung der erleichterten Einstellung muss bis zum 30. September 2024 in der für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken vorgesehenen Weise zugestellt werden. Die Ablehnung kann innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Zustellung bei dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, angefochten werden. …“
Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
9. Der Gesellschaft Bergamo Isolanti wurde am 24. März 2021 ein von der Steuerbehörde ausgestellter Rückforderungsbescheid zugestellt, mit dem aufgrund falscher Rechnungen zu Unrecht abgezogene Mehrwertsteuer zuzüglich Zinsen und Sanktionen in Höhe von insgesamt 95 787,42 Euro zurückgefordert werden sollten. In diesem Bescheid wurde ihr zur Last gelegt, dass sie bei der Beurteilung des subjektiven Profils ihrer Vertragspartner keinerlei Sorgfalt habe walten lassen und sich nicht so verhalten habe, wie es die von einem durchschnittlich erfahrenen Unternehmer normalerweise zu erwartende Sorgfalt verlangt hätte.
10. Mit am 19. Mai 2021 zugestellter Klageschrift erhob Isolanti Group, die in der Zwischenzeit Bergamo Isolanti übernommen hatte, eine Aufhebungsklage gegen diesen Bescheid.
11. Mit Urteil vom 5. April 2022 gab die Commissione tributaria provinciale di Bergamo (Finanzgericht der Provinz Bergamo, Italien) der von Isolanti Group erhobenen Klage statt.
12. Am 3. November 2022 legte die Steuerbehörde gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht ein.
13. Am 3. August 2023 stellte Isolanti Group einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung, dass sie gemäß Art. 1 Abs. 186 ff. des Gesetzes Nr. 197/2022 einen Antrag auf Einstellung des anhängigen Steuerstreitverfahrens gestellt habe.
14. Mit am 24. April 2024 eingereichtem Schriftsatz teilte die Steuerbehörde mit, dass dem Antrag auf Einstellung stattgegeben worden sei und somit die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, das Streitverfahren für erledigt zu erklären.
15. Seinen Angaben zufolge müsste das vorlegende Gericht die übereinstimmenden Anträge der Parteien zur Kenntnis nehmen und das Verfahren aufgrund der Einstellung des Steuerstreitverfahrens in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 197/2022 beenden, ohne in der Sache über die von der Steuerbehörde gegen das in erster Instanz ergangene Urteil erhobenen Rügen befinden zu können.
16. Zur Erläuterung führt es aus, dass mit dem Gesetz Nr. 197/2022 eine Regelung eingeführt worden sei, die es Steuerpflichtigen, die Regelverstöße begangen hätten, ermögliche, in Abweichung von der ordentlichen Regelung unter günstigen Bedingungen die Steuerschuld zu tilgen, wobei sie je nach der Instanz und dem Stand, in der bzw. dem sich das Verfahren befinde, zwischen 10 % und 95 % ihrer Steuerschuld einsparten und von der Zahlung von Zinsen und von Sanktionen befreit würden; diese Regelung gelte allerdings nicht für Streitverfahren, die die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer beträfen.
17. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 197/2022 einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV und die Art. 250 und 273 der Richtlinie 2006/112 sowie gegen die Verpflichtung des italienischen Staates, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer, die wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union sowie die Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen zu garantieren, nach sich ziehen.
18. Unter diesen Umständen hat die Corte di Giustizia Tributaria di secondo grado della Lombardia – Milano (Finanzgericht zweiter Instanz der Lombardei – Mailand) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Stehen Art. 4 Abs. 3 EUV und die Art. 250 und 273 der Richtlinie 2006/112 der nationalen Regelung in Art. 1 Abs. 193 Buchst. a des Gesetzes Nr. 197/2022 entgegen, soweit sie von der erleichterten Einstellung nur Streitverfahren ausschließt, die auch nur teilweise die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer betreffen, und nicht auch solche, die auch nur teilweise die Gemeinschaftsmehrwertsteuer oder die im Unionsrecht vorgesehene Mehrwertsteuer betreffen, für die hingegen die erleichterte Einstellung von Streitverfahren zulässig ist?
2. Stehen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der nationalen Regelung in Art. 1 Abs. 193 Buchst. a des Gesetzes Nr. 197/2022 entgegen, soweit sie in unlogischer oder jedenfalls diskriminierender Weise von der erleichterten Einstellung nur Streitverfahren ausschließt, die die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer betreffen, und nicht auch solche, die auch nur teilweise die Gemeinschaftsmehrwertsteuer oder die im Unionsrecht vorgesehene Mehrwertsteuer betreffen, für die hingegen die erleichterte Einstellung von Streitverfahren zulässig ist, und zwar auch unter Berücksichtigung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes, dem die nationalen Vorschriften und Praktiken entsprechen müssen?
3. Verstößt die in den oben genannten nationalen Bestimmungen vorgesehene erleichterte Einstellung, selbst wenn sie als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen würde, gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit sie zu einem Vorteil für die Privatperson von bis zu 95 % der hinterzogenen Steuer und folglich zu einem wirtschaftlichen Schaden für den Staatshaushalt führen kann, der auch im Hinblick auf das Unionsrecht relevant ist?
19. Die italienische Regierung und die Europäische Kommission haben in der vorliegenden Rechtssache schriftliche Erklärungen eingereicht und in der öffentlichen Sitzung vom 18. März 2026 auch mündliche Ausführungen gemacht.
Würdigung
20. Mit seinen Vorabentscheidungsfragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112 einem Mechanismus der erleichterten Einstellung wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wenn man zum einen die Verpflichtung, die Erhebung der gesamten Mehrwertsteuer zu garantieren (erste und dritte Frage), und zum anderen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere in Anbetracht dessen berücksichtigt, dass von der erleichterten Einstellung Streitverfahren ausgeschlossen sind, die die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer betreffen (zweite Frage).
21. Eingangs sei darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende nationale Regelung für laufende Steuerstreitverfahren gilt. Die erleichterte Einstellung erfolgt daher nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung und deren Prüfung durch die Steuerbehörde. Art. 250 der Richtlinie 2006/112 betrifft aber die Verpflichtung zur Abgabe der Mehrwertsteuererklärung. Daher bin ich mit der Kommission der Meinung, dass eine Auslegung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht angezeigt ist.
22. Zur Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, die ich zusammen prüfen werde, werde ich als Erstes auf die einschlägige Rechtsprechung eingehen, um als Zweites den in Rede stehenden Mechanismus der erleichterten Einstellung im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht angeführten, im Licht dieser Rechtsprechung ausgelegten Bestimmungen und Grundsätze zu prüfen.
Grundsätze und Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der „Steueramnestie“
23. Aus u. a. Art. 273 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu garantieren(4).
24. Zwar sind die Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gehalten, die Beachtung der Verpflichtungen sicherzustellen, denen die Steuerpflichtigen unterliegen, doch verfügen sie insoweit insbesondere hinsichtlich der Art des Einsatzes der ihnen zu Gebote stehenden Mittel über einen gewissen Spielraum(5).
25. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass dieser Spielraum in zweierlei Hinsicht begrenzt ist. Zum einen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu garantieren, die gemäß dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(6) u. a. die Einnahmen umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben(7). Zum anderen ist dieser Spielraum durch die Verpflichtung begrenzt, bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede zu schaffen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt. Die Richtlinie 2006/112 ist gemäß dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnt, auszulegen, demzufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt. Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen(8), der darauf abzielt, einen „gesunden Wettbewerb“ im Binnenmarkt zu ermöglichen(9).
26. Der Gerichtshof hatte bereits über italienische Mechanismen der „Steueramnestie“ zu befinden.
27. So hat er in zwei Vertragsverletzungsurteilen entschieden, dass ein allgemeiner und undifferenzierter Verzicht auf die Überprüfung der in mehreren Besteuerungszeiträumen bewirkten steuerbaren Umsätze gegen die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG(10) sowie gegen Art. 10 EG verstieß, der im Wesentlichen den nunmehr in Art. 4 Abs. 3 EUV enthaltenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vorsah(11). Die in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Bestimmungen des italienischen Rechts gewährten im Wesentlichen eine weitreichende Befreiung von der Erhebung oder Überprüfung nicht fristgerecht erklärter Mehrwertsteuerbeträge durch die Steuerbehörden gegen eine Zahlung, die von der Hälfte des später als geschuldet erklärten Betrags bis hin zu einer Abgabenzahlung in rein symbolischer Höhe reichte. In diesen Urteilen ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass das erhebliche Ungleichgewicht zwischen den tatsächlich geschuldeten Beträgen und denjenigen, die die Steuerpflichtigen entrichteten, die in den Genuss der steuerlichen Amnestie kommen wollten, nahezu zu einer Steuerbefreiung führte, und dass diese erheblichen Unterschiede bei der Behandlung der Steuerpflichtigen im italienischen Hoheitsgebiet den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verfälschten.
28. Auch in zwei Beschlüssen(12) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie dem italienischen Gesetz entgegenstanden, das in Anbetracht des Erdbebens in den Provinzen Catania, Ragusa und Syrakus (Italien) betroffenen Steuerpflichtigen ermöglichte, eine Ermäßigung der für die Jahre 1990 bis 1992 geschuldeten Mehrwertsteuer um 90 % und um 60 % zu erwirken, und somit gegen die Verpflichtungen zur Erhebung der gesamten Mehrwertsteuer und gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstieß. Der Gerichtshof befand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme nicht dazu geführt hatte, dass bestimmte Steuerpflichtige von der Belastung durch die Mehrwertsteuer entlastet wurden, sondern dass es einigen Steuerpflichtigen gestattet wurde, vom Endverbraucher gezahlte und der Steuerverwaltung geschuldete Beträge zu behalten bzw. sich anzueignen. Außerdem nahmen sich die italienischen Behörden definitiv die Möglichkeit, die steuerlich relevanten Sachverhalte zu überprüfen, und gewährleisteten dadurch nicht die vollständige Erhebung der im italienischen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer(13).
29. Im Urteil Belvedere Costruzioni(14) hat der Gerichtsof hingegen die Auffassung vertreten, dass weder Art. 4 Abs. 3 EUV noch die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie die Anwendung einer nationalen Ausnahmevorschrift im Bereich der Mehrwertsteuer verwehrten, nach der vor einem höheren Gericht anhängige Verfahren automatisch eingestellt wurden, wenn sie auf eine Klage zurückgingen, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Vorschrift erhoben worden war, und die Steuerbehörden in der ersten und der zweiten Instanz unterlegen waren. Diese Ausnahmevorschrift hatte die automatische Wirkung, dass die Entscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts – eine für die Steuerbehörden nachteilige Entscheidung – rechtskräftig wurde und die von den Steuerbehörden geltend gemachte Steuerschuld daher erlosch. Die Entscheidung des Gerichtshofs, die Vorschrift als mit dem Unionsrecht vereinbar zu erachten, hatte ihre Grundlage darin, dass es sich um eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift handelte, im Fehlen einer übergreifenden diskriminierenden Wirkung derselben und in der Notwendigkeit, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.
30. Ebenso wurde in der Rechtssache, in der das Urteil Degano Trasporti ergangen ist, entschieden, dass die Zulassung einer teilweisen Befriedigung einer Mehrwertsteuerforderung durch ein insolventes Unternehmen im Rahmen eines Vergleichsverfahrens keinen „allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer“ darstellt und daher nicht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten widerspricht, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sowie eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu garantieren(15).
31. Haben die Urteile Belvedere Costruzioni und Degano Trasporti mit dem „Dogma“ gebrochen, dass es nicht möglich sei, auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eine Amnestie zu erlassen(16), und eine Büchse der Pandora geöffnet?
32. Das ist meiner Meinung nach nicht der Fall.
33. Denn die Schlüssigkeit dieser in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston(17) erläuterten Rechtsprechung ist in den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der einzelnen Rechtssachen zu finden.
34. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Belvedere Costruzioni ergangen ist, insbesondere hervorgehoben, dass das betreffende italienische Decreto-legge nur die Einstellung solcher in dritter Instanz anhängiger Steuerverfahren vorsah, bei denen die Klageerhebung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift mehr als zehn Jahre zurücklag, und das Ziel verfolgte, dem Verstoß gegen die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer abzuhelfen. Es stellte daher keinen allgemeinen Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer für einen bestimmten Zeitraum dar, sondern eine Ausnahmevorschrift, die den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer durchsetzen sollte, indem die bei dem drittinstanzlichen Finanzgericht am längsten anhängigen Verfahren eingestellt wurden. Außerdem schuf eine solche Maßnahme, da sie wegen ihrer Anwendungsbedingungen nur punktuell und begrenzt wirkte, keine bedeutsamen Unterschiede bei der Behandlung der Steuerpflichtigen insgesamt und verstieß daher nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität(18).
35. In der Rechtssache, in der das Urteil Degano Trasporti ergangen ist, wurde das Vergleichsverfahren, wie es vom vorlegenden Gericht dargestellt worden war, u. a. deshalb als mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine wirksame Erhebung der Mittel der Union zu garantieren, vereinbar angesehen, weil es strengen Anwendungsbedingungen unterlag. So hat der Gerichtshof befunden, dass ein insolventes Unternehmen, um seine Schulden durch die Liquidation seines Vermögens zu tilgen, ein Gericht mit einem Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens anrufen konnte, in dem es nur eine teilweise Befriedigung einer Mehrwertsteuerschuld vorschlug und hierfür durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachwies, dass im Fall des Konkurses keine höhere Begleichung dieser Mehrwertsteuerschuld erzielt würde. Als Argument für die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität wurde zudem unterstrichen, dass sie nur punktuell und begrenzt wirkte(19).
36. Diesen beiden Urteilen ist zu entnehmen, dass es ein Mitgliedstaat nur unter bestimmten besonderen Umständen daher als rechtmäßig ansehen darf, auf die volle Begleichung einer Mehrwertsteuerschuld zu verzichten, nämlich dann, wenn diese Umstände eine Ausnahme bilden sowie nur punktuell und begrenzt sind, wenn der Mitgliedstaat dadurch keine bedeutsamen Unterschiede bei der Behandlung der Steuerpflichtigen insgesamt schafft und wenn er mithin nicht gegen die Grundsätze der wirksamen Erhebung der Mehrwertsteuer und der steuerlichen Neutralität verstößt.
Anwendung auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften
Zum Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erhebung der gesamten Mehrwertsteuer
37. Als Erstes sei daran erinnert, dass mit der in Rede stehenden nationalen Regelung ein Mechanismus der erleichterten Einstellung eingeführt wurde, der es Mehrwertsteuerpflichtigen, die Regelverstöße begangen haben, ermöglicht, in Abweichung von der ordentlichen Regelung unter günstigen Bedingungen eine Steuerschuld zu tilgen, wobei sie je nach der Instanz und dem Ausgang der vorausgegangenen Abschnitte des Verfahrens zwischen 10 % und 95 % ihrer Steuerschuld einsparen und von der Zahlung von Zinsen und etwaiger Sanktionen befreit werden.
38. Die mit den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften eingeführte erleichterte Einstellung enthält daher schon an sich einen Mechanismus, der die Verpflichtung zur Erhebung der gesamten Mehrwertsteuer beeinträchtigt.
39. Er besteht nämlich darin, das Streitverfahren im Gegenzug zur Zahlung eines bestimmten Teils des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nach Maßgabe einer prozentualen Bewertung der Erfolgsaussichten der verschiedenen Parteien zu beenden. Im Gegenzug dazu, dass ein Teil des restlichen Verfahrens „eingespart“ wird, wird die zum Zeitpunkt der erleichterten Einstellung als geschuldet erachtete Mehrwertsteuer daher nicht in vollem Umfang entrichtet. Die erleichterte Einstellung beruht somit im Wesentlichen auf der Annahme, dass die erhobene Mehrwertsteuer umso stärker ermäßigt werden kann, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Steuerbehörde letztlich obsiegt. Umgekehrt ist der für eine Beendigung des Verfahrens zu entrichtende Betrag umso höher, je wahrscheinlicher es ist, dass die Steuerbehörde recht und der Steuerpflichtige unrecht hat. Diese „Wahrscheinlichkeiten“ variieren je nach Anzahl der bereits absolvierten Instanzen und deren Ergebnissen.
40. Konkret kann das Streitverfahren durch Zahlung von 90 % der geschuldeten Mehrwertsteuer beendet werden, wenn der Steuerpflichtige sich bis zum 1. Januar 2023 durch Einreichung bzw. Stellung des Einstellungsantrags beim zuständigen Gericht bereits auf das Verfahren eingelassen hat. Ist die Steuerbehörde in der letzten oder einzigen bis zum selben Zeitpunkt ergangenen gerichtlichen Entscheidung unterlegen, kann das Streitverfahren eingestellt werden durch Zahlung von 40 % der geschuldeten Mehrwertsteuer, wenn die Steuerbehörde in der ersten Instanz, und von 15 %, wenn sie in der zweiten Instanz unterlegen ist. Sind der Steuerpflichtige und die Steuerbehörde jeweils teilweise unterlegen, gelten für den aufgehobenen Teil des Rechtsakts dieselben Prozentsätze. Für den durch die gerichtliche Entscheidung bestätigten Teil des angefochtenen Rechtsakts ist der Steuerbetrag hingegen abzüglich Zinsen und etwaiger Sanktionen in voller Höhe geschuldet. Um die Einstellung eines bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) am 1. Januar 2023 anhängigen Steuerstreitverfahrens, bei dem die zuständige Steuerbehörde in allen Vorinstanzen unterlegen ist, zu erwirken, braucht der Steuerpflichtige nur 5 % des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags zu entrichten.
Frage nach der Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Mehrwertsteuer
41. Als Zweites stellt sich die Frage, ob eine solche erleichterte Einstellung auf einen in Anbetracht des den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet eingeräumten Beurteilungsspielraums hinnehmbaren Verzicht auf die Erhebung der gesamten Mehrwertsteuer hinausläuft.
42. Dies ist meines Erachtens aus vier Gründen zu verneinen.
43. Erstens bin ich mit der Kommission der Meinung, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften eine sehr große Tragweite haben, was dem Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer einen allgemeinen Charakter verleiht.
44. Denn die durch das Gesetz Nr. 197/2022 vorgesehene erleichterte Einstellung in Steuersachen gilt – sieht man einmal vom Ausschluss ihrer Anwendung(20) auf die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer ab – für alle am 1. Januar 2023, dem Tag ihres Inkrafttretens, bei den Finanzgerichten anhängigen Streitverfahren, sofern eine solche Einstellung bis zum 30. September 2023 beantragt wurde(21). Auf die Dauer des laufenden Verfahrens kommt es daher nicht an, denn betroffen sind kurz vor dem 1. Januar 2023 eingeleitete Streitverfahren und auch solche, die erst seit Kurzem anhängig sind. Im Übrigen wurde in dem Streitverfahren, um das es im Ausgangsverfahren geht, der Rückforderungsbescheid vom März 2021 im Mai 2021 angefochten; die erstinstanzliche Entscheidung erging am 5. April 2022 und der Antrag auf erleichterte Einstellung wurde vor der Berufungsinstanz am 3. August 2023, also in einem seit wenig mehr als zwei Jahren laufenden Rechtsstreit gestellt(22).
45. Hinzu kommt, dass dieser Mechanismus unabhängig davon zur Anwendung gelangt, auf welcher gerichtlichen Stufe sich das Streitverfahren befindet, und somit davon, in welcher Instanz es anhängig ist. Er kann daher auch in letzter Instanz vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) greifen. Dadurch unterscheiden sich die in Rede stehenden Rechtsvorschriften hinsichtlich ihrer Tragweite beträchtlich von denjenigen, um die es im Urteil Belvedere Costruzioni ging, die erst in dritter Instanz und nur auf seit über zehn Jahren anhängige Streitsachen Anwendung fanden.
46. Ferner können Steuerpflichtige diese erleichterte Einstellung unabhängig davon beantragen, um welche Beträge es geht oder um welche Art von Verstoß es sich handelt, da hierfür keine Obergrenze festgelegt ist. Nicht einmal das Vorliegen von Steuerhinterziehung stellt ein Hindernis für die Anwendung dieses Mechanismus dar.
47. Wie die italienische Regierung in der Sitzung bestätigt hat, steht zudem – von rein formalen Gründen einmal abgesehen – die Entscheidung, die erleichterte Einstellung zu versagen(23), weder im Ermessen der Steuerbehörde noch in dem des angerufenen Gerichts. Denn stellt der Steuerpflichtige fristgerecht den Antrag auf erleichterte Einstellung und entrichtet er die gemäß den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften geschuldeten Beträge, ist das Verfahren automatisch eingestellt und hat sich das Streitverfahren unabhängig davon erledigt, um welche Beträge es geht, um welchen Verstoß es sich handelt oder welche Gründe das zuvor angerufene Gericht angeführt hat. Daher ist es weder der Steuerbehörde noch dem angerufenen Gericht möglich, der Beendigung des Streitverfahrens zu widersprechen, um gegebenenfalls beispielsweise eine endgültige Auslegung auf diesem Gebiet durch die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) zu erwirken(24).
48. Zwar erfolgt – wie die italienische Regierung unterstrichen hat – die erleichterte Einstellung „im Nachgang“ zur Wahrnehmung der Besteuerungsbefugnis, die zwangsläufig ausgeübt und ausgeschöpft worden sein muss. Die erleichterte Einstellung setzt mithin voraus, dass bereits eine Nachprüfung stattgefunden hat und führt nicht an sich – anders als bei der Maßnahme, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Kommission/Italien ergangen ist – zum Verlust der Befugnis zur Überprüfung der steuerbaren Umsätze durch die Steuerbehörde.
49. Allerdings ist der Umstand, dass der Steuerbehörde nicht jede Möglichkeit genommen wird, die steuerlich relevanten Sachverhalte zu überprüfen, kein ausschlaggebendes Kriterium und kann keinen hinreichenden Grund für die Annahme darstellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit der in Art. 273 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Verpflichtung zur Erhebung der Mehrwertsteuer in Einklang steht(25).
50. Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass das Vorbringen der italienischen Regierung, die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) habe auf die Vereinbarkeit einer erleichterten Einstellung mit dem Unionsrecht erkannt, weil sie nicht zum Verzicht auf die Überprüfung der Steuer durch die Steuerbehörde führe, zurückzuweisen ist, weil es einen nicht ausschlaggebenden Umstand betrifft.
51. Aufgrund ihrer großen Tragweite ist die betreffende erleichterte Einstellung nach meinem Eindruck daher als allgemeiner Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer für einen bestimmten Zeitraum anzusehen.
52. Zweitens bin ich der Meinung, dass die in Rede stehende Maßnahme bedeutsame Unterschiede bei der Behandlung der Steuerpflichtigen insgesamt schafft und mithin gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt.
53. Ich weise darauf hin, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, mit dem der Unionsgesetzgeber den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat, es insbesondere verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln(26).
54. Zunächst ermöglicht es die in Rede stehende erleichterte Einstellung den Steuerpflichtigen, die eine noch anhängige Klage erhoben haben und diese Einstellung beantragen, nicht nur, einen ermäßigten Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer zu entrichten, sondern auch, von etwaigen Sanktionen und aufgelaufenen Verzugszinsen befreit zu werden, während dies bei anderen Steuerpflichtigen im italienischen Hoheitsgebiet, die ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Mehrwertsteuer in vollem Umfang nachgekommen sind, nicht der Fall ist.
55. Die erleichterte Einstellung führt somit zu einer dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwiderlaufenden Ungleichbehandlung(27).
56. Sodann kann die mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften eingeführte Ungleichheit erheblich sein, da ausweislich der dritten Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts der vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) zu erzielende Vorteil sich auf bis zu 95 % der geschuldeten Mehrwertsteuer belaufen kann. Außerdem leuchtet mir nicht ein, welcher Zusammenhang bestehen soll zwischen auf der einen Seite dem Prozentsatz der Mehrwertsteuer, die für eine Einstellung des Streitverfahrens zu entrichten ist, und auf der anderen Seite der statistischen Wahrscheinlichkeit, dass die Entscheidung für die eine oder die andere Partei günstig ausfällt(28).
57. Schließlich führt allein schon der Antrag auf erleichterte Einstellung zur Befreiung von etwaigen, im angefochtenen Rechtsakt verhängten Sanktionen sowie von den Verzugszinsen, was die meines Erachtens mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbare Ungleichbehandlung noch verstärkt.
58. Insoweit geht aus den Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. In Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Sanktionen, die bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen anwendbar sind, die eine nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, sind die Mitgliedstaaten befugt, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen, wobei sie das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, zu beachten haben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Sanktionen den Effektivitätsgrundsatz zu beachten haben, der dazu verpflichtet, wirksame und abschreckende Sanktionen zur Bekämpfung von Verstößen gegen harmonisierte Regelungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer einzuführen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen(29).
59. Auch Verzugszinsen dienen der Bekämpfung von Verstößen gegen harmonisierte Regelungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union(30). Denn die Erhebung von Verzugszinsen trägt u. a. zur Bekämpfung der nicht fristgerechten Abführung von erklärten Mehrwertsteuerbeträgen bei(31).
60. Die in Rede stehenden italienischen Rechtsvorschriften ermöglichen es dem betreffenden Steuerpflichtigen jedoch, sich den Sanktionen und Verzugszinsen zu entziehen, was die Steuerpflichtigen guten Glaubens, die innerhalb der gesetzlichen Fristen den genauen Mehrwertsteuerbetrag entrichtet haben, in eine ungünstigere Lage versetzt, als diejenigen, die das nicht getan haben und die Möglichkeit in Anspruch nehmen, die erleichtere Einstellung zu beantragen.
61. So belief sich im Ausgangsverfahren ausweislich der dem Gerichtshof vorliegenden Akte der von der Steuerbehörde im Rückforderungsbescheid geltend gemachte Betrag auf insgesamt 95 787,42 Euro, bestehend aus 33 153 Euro zu Unrecht abgezogener Mehrwertsteuer, 6 688,73 Euro Verzugszinsen und 55 945,69 Euro an Sanktionen. Die erleichterte Einstellung führte somit neben dem Verzicht auf etwa 60 % der Mehrwertsteuer zur Befreiung von den Sanktionen und den Verzugszinsen.
62. Daraus ergibt sich meines Erachtens ein „erhebliches Ungleichgewicht“ zwischen den tatsächlich geschuldeten Beträgen und denjenigen, die die Steuerpflichtigen entrichten, die beantragen, in den Genuss der in Rede stehenden erleichterten Einstellung zu kommen, was zu erheblichen Unterschieden bei der Behandlung der Steuerpflichtigen im italienischen Hoheitsgebiet führt und dadurch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verfälscht(32).
63. Drittens kann – wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat – ein solches System als geeignet angesehen werden, unter Verstoß gegen Art. 273 der Richtlinie 2006/112 zur Steuerhinterziehung zu ermuntern.
64. Hierzu gibt das vorlegende Gericht an, dass „die betreffenden Vorschriften keineswegs eine Ausnahmeregelung darstellen [können], die darauf abzielt, punktuellen und begrenzten, außerordentlich problematischen Sachverhalten zu begegnen, sondern vielmehr der Tendenz der italienischen Steuervorschriften zu folgen, häufige und allgemeine Hilfsmaßnahmen zugunsten weniger gewissenhafter Steuerzahler unter verschiedenen Bezeichnungen vorzusehen“, wobei diese Vorschriften „eine Regelung [darstellen], die die Steuerhinterziehung durch Steuerpflichtige fördert und in deren Vorstellung auf eine Art ungebührlicher Erwartung hinausläuft, die dem System seine Abschreckungswirkung nimmt“(33).
65. Diese Feststellung des vorlegenden Gerichts untermauert meines Erachtens die Auffassung, dass die Verletzung der Verpflichtung zur Erhebung der Mehrwertsteuer über den den Mitgliedstaaten insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum hinausgeht.
66. Viertens stellt – wie das vorlegende Gericht in seiner zweiten Vorabentscheidungsfrage unterstrichen hat – der Umstand, dass die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer vom Mechanismus der erleichterten Einstellung ausgeschlossen ist, auch einen Verstoß gegen den „nach außen gerichteten“ Grundsatz der steuerlichen Neutralität dar.
67. Denn der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verbietet es, Wirtschaftsteilnehmer, die ähnliche oder sogar identische Waren liefern bzw. Dienstleistungen erbringen, mehr oder weniger günstig zu behandeln, je nachdem, ob diese Waren oder Dienstleistungen innerhalb des Verbrauchslandes geliefert bzw. erbracht oder aus Drittländern eingeführt werden(34).
68. Die in Rede stehende Regelung der erleichterten Einstellung ermöglicht es aber nur denjenigen, die die auf inländische Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anwendbare Mehrwertsteuer zu entrichten haben, unter bestimmten Bedingungen in den Genuss einer prozentualen Ermäßigung des Betrags der geschuldeten Steuer und zusätzlich einer Freistellung von der Zahlung von Sanktionen und Zinsen zu gelangen, während demgegenüber Einfuhrmehrwertsteuerpflichtige von dieser Vergünstigung ausgeschlossen sind.
69. Das Vorbringen der italienischen Regierung in der Sitzung, dass die nach Zollabfertigung beim körperlichen Verbringen des Gegenstands in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erhobene Einfuhrmehrwertsteuer nicht vergleichbar sei mit der Mehrwertsteuer, die nach Erklärung bei einer innergemeinschaftlichen Transaktion erhoben werde(35), scheint mir hinsichtlich deren Vergleichbarkeit in Anbetracht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität an der in der vorstehenden Nummer getroffenen Feststellung nichts zu ändern.
70. Daher bin ich mit der Kommission der Ansicht, dass diese Regelung auch gegen den „nach außen gerichteten“ Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt, da nach dieser Regelung die Wirtschaftsteilnehmer, die ähnliche oder sogar identische Waren liefern bzw. Dienstleistungen erbringen, günstiger behandelt werden, wenn sie diese innerhalb des Verbrauchslandes liefern bzw. erbringen, als wenn sie sie aus Drittländern einführen.
Zur Berufung auf den Abbau von Rückständen und die Einhaltung einer angemessenen Frist als Rechtfertigung
71. Als Drittes beruft sich die italienische Regierung zur Rechtfertigung der betreffenden Rechtsvorschriften auf das Ziel, „die enormen Rückstände bei den Finanzgerichten abzubauen und die Wahrung des in Art. 47 Abs. 2 der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union] verankerten Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer“ zu gewährleisten, sowie darauf, „eine wirksame Durchführung der mit dem Gesetz Nr. 130/2022[(36)] eingeführten Reform des Steuerverfahrens und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen“.
72. Es trifft zu, dass die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Mittel der Union zu garantieren, nicht der Einhaltung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensfrist zuwiderlaufen darf, der die Mitgliedstaaten nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(37) bei der Durchführung des Unionsrechts bindet(38). So hat der Gerichtshof, der insoweit den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston folgt, im Urteil Belvedere Costruzioni angenommen, dass eine Ausnahmevorschrift, die den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer durchsetzen soll, indem die bei dem drittinstanzlichen Finanzgericht am längsten anhängigen Verfahren mit der Folge eingestellt werden, dass die zweitinstanzliche gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird, nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstieß(39).
73. Das Vorbringen der italienischen Regierung, das auf dieser Rechtfertigung beruht, überzeugt mich unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen jedoch keineswegs.
74. Erstens besteht hinsichtlich der Frage, ob im Jahr 2022 die Anzahl der anhängigen Streitverfahren insgesamt zu hoch oder die Verfahrensdauer zu lang war, keine vollständige Einigkeit. Das vorlegende Gericht nimmt nämlich auf den vom Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) erstellten Jahresbericht über den Stand der Finanzgerichtsbarkeit für das Jahr 2023 Bezug und führt aus, dass die hier in Rede stehenden, im Gesetz Nr. 197/2022 gesetzten Ziele der Reduzierung der Streitverfahren in einem Kontext stünden, der hinsichtlich der Fristen für die Beilegung von Steuerstreitverfahren keine besonderen Probleme aufwerfe(40). Die italienische Regierung verweist ihrerseits auf den Abschlussbericht des Interministeriellen Ausschusses für die Reform der Finanzgerichtsbarkeit vom 30. Juni 2021 und unterstreicht die Rückstände sowie die Verfahrensdauer. Ich weise allerdings darauf hin, dass sich ausweislich dieses Berichts die Probleme der Rückstände sowie der Verfahrensdauer im Wesentlichen vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) stellen(41). Darauf hat im Übrigen auch die Kommission in der Sitzung abgestellt(42).
75. Zweitens wurde mit dem als wichtiger Abschnitt des nationalen Aufbau- und Resilienzplans dargestellten Gesetz Nr. 130/2022 eine Reform der Steuerstreitverfahren eingeführt, um die Wahrung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer zu gewährleisten und die Arbeitsbelastung der Finanzgerichte zu senken(43). So wurden mit diesem Gesetz strukturelle Maßnahmen umgesetzt wie etwa – nach Angaben der italienischen Regierung – die Zuweisung der Zuständigkeit in Steuersachen an hierfür neu eingestellte Richter sowie die Einrichtung einer ausschließlich mit Steuerstreitverfahren betrauten Zivilkammer bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), wobei dem Ersten Vorsitzenden die Befugnis eingeräumt wurde, geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dieses Gesetz sah auch eine beschränkte und auf bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) anhängige Verfahren begrenzte erleichterte Einstellung vor(44), die die Kommission in der Sitzung angesprochen hat und die ihrer Ansicht nach – anders als das im vorliegenden Fall in Rede stehende Gesetz Nr. 197/2022 – als zufriedenstellend angesehen werden kann.
76. Drittens ist festzustellen, dass sich die Umstände im Ausgangsrechtsstreit sehr stark von denen unterscheiden, um die es im Urteil Belvedere Costruzioni ging. In diesem Urteil galt die betreffende Regelung für seit über zehn Jahren anhängige Verfahren, die erst – nach zwei gegen die Steuerbehörde ergangenen gerichtlichen Entscheidungen – in dritter Instanz eingestellt wurden. Wie Generalanwältin Sharpston ausgeführt hat, wird, wenn ein Rechtsstreit bereits über einen erheblichen Zeitraum anhängig ist, unausweichlich ein Punkt erreicht, an dem bestimmte Erwägungen „die Verpflichtung zur Verfolgung aller Mehrwertsteuerforderungen überwiegen müssen“ und „[d]ie hierfür in der [in jener Rechtssache] streitigen Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen … in diesem Zusammenhang nicht unangemessen [erscheinen]“(45). Desgleichen haben im Urteil Degano Trasporti besondere Umstände im Zusammenhang insbesondere mit der Situation des Steuerpflichtigen und seiner Zahlungsunfähigkeit das durch sehr präzise Bedingungen beschränkte Vergleichsverfahren gerechtfertigt.
77. Dies ist bei der sich aus dem Gesetz Nr. 197/2022 ergebenden erleichterten Einstellung nicht der Fall, die – wie bei dem hier in Rede stehenden Streitverfahren – auch auf erst seit Kurzem anhängige Streitverfahren zur Anwendung gelangt, was in gewisser Weise dazu führt, dass das Vorbringen der italienischen Regierung zumindest im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits ins Leere geht.
78. Natürlich könnten für eine Inanspruchnahme der erleichterten Einstellung zugelassene Streitverfahren, wie die Kommission in ihren Erklärungen einräumt, auch weiter zurückreichen.
79. Allerdings sahen, worauf sie hinweist, die italienischen Rechtsvorschriften schon vor Einführung der erleichterten Einstellung im Jahr 2023 eine derjenigen aus dem Jahr 2023 wesensgleiche Maßnahme vor, mit der die im Jahr 2018 laufenden Steuerstreitverfahren erfasst werden sollten(46). Daher könnte die erleichterte Einstellung von 2023 in Wirklichkeit hauptsächlich seit weniger als fünf Jahren anhängige Streitverfahren betreffen, wie es im Übrigen bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Streitverfahren der Fall ist.
80. Jedenfalls hat es für mich den Anschein, dass diese, auf die Unangemessenheit der Verfahrensdauer gestützte Begründung, die das nationale Gericht zu würdigen hat, nicht geeignet ist, eine allgemeine und gegen die Verpflichtung zur steuerlichen Neutralität verstoßende Maßnahme des Verzichts auf die Erhebung der Mehrwertsteuer wie diejenige zu rechtfertigen, um die es im Ausgangsverfahren geht.
81. Im Licht der vorstehenden Erwägungen sind die vorgelegten Fragen meiner Ansicht nach so zu beantworten, dass Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112 sowie der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Streitverfahren auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer mit Ausnahme derjenigen, die die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer betreffen, auf Antrag des Steuerpflichtigen mittels Zahlung eines bestimmten, je nach der Instanz und dem Ausgang der vorausgegangenen Abschnitte des Verfahrens variierenden Prozentsatzes der geschuldeten Steuer eingestellt werden können, ohne dass der Steuerpflichtige Sanktionen oder Verzugszinsen zu zahlen hätte und ohne dass die Steuerbehörde dem Antrag andere als formale Gründe entgegenhalten könnte.
Zum Antrag auf Beschränkung der zeitlichen Wirkung des Urteils des Gerichtshofs
82. In der Sitzung hat die italienische Regierung den Gerichtshof ersucht, die Wirkungen des zu erlassenden Urteils zeitlich zu begrenzen, falls er der Auffassung sein sollte, dass – wie ich es befürworte – das Unionsrecht einem Gesetz wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehe.
83. Die italienische Regierung stützt ihren Antrag im Wesentlichen darauf, dass es einen enormen Aufwand, insbesondere personeller Ressourcen, seitens der Steuerverwaltung erfordern würde, durch eine Verlängerung der Verfahrensdauer Auswirkungen auf die gesamte Finanzgerichtsbarkeit hätte und den nationalen Aufbau- und Resilienzplan zunichtemachte, müsste in den betroffenen 40 000 Streitsachen(47) das Verfahren wiederaufgenommen werden. Hinzu komme, dass dies auch die steuerpflichtigen Unternehmen vor praktische Probleme stellen würde, die im Vertrauen auf die endgültige Schließung ihrer Akten, nicht die im Rahmen der Wiederaufnahme der Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen aufbewahrt hätten.
84. Ich weise zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen(48).
85. Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen(49).
86. Konkret hat der Gerichtshof auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die in gutem Glauben auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts eine erhebliche objektive Unsicherheit bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte(50).
87. Im vorliegenden Fall hat die italienische Regierung indes nicht dargetan, dass das Kriterium des guten Glaubens der Betroffenen erfüllt wäre. Ihrem Vorbringen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass die Kommission in Bezug auf die in Rede stehende nationale Regelung konsultiert worden wäre. Darüber hinaus bin ich der Ansicht, dass in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung(51), auch wenn die in Rede stehende Regelung nicht dieselbe ist wie die vom Gerichtshof bereits geprüften, keine „erhebliche objektive Unsicherheit“ hinsichtlich der Tragweite der in Bezug auf die Verpflichtung zur Erhebung der gesamten Mehrwertsteuer und die Einhaltung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität geltenden Bestimmungen des Unionsrechts besteht.
88. Da dieses Kriterium nicht erfüllt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Kriterium der Schwere der wirtschaftlichen oder organisatorischen Auswirkungen erfüllt ist. Jedenfalls bin ich der Meinung, dass das Vorbringen der italienischen Regierung in der Sitzung in Bezug auf die Anzahl von 40 000 durch erleichterte Einstellung erledigter Streitverfahren, die die Steuerverwaltung wiederaufnehmen müsste, und die damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten sowohl für die Gerichtsbarkeit als auch für die Unternehmen insoweit unzureichend ist.
89. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Wirkungen des vorliegenden Urteils meines Erachtens nicht zeitlich zu begrenzen sind.
Ergebnis
90. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Corte di Giustizia Tributaria di secondo grado della Lombardia – Milano (Finanzgericht zweiter Instanz der Lombardei – Mailand, Italien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der Grundsatz der steuerlichen Neutralität
sind dahin auszulegen,
dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Streitverfahren auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer mit Ausnahme derjenigen, die die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer betreffen, auf Antrag des Steuerpflichtigen mittels Zahlung eines bestimmten, je nach der Instanz und dem Ausgang der vorausgegangenen Abschnitte des Verfahrens variierenden Prozentsatzes der geschuldeten Steuer eingestellt werden können, ohne dass der Steuerpflichtige Sanktionen oder Verzugszinsen zu zahlen hätte und ohne dass die Steuerbehörde dem Antrag andere als formale Gründe entgegenhalten könnte.
1 Originalsprache: Französisch.
2 ABl. 2006, L 347, S. 1.
3 GURI Nr. 303 vom 29. Dezember 2022, Supplemento ordinario Nr. 43 (im Folgenden: Gesetz Nr. 197/2022).
4 Vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C‑132/06, im Folgenden: Urteil Kommission/Italien, EU:C:2008:412, Rn. 37), und vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni (C‑500/10, im Folgenden: Urteil Belvedere Costruzioni, EU:C:2012:186, Rn. 20). Vgl. auch Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, im Folgenden: Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 25), und vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C‑546/14, im Folgenden: Urteil Degano Trasporti, EU:C:2016:206, Rn. 19).
5 Vgl. Urteil Degano Trasporti (Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
6 ABl. 2007, L 163, S. 17.
7 Vgl. Urteile Åkerberg Fransson (Rn. 26) und Degano Trasporti (Rn. 22). Nach dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. 2014, L 168, S. 105) umfassen die Eigenmittel der Union u. a. die Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach Unionsvorschriften bestimmten harmonisierten Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlagen ergeben. Folglich besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union. Denn jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer führt potenziell zu einer Verringerung Letzterer.
8 Vgl. Urteile Belvedere Costruzioni (Rn. 21 und 22) sowie Degano Trasporti (Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
9 Vgl. Urteil Kommission/Italien (Rn. 45). Vgl. auch Erwägungsgründe 4 und 7 der Richtlinie 2006/112.
10 Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
11 Vgl. Urteile Kommission/Italien und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Italien (C‑174/07, EU:C:2008:704). Mit dem vorlegenden Gericht ist davon auszugehen, dass die hierzu unter der Geltung der Sechsten Richtlinie ergangene Rechtsprechung einschlägig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Åkerberg Fransson, Rn. 25).
12 Vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 2015, Nuova Invincibile (C‑82/14, im Folgenden: Beschluss Nuova Invincibile, EU:C:2015:510), und vom 18. März 2024, Giocevi (C‑37/23, im Folgenden: Beschluss Giocevi, EU:C:2024:271).
13 Vgl. Beschlüsse Nuova Invincibile (Rn. 25 bis 27) und Giocevi (Rn. 19).
14 Vgl. auch Urteil vom 29. März 2012, 3M Italia (C‑417/10, EU:C:2012:184); zum Bereich der unmittelbaren Besteuerung vgl. Simon, D., „Principes généraux du droit – Portée en droit national“, Revue Europe, LexisNexis, Nr. 5, Mai 2012, Anmerkung Nr. 177.
15 Urteile Degano Trasporti (Rn. 28) und vom 16. März 2017, Identi (C‑493/15, EU:C:2017:219, Rn. 24).
16 Vgl. Allena, M., „VAT and Tax Amnesty in Italy“, International VAT Monitor, Bd. 30, Nr. 5, 2019, S. 211 bis 214.
17 Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Belvedere Costruzioni (C‑500/10, EU:C:2011:754, Nrn. 35 ff.) sowie in der Rechtssache Degano Trasporti (C‑546/14, EU:C:2016:13, Nrn. 34 ff.).
18 Urteil Belvedere Costruzioni (Rn. 24, 26 und 27).
19 Vgl. Urteil Degano Trasporti (Rn. 29).
20 Ich sehe hier von den beiden anderen in Art. 1 Abs. 193 des Gesetzes Nr. 197/2022 vorgesehenen Ausnahmen ab, nämlich den Eigenmitteln der Union („Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind“ [vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436]) und den Beträgen, die im Rahmen der Rückforderung staatlicher Beihilfen geschuldet werden.
21 Vgl. Art. 1 Abs. 194 des Gesetzes Nr. 197/2022.
22 Der Fall ist somit völlig anders gelagert als in der Rechtssache, in der das Urteil Belvedere Costruzioni ergangen ist, in der die erleichterte Einstellung nur für Streitverfahren in Anspruch genommen werden konnte, die seit über zehn Jahren anhängig waren.
23 Wenn beispielsweise eine ernsthafte Chance besteht, eine günstige Entscheidung des angerufenen Gerichts zu erwirken, weil die Berufung im Hinblick auf eine erstinstanzliche Beurteilung eingelegt wurde, die offensichtlich fehlerhaft oder auf eine später aufgegebene Rechtsprechung gestützt war, oder wenn die Auslegung einer durch das Streitverfahren aufgeworfenen Grundsatzfrage begehrt wird.
24 In Ermangelung von Rechtsvorschriften, die diesem Recht, einer erleichterten Einstellung zu widersprechen, einen Rahmen setzen, könnte ein solcher Widerspruch eines angerufenen Gerichts im Übrigen eine Quelle von Diskriminierung sein.
25 Vgl. in diesem Sinne Beschluss Giocevi (Rn. 34).
26 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2023, DGRFP Cluj (C‑519/21, EU:C:2023:106, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Vgl. auch Beschlüsse Nuova Invincibile (Rn. 25, 26 und 28) sowie Giocevi (Rn. 32 bis 35), in denen der Gerichtshof entschieden hat, dass die italienischen Bestimmungen, die eine Ermäßigung der geschuldeten Mehrwertsteuer um 90 % bzw. 60 % vorsahen, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstießen.
28 Gemäß Art. 1 Abs. 190 des Gesetzes Nr. 197/2022 kann das Streitverfahren vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), bei dem die Steuerbehörde in allen Vorinstanzen unterlegen ist, eingestellt werden, wenn der Steuerpflichtige 5 % der geschuldeten Mehrwertsteuer zahlt. Ich weise indes darauf hin, dass die Commissione interministeriale per la riforma della giustizia tributaria (Interministerieller Ausschuss für die Reform der Finanzgerichtsbarkeit) im Abschlussbericht vom 30. Juni 2021 (Anlage 2 zu den Erklärungen der italienischen Regierung) zur Reduzierung der Anzahl von Streitverfahren vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) eine Lösung vorschlägt, bei der der Umstand, dass der Steuerpflichtige in den Vorinstanzen zweimal obsiegt haben kann, außer Betracht bleibt, weil diesem Ausschuss zufolge „statistisch betrachtet … die Aufhebungsentscheidungen der Corte suprema di cassazione [(Kassationsgerichtshof)] nicht weniger zahlreich [sind], wenn der Steuerpflichtige zuvor einmal oder zweimal obsiegt hat“ (freie Übersetzung).
29 Vgl. Urteil vom 17. Mai 2023, Cezam (C‑418/22, EU:C:2023:418, Rn. 26 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Legafact (C‑122/23, EU:C:2024:293, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Nekilnojamojo turto valdymas (C‑544/24, EU:C:2025:896, Nr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien (Rn. 42 bis 44). Daher halte ich es weder für erforderlich noch für relevant, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hier zu vertiefen.
33 Damit scheint das vorlegende Gericht – wie die Kommission angemerkt hat – sinngemäß auf den im Vorabentscheidungsersuchen nicht als solchen erwähnten Art. 325 Abs. 1 AEUV zu verweisen, wonach „[d]ie Union und die Mitgliedstaaten … Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel [bekämpfen], die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken“.
Wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 75 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Italien (C‑132/06, EU:C:2007:632) insoweit ausgeführt hat, „[werden i]n der Literatur … u. a. folgende Voraussetzungen für die Effektivität von Steueramnestien genannt: Es sollte sich um eine einmalige Maßnahme handeln (andernfalls ändern bei wiederholter Anwendung die Steuerpflichtigen in Erwartung zukünftiger Amnestien ihre Taktik), es sollten zumindest der fällige Betrag und in der Regel auch einige Zinsen gefordert werden (andernfalls entsteht der Eindruck, dass Steuerhinterziehung belohnt wird), und mit der Amnestie sollte zumindest eine glaubwürdige Ankündigung einhergehen, dass verschärfte Steuerprüfungen durchgeführt werden (andernfalls erscheint es günstiger, das Risiko der Entdeckung einzugehen als eine Erklärung abzugeben)“. Aus der von Generalanwältin Sharpston angeführten Literatur vgl. beispielhaft, Stella, P., „An economic analysis of tax amnesties“, IMF Working Paper, Nr. 42, 1989, und Boise, C. M., „Breaking open Offshore Piggybanks: Deferral and the Utility of Amnesty“, George Mason Law Review, Bd. 14, Nr. 3, 2007, S. 667 bis 724, insbesondere S. 693 ff.
34 Vgl. Urteil vom 29. März 2012, Véleclair (C‑414/10, EU:C:2012:183), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Richtlinie 2006/112 nicht dahin auszulegen ist, dass sie es erlaubt, das Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer von der tatsächlichen vorherigen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen.
35 Nach meinem Eindruck ist die Verweisung der italienischen Regierung auf das Urteil vom 25. Februar 1988, Drexl (299/86, EU:C:1988:103, Rn. 22 und 23), zurückzuweisen. Denn der Gerichtshof hat mit diesem Urteil auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs entschieden, dass sich zwar die Verstöße im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr und die Verstöße im Zusammenhang mit der Zahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Gegenständen im Inland durch verschiedene Umstände unterscheiden, die es mit sich bringen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, beide Kategorien von Verstößen ein und derselben Regelung zu unterwerfen, ein offensichtlich unverhältnismäßiger Unterschied in der Strenge der für die beiden Kategorien von Verstößen vorgesehenen Sanktionen allerdings nicht gerechtfertigt ist.
36 Legge n. 130/2022 – Disposizioni in materia di giustizia e di processo tributari (Gesetz Nr. 130/2022 mit Bestimmungen über die Finanzgerichtsbarkeit und das Steuerverfahren) vom 31. August 2022 (GURI Nr. 204 vom 1. September 2022, S. 5, im Folgenden: Gesetz Nr. 130/2022).
37 In dieser Bestimmung heißt es: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …“
38 Vgl. Urteil Belvedere Costruzioni (Rn. 23). Ich weise darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Steuerrecht nicht anwendbar ist. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „gehört das Steuerrecht noch zum harten Kern der Befugnisse hoheitlicher Art, da das vorherrschende Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Gemeinwesen nach wie vor öffentlich-rechtlicher Art ist“ und „Steuerstreitverfahren trotz der mit ihnen zwangsläufig einhergehenden Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen nicht in den Bereich der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen fallen“ (vgl. EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini/Italien, CE:ECHR:2001:0712JUD004475998, § 29, und EGMR, 23. November 2006, Jussila/Finnland, CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, §§ 29 bis 38. In besagter Rechtssache Jussila/Finnland ist der EGMR aufgrund des strafrechtlichen Charakters des in Rede stehenden Verstoßes zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendbar sei).
39 Vgl. Urteil Belvedere Costruzioni (Rn. 26) und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Belvedere Costruzioni (C‑500/10, EU:C:2011:754, Nr. 48), wonach die Verpflichtung zur wirksamen Erhebung nicht uneingeschränkt gelten kann. Beispielsweise „[müssen] Kosten und Aussichten der Einziehung … gegen potenzielle Einnahmen abgewogen werden“.
40 Dem vorlegenden Gericht zufolge zeigt dieser Jahresbericht für das Jahr 2023 neben dem Umstand, dass seit 2011 die Anzahl der neu anhängig gemachten Steuerstreitverfahren kontinuierlich sinke, dass die Frist für den Abbau der Rückstände in erster Instanz 415 Tage und in zweiter Instanz 656 Tage betrage; beide Fristen seien kürzer als die angemessene Verfahrensdauer für die Beilegung von Streitverfahren und seien als Beleg für die positiven Kapazitäten zum Abbau der (in zweiter Instanz zugegebenermaßen hohen) Rückstände geeignet.
41 Diesem Bericht zufolge sind im letzten Jahrzehnt „die Rückstände vor den Tatsachengerichten in erster Instanz gesunken (um 70 % von 2011 bis 2021), während sie in zweiter Instanz leicht gestiegen sind (etwas mehr als 2 %). Der Abstand zu anderen europäischen Ländern ist besonders augenfällig bei den Kassationsbeschwerden zur Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof). Die unablässig anwachsenden Rückstände haben die Schwelle von 55 300 Verfahren erreicht und überschritten, von denen einige (5 171) bereits vor über zehn Jahren in erster Instanz anhängig gemacht wurden“.
42 Sie hat hierzu auf Rn. 15 des Interministeriellen Ausschusses für die Reform der Finanzgerichtsbarkeit vom 30. Juni 2021 verwiesen, der zu entnehmen ist, dass es „keinerlei letztinstanzliches Gericht gibt, dessen Arbeitsbelastung mit derjenigen der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof] vergleichbar wäre“, bei dem über 55 000 Verfahren anhängig seien. In diesem Bericht ist die Rede von „einem außerordentlichen gesetzgeberischen Einschreiten in Gestalt einer erleichterten Einstellung von Streitverfahren, die durch das öffentliche Interesse an einer geordneten Einstellung von Streitverfahren und nicht durch das Interesse daran gerechtfertigt ist, die Kassen zu füllen“, und die „nur die bei der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof] anhängig gemachten Streitverfahren beträfe“.
43 Vgl. hierzu den von der italienischen Regierung als Anlage vorgelegten Bericht der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) zur Rechtspflege im Jahr 2022 vom 26. Januar 2023, in dem die mit dem Gesetz Nr. 130/2022 eingeführten Änderungen angesprochen werden.
44 Aus dem Gesetz Nr. 130/2022 ergibt sich, dass die eingeführte erleichterte Einstellung, die nach Maßgabe der Ergebnisse der vorausgegangenen Tatsacheninstanzen die Zahlung von 5 % bis 20 % des Streitwerts umfasste, lediglich auf bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) anhängige Steuerstreitverfahren Anwendung fand und auf Streitverfahren begrenzt war, deren Wert eine bestimmte Schwelle nicht überstieg.
45 Generalanwältin Sharpston hat dort darauf Bezug genommen, dass Kosten und Aussichten der Einziehung gegen potenzielle Einnahmen sowie dagegen abgewogen werden müssen, dass zwei gerichtliche Entscheidungen gegen die Steuerbehörde ergangen sind, dass aufgrund des Zeitablaufs einige Forderungen uneinbringlich geworden sein könnten sowie, dass dem Steuerpflichtigen ein Abschluss seiner Konten in angemessener Frist nach Ende jedes Mehrwertsteuer-Erhebungszeitraums ermöglicht werden muss (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Belvedere Costruzioni, C‑500/10, EU:C:2011:754, Nr. 48).
46 Vgl. Art. 6 des Decreto legge n. 119 – Disposizioni urgenti in materia fiscale e finanziaria (Gesetzesdekret Nr. 119 – Sofortmaßnahmen im Steuer- und Finanzwesen) vom 23. Oktober 2018 (GURI Nr. 247 vom 23. Oktober 2018, S. 1).
47 Im vorliegenden Fall sind zahlreiche Streitverfahren wahrscheinlich nicht mehr anhängig, weil die Steuerpflichtigen, die die erleichterte Einstellung in Anspruch zu nehmen wünschten, die entsprechenden Anträge bis zum 30. September 2023 hatten stellen müssen. Folglich wird die Steuerverwaltung in Anwendung ihres nationalen Rechts die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen haben, um durch Wiederaufnahme dieser Verfahren dem zu erlassenden Urteil nachzukommen.
48 Vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C‑101/16, EU:C:2017:775, Rn. 64), und vom 28. Oktober 2020, Bundesrepublik Deutschland (Festsetzung der Mautgebühren für die Benutzung von Autobahnen) (C‑321/19, EU:C:2020:866, Rn. 54). Die Ausführungen in diesen Urteilen in Bezug auf Gerichte gelten auch für nationale Behörden wie hier die Steuerbehörde.
49 Vgl. Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C‑101/16, EU:C:2017:775, Rn. 65) und vom 28. Oktober 2020, Bundesrepublik Deutschland (Festsetzung der Mautgebühren für die Benutzung von Autobahnen) (C‑321/19, EU:C:2020:866, Rn. 55).
50 Vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Imofloresmira – Investimentos Imobiliários (C‑672/16, EU:C:2018:134, Rn. 59). Das erste Beispiel für eine Beschränkung der zeitlichen Wirkung eines Urteils des Gerichtshofs ist das Urteil vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56, Defrenne II, Rn. 72), in dem der Gerichtshof die Möglichkeit der Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EWG-Vertrag zeitlich beschränkt und die Auffassung vertreten hat, dass angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden war, ausnahmsweise dem Umstand Rechnung getragen werden musste, dass die Betroffenen dazu veranlasst worden waren, lange Zeit Praktiken beizubehalten, die Art. 119 EWG-Vertrag zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen Recht noch nicht verboten waren.
51 Vgl. Nrn. 23 bis 36 der vorliegenden Schlussanträge.