Gesetze / MwStSystRL

MwStSystRL

Art 250

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/250#abs-1 (1) Jeder Steuerpflichtige hat eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben, die alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthält, gegebenenfalls einschließlich des Gesamtbetrags der für diese Steuer und Abzüge maßgeblichen Umsätze sowie des Betrags der steuerfreien Umsätze, soweit dies für die Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/250#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige die in Absatz 1 genannte Erklärung elektronisch abgeben darf, und können die elektronische Abgabe auch vorschreiben.

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