Rechtsprechung / EuGH / 2026
EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 04.06.2026 – C-464/26
ECLI:EU:C:2026:464
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DEAN SPIELMANN
vom 4. Juni 2026(1)
Rechtssache C‑179/25 P
Marina Tauber
gegen
Rat der Europäischen Union
„ Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die Moldau destabilisieren – Einfrieren von Geldern – Verbot der Einreise in und der Durchreise durch das Gebiet der Europäischen Union – Aufnahme des Namens der Rechtsmittelführerin in die Liste der betroffenen Personen und Belassung ihres Namens auf der Liste – Natürliche Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich sind, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau oder die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in Moldau untergraben und bedrohen – Kriterium der Planung und Steuerung von sowie der Beteiligung an gewaltsamen Demonstrationen – Begriff ,gewaltsame Demonstrationen‘ – Beweiskraft von Presseartikeln – Demonstrationsfreiheit – Art. 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten “
Einleitung
1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Marina Tauber (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Dezember 2024, Tauber/Rat (T‑493/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:913).
2. Mit seinem Urteil hat das Gericht die von der Rechtsmittelführerin nach Art. 263 AEUV erhobene Klage abgewiesen, zum einen den Beschluss (GASP) 2023/1047(2) und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1045(3) (im Folgenden zusammen: streitige ursprüngliche Rechtsakte) sowie zum anderen den Beschluss (GASP) 2024/1242(4) und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1243(5) (im Folgenden zusammen: streitige Fortsetzungsrechtsakte) insoweit für nichtig zu erklären, als diese Rechtsakte die Rechtsmittelführerin betreffen. Durch diese Rechtsakte belegte der Rat der Europäischen Union die Rechtsmittelführerin mit einem Verbot der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und fror ihre sämtlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen in diesem Gebiet ein.
3. Das Gericht wies die Klage der Rechtsmittelführerin auch insoweit ab, als sie auf der Grundlage von Art. 268 AEUV auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet war, der ihr aufgrund des Erlasses der streitigen ursprünglichen Rechtsakte entstanden sein soll.
4. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren, das im Zusammenhang mit den vom Rat auf Ersuchen der Republik Moldau, einem Kandidatenstaat für den Beitritt zur Europäischen Union, erlassenen restriktiven Maßnahmen steht, bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, namentlich über die Auslegung des die Planung und Steuerung von sowie die Beteiligung an gewaltsamen Demonstrationen betreffenden Aufnahmekriteriums (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Beschlusses [GASP] 2023/891(6); im Folgenden: Kriterium ii) durch das Gericht zu befinden.
Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits
5. Der tatsächliche und rechtliche Kontext des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 13 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die vorliegenden Schlussanträge lässt sich diese Vorgeschichte anhand des folgenden Sachverhalts zusammenfassen.
6. Die Rechtsmittelführerin ist Politikerin moldauischer Staatsangehörigkeit. Seit März 2019 ist sie Mitglied des Parlaments der Republik Moldau und sie war stellvertretende Vorsitzende der politischen Schor-Partei bis zu deren Auflösung am 19. Juni 2023.
7. Am 28. April 2023 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2023/891 und auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) 2023/888 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren(7).
8. In Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2023/891 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass folgende Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:
a) natürliche Personen, die für die Untergrabung oder Bedrohung der Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau oder der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Stabilität oder der Sicherheit in der Republik Moldau durch eine der folgenden Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen:
i) Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen,
ii) Planung, Steuerung, direkte oder indirekte Beteiligung an, Unterstützung oder anderweitige Ermöglichung von gewaltsamen Demonstrationen oder anderen Gewalttaten, oder
iii) schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder und unerlaubte Kapitalausfuhr;
…“
9. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieses Beschlusses werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die Untergrabung oder Bedrohung der Souveränität und der Unabhängigkeit der Republik Moldau oder der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Stabilität oder der Sicherheit in der Republik Moldau durch eine der drei Handlungen oder politischen Maßnahmen im Sinne der vorstehenden Nummer verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen, eingefroren.
10. Mit den streitigen ursprünglichen Rechtsakten wurde der Name der Rechtsmittelführerin aus den folgenden Gründen in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, die im Anhang des Beschlusses 2023/891 und in Anhang I der Verordnung 2023/888 aufgeführt sind:
„Marina Tauber ist die stellvertretende Vorsitzende der Schor-Partei und ein Mitglied des Parlaments der Republik Moldau. Sie wurde in der Rechtssache ,Bankbetrug‘ angeklagt, und gegen sie laufen in der Republik Moldau zwei Strafverfahren im Zusammenhang mit illegalen Finanzgeschäften durch eine organisierte kriminelle Gruppe und der Fälschung des Berichts über die Finanzverwaltung der Schor-Partei …
Am 20. Dezember 2022 führte die Staatsanwaltschaft in Verbindung mit den illegalen Finanzgeschäften der Partei von Ilan Schor mehrere Durchsuchungen durch. Dabei stießen die Behörden der Republik Moldau auf Gelder, die nach Aussage der Staatsanwaltschaft zur Organisation regierungsfeindlicher Demonstrationen und zur Bezahlung der Teilnehmer dieser Demonstrationen verwendet wurden.
2023 wurden nach von der Volksbewegung, der auch die Schor-Partei angehört, organisierten Demonstrationen Stichwaffen, entzündliche Stoffe und Kampfmesser beschlagnahmt. Es wurden Gewalttätigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten registriert, bei denen 54 Personen, darunter auch Minderjährige, festgenommen wurden. Nach Aussage der Generalinspektion der Polizei der Republik Moldau gehörte Marina Tauber zu den zentralen Organisatoren der Proteste der Schor-Partei und der Volksbewegung.
Nach Angaben der für die Korruptionsbekämpfung zuständigen Stelle der Staatsanwaltschaft der Republik Moldau nutzte sie spezielle Kommunikationsmittel, um den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Regionalbüros der Schor-Partei im Land direkte Anweisungen zu erteilen, wie Menschen für die Demonstrationen mobilisiert werden sollten, wie die Anfahrt zu den Demonstrationen organisiert werden sollte und wie die Gelder zur Bezahlung der Teilnehmer in Empfang genommen werden sollten.
Da Marina Tauber gewalttätige Demonstrationen geplant und geleitet sowie schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder gezeigt und unerlaubt Kapital ausgeführt hat, ist sie für Handlungen verantwortlich, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität und die Sicherheit in der Republik Moldau untergraben und bedrohen.“
11. Am 14. Juni 2023 übermittelte der Rat der Rechtsmittelführerin auf deren Antrag hin das Dokument WK 6382/2023 REV 1 mit den sie betreffenden Beweisen (im Folgenden: Dokument WK 6382/2023).
12. Die mit den streitigen ursprünglichen Rechtsakten gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen Maßnahmen wurden durch die streitigen Fortsetzungsrechtsakte auf der Grundlage derselben Beweise wie den im Dokument WK 6382/2023 enthaltenen bis 29. April 2025 verlängert.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
13. Mit am 9. August 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin Klage zum einen auf Nichtigerklärung der streitigen ursprünglichen Rechtsakte, soweit sie sie betrafen, und zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr infolge des Erlasses dieser Rechtsakte entstanden sein soll. Darüber hinaus reichte die Rechtsmittelführerin am 5. Juli 2024 einen Anpassungsschriftsatz ein, um ihren Klageantrag zu ändern und einen Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Fortsetzungsrechtsakte aufzunehmen. Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2023 wurde die Europäische Kommission als Streithelferin zur Unterstützung des Rates zugelassen.
14. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
15. In Bezug auf die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren allein relevanten Anträge auf Nichtigerklärung hat das Gericht ausgeführt, dass es sich bei den in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2023/891 genannten Kriterien um alternative Kriterien handelt. Es hat daher nur die Klagegründe und Argumente geprüft, mit denen die Rechtsmittelführerin die Rechtmäßigkeit der streitigen Rechtsakte insoweit in Zweifel zog, als sie auf den Vorwurf gestützt waren, dass die Rechtsmittelführerin im Sinne des in Ziff. ii dieser Bestimmungen genannten Kriteriums gewaltsame Demonstrationen in der Republik Moldau gesteuert und geplant habe. Zu den Klagegründen und Argumenten, mit denen die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte insoweit in Zweifel gezogen wurde, als sie auf den Vorwurf gestützt waren, dass die Rechtsmittelführerin für schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder und unerlaubte Kapitalausfuhr im Sinne des Kriteriums in Ziff. iii dieser Bestimmungen verantwortlich sei, hat es sich hingegen nicht geäußert.
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
16. Mit Schriftsatz, der am 3. März 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Sie beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben,
– den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen,
– hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung über ihren Antrag nach Art. 263 AEUV an das Gericht zurückzuverweisen,
– in jedem Fall die Rechtssache zur Entscheidung über ihren Antrag nach Art. 268 AEUV an das Gericht zurückzuverweisen, und
– dem Rat die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
17. Der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
18. Die Rechtsmittelführerin, der Rat und die Kommission haben in der Sitzung vom 11. März 2026 mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.
Würdigung
19. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie im Wesentlichen Rechtsfehler bei der Prüfung der Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2023/891 und der Verordnung 2023/888 sowie das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einen Missbrauch von Befugnissen. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Beweiswürdigung bei der Anwendung des Kriteriums ii. Im dritten Rechtsmittelgrund geht es um die Prüfung des Klagegrundes der Verletzung von Grundrechten durch das Gericht.
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Prüfung der Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2023/891 und der Verordnung 2023/888
20. Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit ihnen wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht sinngemäß im Wesentlichen vor, nicht versucht zu haben, das tatsächliche Ziel der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen festzustellen, das nicht das vom Rat angegebene gewesen sei, sondern darin bestanden habe, die moldauische Regierung gegen bestimmte interne oppositionelle Kräfte zu unterstützen. Das Gericht habe nicht die erforderliche Kontrolle der Wahl der Rechtsgrundlage vorgenommen, die eine Überprüfung der tatsächlichen Gründe für die betreffenden Rechtsakte voraussetze; die streitigen restriktiven Maßnahmen zielten in Wirklichkeit auf die Führer der Oppositionsparteien ab und stellten so eine unmittelbare Einmischung in den internen demokratischen politischen Prozess eines Drittstaats dar. So gesehen erhebt die Rechtsmittelführerin den Vorwurf, das Gericht habe zum einen dem Rat einen unangemessenen Beurteilungsspielraum zugestanden, selbst zu bestimmen, ob sein Handeln mit den Art. 2, 8 und 21 EUV in Einklang stehe, und zum anderen fälschlicherweise einen Missbrauch von Befugnissen verneint.
21. Der Rat, unterstützt von der Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen.
22. Vor einer Prüfung der dem Gericht mit diesem Rechtsmittelgrund vorgeworfenen Rechtsfehler sind zwei im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Rügen zu prüfen, die an sich keine solchen Fehler betreffen. Im Einzelnen rügt die Rechtsmittelführerin zum einen, dass das Gericht den „tatsächlichen Rahmen“ verfälscht habe. Ich weise darauf hin, dass sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben muss, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben(8). Im vorliegenden Fall macht die Rechtsmittelführerin indes keine genauen Angaben dazu, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen. Diese Rüge ist daher meiner Meinung nach als unzulässig zurückzuweisen.
23. Zum anderen sieht die Rechtsmittelführerin einen „Verfahrensfehler“ des Gerichts darin, dass es in Rn. 175 des angefochtenen Urteils nicht über ihre Anträge auf prozessleitende Maßnahmen entschieden habe. Nach ständiger Rechtsprechung hat jedoch allein das Gericht darüber zu befinden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweise verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergibt(9), was hier nicht der Fall zu sein scheint. Meines Erachtens ist daher auch diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen.
24. Ich wende mich nun den dem Gericht mit dem ersten Rechtsmittelgrund vorgeworfenen Rechtsfehlern zu. Zunächst halte ich eine genaue Bestimmung der Tragweite dieses Rechtsmittelgrundes für erforderlich. Die Rechtsmittelführerin stellt nämlich weder in Abrede, dass das Ziel, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in einem Drittstaat, einem Kandidatenstaat für den Beitritt zur Union, zu festigen und zu fördern, zu den Zielsetzungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV gehört, noch, dass der Rat in Verfolgung dieses Ziels grundsätzlich restriktive Maßnahmen erlassen kann, um die Planung von gewaltsamen Demonstrationen zu verhindern. Mit ihrem Vorbringen stellt die Rechtsmittelführerin daher weder die Zuständigkeit des Rates zum Erlass der streitigen Rechtsakte noch die Rechtmäßigkeit des Kriteriums ii als solchem in Frage. Es betrifft genauer gesagt das Ziel, das mit der Anwendung der betreffenden restriktiven Maßnahmen unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen tatsächlich verfolgt worden sein soll.
25. Daraus ergibt sich, dass die beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes auf ein und derselben Beanstandung beruhen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat der Rat von der im Beschluss 2023/891 vorgesehenen Regelung Gebrauch gemacht, um zugunsten der moldauischen Regierung bestimmte oppositionelle Kräfte zu schwächen, und das Gericht habe es versäumt, diese Verwendung zu beanstanden. So aufgefasst, steht unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen das Vorbringen eines Verstoßes gegen die Art. 2, 8 und 21 EUV im Zusammenhang mit der Rüge des Missbrauchs von Befugnissen. Die beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes sind daher unter diesem Blickwinkel zusammen zu prüfen.
26. Insoweit weise ich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts in Rn. 64 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Befugnismissbrauch nur dann vorliegt, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass ein Rechtsakt ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen(10).
27. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 50 bis 57 des angefochtenen Urteils im Einklang mit den in der Rechtsprechung zu restriktiven Maßnahmen gestellten Anforderungen geprüft, ob das vom Rat verfolgte Ziel, wie es Inhalt und Zweck der betreffenden Rechtsakte zu entnehmen war, zur GASP und insbesondere einem der in Art. 21 Abs. 2 EUV genannten Ziele gehörte(11). Zu diesem Zweck hat es ausgeführt, dass der Beschluss 2023/891 Personen betrifft, die für Handlungen verantwortlich sind, die die Souveränität, die Unabhängigkeit, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit der Republik Moldau untergraben oder bedrohen. Es hat diese Maßnahmen auch mit der Unterstützung in Zusammenhang gebracht, die die Union einem Drittstaat, einem Kandidatenstaat für den Beitritt, gewährt, der sich nach Einschätzung des Rates destabilisierenden Handlungen ausgesetzt sieht, die eine sofortige Reaktion erfordern. Daher konnte das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die streitigen Rechtsakte in Anbetracht ihrer Zielsetzung und ihres Inhalts in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ziel der Festigung und Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV standen.
28. Ferner hat das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils in Ausübung seiner freien Würdigung des Sachverhalts festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keinen Beweis dafür vorgelegt hatte, dass der Rat ein verschleiertes und anderes Ziel verfolgt hätte, als dasjenige, das aus dem Beschluss 2023/891 hervorgeht.
29. In derselben Randnummer hat das Gericht weiter ausgeführt, dass allein die Tatsache, dass der Rat positiv auf ein Ersuchen der moldauischen Regierung um Unterstützung angesichts der Handlungen, die die Republik Moldau zu destabilisieren drohten, reagiert hat, für sich genommen kein Indiz für einen Befugnismissbrauch darstellen könne. Außerdem sei das Kriterium ii allgemein formuliert und könne auch auf andere Kategorien von Personen als nur oppositionelle politische Persönlichkeiten angewandt werden. Hierzu sei angemerkt, dass dieses Kriterium seinem Wortlaut nach Handlungen erfasst, d. h. die Tatsache, dass direkt oder indirekt gewaltsame Demonstrationen gesteuert oder geplant wurden, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen politischen Partei.
30. Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien für einen Befugnismissbrauch konnte das Gericht meines Erachtens rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die streitigen Rechtsakte auf einer für die GASP einschlägigen Rechtsgrundlage beruhten und einen mit dem Allgemeininteresse in Einklang stehenden Zweck, und zwar die Festigung und Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in einem Drittstaat, verfolgten.
31. Zur Stützung ihres Vorbringens hat sich die Rechtsmittelführerin zwar auf das Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich(12)und auf die Unterscheidung berufen, die darin getroffen werde zwischen dem erkennbaren Zweck eines Rechtsakts und dem mit diesem tatsächlich verfolgten Ziel. Diese Rechtsprechung scheint mir jedoch nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar zu sein. In der vorgenannten Rechtssache war der Gerichtshof mit einer nationalen Maßnahme befasst, die den Handel beschränkte und deren angegebene gesundheitsbezogene Begründung im unmittelbaren Widerspruch zu den Umständen ihres Erlasses, ihrem wirtschaftlichen Kontext und ihren Wirkungen stand. Im vorliegenden Fall geht es um restriktive Maßnahmen einführende Rechtsakte der GASP, deren Rechtsgrundlage anhand objektiver und gerichtlich nachprüfbarer Umstände zu prüfen ist, zu denen die Zielsetzung und der Inhalt dieser Rechtsakte gehören(13).
32. Die Prüfung der Rechtsgrundlage ermöglicht es somit, die Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts zu überprüfen und festzustellen, ob das Verfahren zu seinem Erlass rechtmäßig war. Es geht unter diesem Blickwinkel nicht darum, eine verschleierte politische Absicht aufzuspüren. Diese Frage gehörte zur Rüge eines Missbrauchs von Befugnissen, die das Gericht geprüft hat. Dieses hat jedoch – wie in den Nrn. 27 und 30 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt worden ist – mit seiner Feststellung, dass ein solcher Befugnismissbrauch nicht erwiesen sei, meines Erachtens keinen Rechtsfehler begangen.
33. Nach alledem und da die Rechtsmittelführerin nicht in Abrede stellt, dass der Rat restriktive Maßnahmen erlassen durfte, um die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau zu fördern, bin ich der Meinung, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Ermangelung eines Missbrauchs von Befugnissen das Vorbringen eines Verstoßes gegen die Art. 2 und 8 EUV sowie gegen Art. 21 Abs. 1 EUV zurückgewiesen hat. Dementsprechend schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung und der Anwendung des Kriteriums ii
34. Mit ihrem zweiten, in vier Teile gegliederten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht bei seiner Würdigung der Beweise, die es für die Begründung ihrer Aufnahme in die streitige Liste im Sinne des Kriteriums ii in Bezug auf – im Wesentlichen – die Planung gewaltsamer Demonstrationen herangezogen habe, mehrere Rechtsfehler und Verfälschungen begangen habe.
35. Im Rahmen des ersten Teils beanstandet sie die Art der Beweisführung, da das Gericht mit seinem Abstellen auf Presseartikel nicht auf die verlässlichsten Beweismittel zurückgegriffen habe. Mit dem zweiten Teil rügt sie die Würdigung dieser Unterlagen im Rahmen der Feststellung, dass das Kriterium ii insbesondere in Bezug auf die gewaltsame Ausrichtung der in Rede stehenden Demonstrationen erfüllt sei. Mit dem dritten Teil wirft sie dem Gericht eine fehlerhafte Beurteilung des Zusammenhangs zwischen ihrem Verhalten und dem Zweck der restriktiven Maßnahmen vor, indem es entschieden habe, dass sie für Handlungen verantwortlich sei, die im Interesse der Russischen Föderation die Souveränität und die Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau zu beeinträchtigen drohten. Mit dem vierten Teil schließlich macht sie geltend, dass das Gericht nicht die Konsequenzen aus der Auflösung ihrer Partei gezogen habe, obwohl es dieser Umstand ausschließe, dass sie weiterhin das Kriterium ii erfüllen könne.
36. Der Rat, unterstützt von der Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere in Bezug auf den zweiten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist der Rat der Ansicht, dass dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es die der Rechtsmittelführerin zur Last gelegten Handlungen als Beleg dafür eingestuft habe, dass diese „gewaltsame Demonstrationen“ oder „andere Gewalttaten“ im Sinne des Kriteriums ii plane oder steuere, sich daran beteilige oder diese unterstütze oder ermögliche. Hinzu komme, dass durch die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung rechtlich hinreichend nachgewiesen sei, dass die Rechtsmittelführerin gewaltsame Absichten verfolgt oder zu Gewalt aufgerufen oder auf andere Weise die Grundlagen der demokratischen Gesellschaft verleugnet habe.
Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
37. Mit dem ersten, gegen die Rn. 103 bis 109 des angefochtenen Urteils gerichteten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes erhebt die Rechtsmittelführerin sinngemäß zwei Rügen. Zum einen macht sie geltend, dass das Gericht den Umstand hätte beanstanden müssen, dass der Rat sich nicht auf offizielle Quellen gestützt habe, obwohl solche Quellen in der Republik Moldau zugänglich gewesen wären. Zum anderen habe das Gericht gegen einen Grundsatz verstoßen, der die Unionsorgane verpflichte, wenn mehrere Arten der Beweisführung möglich seien, auf die verlässlichste zurückzugreifen.
38. Ich stelle vorab klar, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren für die Würdigung der Tatsachen und Beweise grundsätzlich das Gericht zuständig ist, falls diese nicht verfälscht worden sind. Diese Regel gilt jedoch nur insoweit, als mit dem Rechtsmittel eine Neubewertung der aktenkundigen Sachlage erwirkt werden soll. Eine Rüge ist hingegen zulässig, wenn mit ihr nicht die tatsächlichen Feststellungen als solche in Frage gestellt werden, sondern die rechtliche Einstufung beanstandet wird, die das Gericht auf der Grundlage des als erwiesen angesehenen Sachverhalts vorgenommen hat(14).
39. Soweit die Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes den Gerichtshof auffordert, die konkrete Beurteilung des Beweiswerts von Aktenstücken durch das Gericht in Frage zu stellen, stößt ihr Vorbringen daher an die Grenzen des Rechtsmittelverfahrens. Hingegen bleibt dieser Teil insoweit zulässig, als mit ihm dem Gericht vorgeworfen wird, die Anlegung eines für die Beurteilung des Beweiswerts des vorgelegten Materials falschen rechtlichen Maßstabs durch den Rat gebilligt zu haben.
40. Zur Sache hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, aus dem zum einen folgt, dass die Zulässigkeit eines Beweises, wenn er rechtmäßig erlangt worden ist, vor dem Gericht nicht in Frage gestellt werden kann, und zum anderen, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise deren Glaubhaftigkeit ist(15).
41. Außerdem erfordert speziell bei der Überprüfung restriktiver Maßnahmen die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit einer Begründung prüft, die der Entscheidung, den Namen einer Person in die Liste der Personen aufzunehmen, auf die solche Maßnahmen Anwendung finden, zugrunde liegt, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dafür muss der Unionsrichter die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand der vorgelegten Informationen oder Beweise prüfen und deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen(16).
42. In Anbetracht dieser Rechtsprechung beruhen die beiden in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge benannten Rügen, aus denen sich dieser Teil zusammensetzt, meines Erachtens auf ein und derselben falschen Annahme. Relevant war weder die Frage, ob der Rat die absolut verlässlichsten Beweise ermittelt hatte, noch die, ob er ergänzende offizielle Unterlagen hätte erlangen können. Das Gericht hatte lediglich festzustellen, ob das tatsächlich vorgelegte Material ein hinreichendes Maß an Genauigkeit, Verlässlichkeit und Schlüssigkeit aufwies, um die Gründe für die Aufnahme zu untermauern.
43. Folglich greift das Vorbringen in Rn. 35 der Rechtsmittelschrift, wonach die relevante Frage die gewesen sei, ob der Rat in der Republik Moldau „verlässlichere“ offizielle Beweise als Presseartikel hätte erlangen können, nicht durch. Es läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, das Erfordernis der hinreichenden Verlässlichkeit des Akteninhalts in ein der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu entnehmendes Erfordernis des bestmöglichen Beweises umzuformen.
44. Der Analogieschluss, den die Rechtsmittelführerin aus den Urteilen Niederlande u. a./Kommission(17), China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission(18), PAN Europe (Closer)(19) und HSBC Holdings u. a./Kommission (20) ziehen will, ist meines Erachtens zurückzuweisen. Diese Urteile sind zu unterschiedlichen Rechtsstreitigkeiten ergangen, und aus ihnen lässt sich keine auf dem Gebiet der restriktiven Maßnahmen bestehende Verpflichtung des Rates ableiten, vorrangig nach offiziellen Beweisen oder den – abstrakt betrachtet – verlässlichsten Beweismitteln zu suchen.
45. Eine solche Anforderung würde im Übrigen Schwierigkeiten in der Anwendung bereiten. Die Verlässlichkeit eines Beweismittels lässt sich nicht anhand einer im Voraus zwischen Kategorien von Quellen festgelegten Rangfolge würdigen. Sie hängt von dessen Herkunft, seinem Inhalt, dem Zusammenhang, in dem es steht, sowie von seiner Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt ab.
46. Was speziell das Urteil PAN Europe (Closer)(21) betrifft, ist die Bezugnahme auf die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen oder technischen Daten untrennbar mit der jeweiligen wissenschaftlichen Risikobewertung auf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel und dem Vorsorgeprinzip verbunden. Eine solche Formulierung lässt sich nicht unverändert auf die gerichtliche Kontrolle der Gründe für die Eintragung in der vorliegenden Rechtssache übertragen. Bei dieser kommt es nämlich – wie in der vorstehenden Randnummer bereits ausgeführt worden ist – nicht darauf an, abstrakt die bestmögliche Quelle ausfindig zu machen, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, sondern darauf, dass ein Bündel von Indizien vorliegt, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind, um die getroffenen Feststellungen zu stützen(22).
47. Auch in der Beurteilung des Gerichts, dass es Sache der Rechtsmittelführerin gewesen sei, anzugeben, welche Anhaltspunkte genau Anlass zu Zweifeln an der Verlässlichkeit der herangezogenen Presseartikel geben könnten, vermag ich keinen Rechtsfehler zu erkennen. Da der Rat geeignete Beweismittel vorgelegt hatte, konnte es die Rechtsmittelführerin nicht bei der allgemeinen Behauptung belassen, dass offizielle oder verlässlichere Beweise zu erlangen gewesen wären. Vielmehr wäre es ihre Sache gewesen, konkret herauszustellen, welche Ungenauigkeiten, Widersprüche oder Auslassungen die Glaubhaftigkeit der vorgelegten Unterlagen hätten erschüttern können.
48. Ich bin daher der Ansicht, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes insoweit für unzulässig zu erklären ist, als er in Wirklichkeit darauf gerichtet ist, die konkrete Beurteilung der Beweiskraft des Akteninhalts durch das Gericht in Zweifel zu ziehen. Insoweit, als mit ihm geltend gemacht wird, dass dem Gericht Rechtsfehler unterlaufen seien, indem es die Berücksichtigung aus nicht offiziellen Quellen stammenden Beweismaterials durch den Rat gebilligt und nicht beanstandet habe, dass nicht die von der Rechtsmittelführerin als „verlässlichste“ dargestellte Methode der Beweiserhebung Anwendung gefunden habe, ist dieser Teil hingegen als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
49. Was den zweiten, die Rn. 114 bis 131 des angefochtenen Urteils betreffenden Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, halte ich es im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der von der Rechtsmittelführerin erhobenen Rügen für angebracht, vorab dessen Tragweite zu erläutern. Zunächst werde ich die Zulässigkeit dieses Teils prüfen. Sodann werde ich darlegen, inwieweit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu „gewaltsamen Absichten“ Aufschluss bei der Analyse geben kann. Schließlich werde ich erläutern, weshalb selbst unter der Annahme, dass das Gericht dem Akteninhalt hätte entnehmen können, dass gewaltsame Absichten vorlagen, eine solche Feststellung für sich genommen meines Erachtens für eine Erfüllung des Kriteriums ii nicht ausreichte.
50. Als Erstes bin ich in Anbetracht der in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung der Ansicht, dass innerhalb des Vorbringens der Rechtsmittelführerin deutlicher unterschieden werden muss, was unter die echte Beanstandung einer Verfälschung fällt, und was in Wirklichkeit auf eine Rüge der vom Gericht vorgenommen rechtlichen Einstufung zurückgeht.
51. Unter den Rügen, mit denen die Rechtsmittelführerin die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu den Beweisen Nrn. 5, 6, 18, 20, 21 und 22(23) angreift, können diejenigen, die eine angebliche Verfälschung betreffen, meines Erachtens nicht durchgreifen. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht sinngemäß vor, ausgehend von diesen Unterlagen von ihr beanstandete Feststellungen getroffen bzw. diesen Unterlagen eine ihrer Ansicht nach überzogene Bedeutung beigemessen zu haben. Ein solches Vorbringen lässt jedoch keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieser Beweise erkennen. Mit ihm wird vielmehr gerügt, welche Bedeutung das Gericht ihnen beigemessen hat und darüber hinaus, welche Konsequenz es im Hinblick auf das anwendbare Aufnahmekriterium aus ihnen gezogen hat.
52. Gleiches gilt für die gegen die Beweise Nrn. 13, 14 und 17(24) gerichteten Rügen. Auch hier weist die Rechtsmittelführerin nicht nach, dass das Gericht den eindeutigen Inhalt dieser Unterlagen verfälscht hätte. Unter dem Deckmantel dieser Rüge beanstandet sie in Wirklichkeit, welche Bedeutung das Gericht ihnen beigemessen hat und welche rechtliche Qualifizierung es aus ihnen abgeleitet hat. Folglich betrifft auch in diesem Punkt die so vorgetragene Kritik nicht wirklich eine Verfälschung, sondern die Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Würdigung und Einstufung.
53. Auch wenn die auf eine Verfälschung gerichteten Rügen als solche zurückzuweisen sind, bleibt der Teil gleichwohl insoweit zulässig, als mit ihm die vom Gericht vorgenommene rechtliche Einstufung sowohl hinsichtlich der von ihm als erwiesen angesehenen Tatsachen als auch hinsichtlich der Bedeutung in Zweifel gezogen wird, die es dem Begriff „gewaltsame Absichten“ im Hinblick auf das Kriterium ii beigemessen hat.
54. Als Zweites ist zu erläutern, inwieweit die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(25) über die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit bei der Prüfung des vorliegenden Teils Berücksichtigung finden kann. Es geht insbesondere um den Begriff „gewaltsame Absichten“ bei Wahrnehmung der Demonstrationsfreiheit, auf den das Gericht im angefochtenen Urteil Bezug genommen und auf den sich die Rechtsmittelführerin zur Stützung dieses Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes berufen hat.
55. Diese Rechtsprechung ist von gewissem Interesse bei der Präzisierung des Begriffs „gewaltsame Absichten“ im Zusammenhang mit Demonstrationen und um zu vermeiden, dass er mit der bloßen Absicht, Unruhe und Aufruhr zu stiften oder Unzufriedenheit zu schüren, verwechselt wird. Wie das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist der EGMR davon ausgegangen, dass eine Demonstration dann nicht durch Art. 11 EMRK geschützt sei, wenn die Veranstalter oder Teilnehmer „gewaltsame Absichten“ verfolgten, zu Gewalt aufriefen oder auf andere Weise die Grundlagen der demokratischen Gesellschaft verleugneten(26). Es sei auch darauf hingewiesen, dass der EGMR klargestellt hat, dass weder die bloße Gefahr einer Störung der Ordnung, noch allein die Möglichkeit, dass sich von gewaltsamen Absichten geleitete Personen einer Demonstration anschließen, für sich genommen dafür ausreichen, dass die Demonstration ihren Schutz verliert(27).
56. Ich bin jedoch der Ansicht, dass diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden kann. In den vorgenannten Urteilen ging es um die Frage, ob die betreffenden Handlungen noch Teil der Ausübung der durch Art. 11 EMRK geschützten Freiheit zur friedlichen Versammlung waren. Hier stellt sich jedoch eine andere Frage. Es ist zu bestimmen, ob die Voraussetzungen des Kriteriums ii erfüllt sind. Diese Rechtsprechung kann zwar in Bezug auf den Begriff „gewaltsame Absichten“ im Zusammenhang mit Demonstrationen sachdienlich Aufschluss geben. Für sich genommen kann sie jedoch nicht für die Anwendung des in Rede stehenden Aufnahmekriteriums bestimmend sein. Für dieses Kriterium gilt ein gesonderter Rechtsrahmen, der zugegebenermaßen gewisse Überschneidungen mit der Demonstrationsfreiheit aufweisen kann, bei dem die ihm eigenen Voraussetzungen im Hinblick auf die besonderen Anforderungen in restriktive Maßnahmen betreffenden Streitsachen aber eigenständig zu würdigen sind.
57. Insoweit und als Drittes ist die Rüge einer fehlerhaften Anwendung des Kriteriums ii meines Erachtens als solche zu prüfen. In diesem Punkt scheint mir das Gericht einen Rechtsfehler begangen zu haben. Ich verweise darauf, dass die Rechtsmittelführerin diese Rüge ausdrücklich in der Überschrift vor Rn. 46 der Rechtsmittelschrift erhoben und sich auf Rechtsfehler in Bezug auf den gewaltsamen Charakter der Demonstrationen berufen hat. Auch Rn. 8 der Erwiderung und dem Austausch in der Sitzung ist zu entnehmen, dass sie dem Gericht eine fehlerhafte Anwendung des Kriteriums ii vorwirft, weil es nicht festgestellt habe, dass gewaltsame Demonstrationen stattgefunden hätten.
58. Das Kriterium ii erfasst, so wie es im Beschluss 2023/891 formuliert ist, ein Verhalten, das objektiv mit gewaltsamen Demonstrationen oder anderen Gewalttaten in Zusammenhang steht. Es belässt es nicht bei einem subjektiven Tatbestandsmerkmal der Absicht der betreffenden Person. Tatsächlich verliert es kein Wort darüber. Das Kriterium – und ich betone, das gesamte Kriterium und nichts als dieses („no less, but certainly not more“) – verlangt einen objektiven Tatbestand, und zwar die Planung, Steuerung, Beteiligung an, Unterstützung oder Ermöglichung solcher Demonstrationen oder Taten(28). Dieser objektive Tatbestand muss bewiesen werden.
59. Gewaltabsichten können zwar, wie der in Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen ist, bei der Bewertung, ob eine Demonstration friedlich oder gewaltsam ist, von erheblicher beweisrechtlicher Bedeutung sein. So können sie bei der Beurteilung der Natur der betreffenden Demonstrationen oder der Rolle der Person, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richten, ein sachdienliches Indiz darstellen. Sie können jedoch nicht das vom Kriterium ii verlangte objektive Tatbestandsmerkmal ersetzen.
60. Im vorliegenden Fall hat das Gericht ausweislich der Rn. 114 und 115 des angefochtenen Urteils seine Ausführungen auf die Frage konzentriert, ob erwiesen war, dass die Rechtsmittelführerin „gewaltsame Absichten“ verfolgte. Insoweit trifft zu, dass das Gericht – entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelführerin – zu Recht davon ausgegangen ist, dass bestimmte, in den Rn. 117 bis 122 des angefochtenen Urteils angeführte Unterlagen in der Akte gewaltsame Absichten erkennen ließen. Im Wege einer Gesamtwürdigung ließ sich diesen Unterlagen eine Konfrontationsstrategie entnehmen(29). Genau in diesem Punkt ist dem Gericht meines Erachtens jedoch ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es diese Feststellung als dafür hinreichend betrachtet hat, dass das Kriterium ii erfüllt gewesen sei. Es ist mit anderen Worten die vom Gericht vorgenommene Verselbständigung des subjektiven Tatbestands gegenüber dem objektiven Tatbestand, die Probleme aufwirft.
61. Das Gericht hat nämlich offenbar zwei gesonderte Ebenen miteinander vermengt. Die erste Ebene bildet in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 11 EMRK die Abgrenzung des Rahmens friedlicher Demonstrationen. Wie ich in Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, ist dabei der Begriff „gewaltsame Absicht“ relevant und kann eine ausschlaggebende Rolle bei der Feststellung spielen, ob die betreffenden Handlungen noch unter dem Schutz der Freiheit zur friedlichen Versammlung stehen. Auf der zweiten Ebene geht es, speziell für die restriktiven Maßnahmen der Union, um die Anwendung des Kriteriums ii. Dabei hatte das Gericht zu prüfen, ob die Demonstrationen, an denen die Rechtsmittelführerin teilgenommen oder die sie geplant, gesteuert, unterstützt oder ermöglicht hatte, im Sinne des anwendbaren Kriteriums ihrerseits gewaltsam waren, was es nicht getan hat.
62. Mithin ist die Schlussfolgerung, zu der das Gericht in Rn. 128 des angefochtenen Urteils gelangt ist, offenbar mit einem Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts behaftet. Insbesondere ist das Gericht davon ausgegangen, dass „die Angabe in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, wonach die [Rechtsmittelführerin] Anweisungen zur Anwerbung … von Personen für die Teilnahme an Demonstrationen gegeben hat, in deren Verlauf es zu Gewalttaten gekommen ist, nicht mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist“(30). Diese Schlussfolgerung findet aber keine Grundlage in der in den Rn. 116 bis 127 dieses Urteils vorgenommenen Beweiswürdigung. Denn aus dieser Würdigung geht nicht hervor, dass es bei den betreffenden Demonstrationen tatsächlich zu Gewalttaten gekommen ist(31).
63. Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes insoweit begründet ist, als mit ihm dem Gericht sinngemäß vorgeworfen wird, die genaue Tragweite des Kriteriums ii verkannt zu haben.
Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
64. Mit dem dritten, gegen die Rn. 132 bis 141 des angefochtenen Urteils gerichteten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen die Beurteilung, aufgrund deren das Gericht davon ausgegangen sei, dass die betreffenden Demonstrationen im Interesse und mit Unterstützung der Russischen Föderation geplant worden seien, Teil der Destabilisierungshandlungen seien, auf die mit den restriktiven Maßnahmen reagiert werden solle, und so dem Rat erlaubt hätten, beurteilungsfehlerfrei davon auszugehen, dass die Rechtsmittelführerin für Handlungen verantwortlich gewesen sei, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau untergrüben oder bedrohten.
65. Zunächst bin ich der Meinung, dass die Rügen einer Verfälschung von Beweisen keinen Erfolg haben können. Aus Rn. 70 ihrer Rechtsmittelschrift geht nämlich hervor, dass die Rechtsmittelführerin nicht wirklich den materiellen Gehalt der vom Gericht geprüften Unterlagen – insbesondere der Beweise Nrn. 21 und 22 des Dokuments WK 6382/2023 –, sondern die vom Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Urteils aus ihnen gezogene Schlussfolgerung beanstandet, dass die betreffenden Demonstrationen im Interesse und mit Unterstützung der Russischen Föderation geplant worden seien. Ihr Vorbringen betrifft daher in Wirklichkeit die rechtliche Qualifizierung der vom Gericht im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Anwendung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen herangezogenen Tatsachen. Gemäß der in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung unterliegt eine solche Frage der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren.
66. Es hat für mich den Anschein, dass die Rügen der Rechtsmittelführerin in der Sache nicht durchgreifen. Sie wirft dem Gericht sinngemäß vor, der Einstufung ihrer Partei als prorussisch oder russlandfreundlich eine übermäßig große Bedeutung beigemessen zu haben, wo doch eine solche Charakterisierung kein Beleg für den Willen zum Anschluss der Republik Moldau an die Russische Föderation bzw. für eine Unterstützung durch diese begangener rechtswidriger Handlungen sein könne. Das bloße Vorliegen von Verbindungen zur Russischen Föderation sei nicht ausreichend, um das Eintragungskriterium zu erfüllen.
67. Meiner Ansicht nach kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Rat in seiner Gegenerwiderung ausgeführt hat, ist die Einstufung der Partei der Rechtsmittelführerin als prorussisch nicht das einzige vom Gericht berücksichtigte Merkmal. Sie ist Teil eines Bündels konkreter und übereinstimmender Indizien, auf die das Gericht bei der Beurteilung abgestellt hat, ob die betreffenden Demonstrationen die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau oder darüber hinaus die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in diesem Staat untergruben oder bedrohten.
68. Außerdem kann diese Einstufung nicht aus dem im Beschluss 2023/891 wiedergegebenen rechtlichen und tatsächlichen Kontext herausgelöst werden. Insbesondere den Erwägungsgründen 4 und 7 dieses Beschlusses ist zu entnehmen, dass die in Rede stehenden Handlungen nach Ansicht des Rates Teil von mit der Russischen Föderation in Zusammenhang stehender Destabilisierungsversuche waren, die darauf abzielten, die Abhängigkeit der Republik Moldau auf dem Gebiet der Energie auszunutzen, um Unruhe in der Bevölkerung zu stiften und die moldauische Regierung unter Druck zu setzen.
69. Folglich behauptet die Rechtsmittelführerin zu Unrecht, dass das Gericht auf bloß abstrakte Verbindungen zwischen ihr und der Russischen Föderation abgestellt habe. In den Rn. 134 bis 139 des angefochtenen Urteils hat das Gericht konkrete Verbindungen in dem durch die russische Aggression gegen die Ukraine entstandenen politischen und wirtschaftlichen Kontext sowie eine Reihe von Beweismitteln zum Beleg dessen herangezogen, dass die Russische Föderation versuchte, u. a. durch Ausbildung bestimmter Personen zur Gewaltanwendung, die von der Rechtsmittelführerin geplanten Demonstrationen mit dem Ziel der Destabilisierung der Republik Moldau zu instrumentalisieren. Im Licht dieses Gesamtbildes ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass davon ausgegangen werden könne, dass diese Demonstrationen Teil dieser destabilisierenden Handlungen waren.
70. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass es dem Rat und anschließend dem Gericht freistand, die vorgeworfenen Handlungen in den allgemeinen Kontext einzuordnen, der geeignet ist, deren Tragweite zu verdeutlichen. Mithin schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
71. Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin die Rn. 142 bis 154 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht, insbesondere in den Rn. 149 und 150 dieses Urteils, ausgeführt hat, dass die Auflösung ihrer Partei die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen nicht überflüssig gemacht habe, auch wenn nach ihrer ursprünglichen Aufnahme in die streitigen Listen keine gewaltsamen Demonstrationen mehr organisiert worden seien.
72. Zunächst ist nach meinem Eindruck die in Rn. 76 der Rechtsmittelschrift erhobene Rüge einer Verfälschung von Tatsachen als unzulässig zurückzuweisen. Sie ist vage formuliert und bezieht sich entgegen den in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge genannten Anforderungen auf keinen konkreten Beweis. In Wirklichkeit macht die Rechtsmittelführerin keine offensichtliche Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen geltend, sondern beanstandet, welche rechtlichen Konsequenzen das Gericht aus der Auflösung der politischen Schor-Partei und darüber hinaus aus der angeblichen Entwicklung der Sachlage gezogen hat.
73. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung, eine Person auf einer Liste mit restriktiven Maßnahmen zu belassen, die Prüfung voraussetzt, ob sich seit der ursprünglichen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der fraglichen Person an den betreffenden Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann(32).
74. Im vorliegenden Fall hat die Auflösung der Schor-Partei an sich nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der streitigen Maßnahmen geführt. Das Kriterium ii nimmt seinem Wortlaut nach nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Formation Bezug, sondern erfasst den Tatbestand der Planung, Steuerung, Beteiligung an, Unterstützung oder Ermöglichung von gewaltsamen Demonstrationen oder anderen Gewalttaten. Daher waren die vorgeworfenen Handlungen, auch wenn sie tatsächlich im Rahmen einer Parteiarbeit standen, rechtlich nicht zwangsläufig von diesem Rahmen abhängig. Der Wegfall dieses Rahmens war mithin für sich genommen nicht hinreichend, um auszuschließen, dass die Rechtsmittelführerin weiterhin von dem betreffenden Kriterium erfasst werden kann.
75. Das Gericht hat sich im Übrigen nicht darauf beschränkt, die Relevanz der Auflösung der für verfassungswidrig erklärten politischen Partei der Rechtsmittelführerin im Juni 2023 zu verneinen. Es hat in Rn. 146 des angefochtenen Urteils auch das persönliche Verhalten der Betroffenen in jüngerer Zeit berücksichtigt, insbesondere deren Beteiligung an der Planung der in Rede stehenden Demonstrationen, ihre Äußerungen, die geeignet waren, bei diesen Demonstrationen Unruhe zu stiften, sowie ihre Aktivitäten in den sozialen Netzwerken. Auf der Grundlage all dessen ist es zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass der Rat berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass die Rechtsmittelführerin weiterhin vom Kriterium ii erfasst werden konnte.
76. Auch das Vorbringen, dass es in dem auf die ursprüngliche Aufnahme unmittelbar folgenden Zeitraum keine neuen gewaltsamen Demonstrationen gegeben habe, halte ich nicht für überzeugend. Die in Nr. 73 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung verpflichtet den Rat nicht, bei jeder Überprüfung neue Tatsachen derselben Art vorzulegen, wie die, auf die die ursprüngliche Aufnahme gestützt war. Sie verlangt eine aktualisierte Prüfung, durch die ermittelt werden soll, ob die ursprünglichen Gründe in Ansehung der zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Belassen auf der Liste herrschenden Lage noch relevant sind.
77. Hierzu hat das Gericht in den Rn. 149 bis 152 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Rede stehenden Demonstrationen in allerjüngster Zeit stattgefunden hätten, dass sie schwerwiegende Auswirkungen auf die Lage in der Republik Moldau gehabt hätten und dass diese Auswirkungen nicht ihre Relevanz eingebüßt hätten, da sich der geopolitische Kontext nicht geändert habe und die mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele nicht erreicht worden seien. Es hat somit die Auflösung der Schor-Partei und das Ausbleiben neuer Demonstrationen im Rahmen einer aktualisierten Überprüfung der Lage berücksichtigt, ist aber nicht davon ausgegangen, dass diese Umstände für sich genommen ausreichten, den ursprünglichen Gründen ihre Relevanz zu nehmen.
78. Ich leite daraus ab, dass der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist, als er eine Verfälschung von Tatsachen betrifft. Soweit mit ihm ein Rechtsfehler gerügt wird, bin ich darüber hinaus der Meinung, dass das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen konnte, dass sich die Lage nicht dahin entwickelt hatte, dass es nicht möglich gewesen wäre, an der Schlussfolgerung in Bezug auf die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an vom Kriterium ii erfassten Handlungen festzuhalten. Ich halte den vierten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes daher für unbegründet.
79. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Meinung, dass dem zweiten Rechtsmittelgrund insoweit stattzugeben ist, als mit ihm dem Gericht vorgeworfen wird, bei der Anwendung des Kriteriums ii einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es das Vorliegen „gewaltsamer Absichten“ für ausreichend gehalten hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Voraussetzung der Planung, der Steuerung, der Unterstützung, der Ermöglichung von oder der Beteiligung an gewaltsamen Demonstrationen erfüllt gewesen sei. Im Übrigen ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Verletzung von Grundrechten
80. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es in den Rn. 164 bis 167 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff zum einen in die Rechtsstaatlichkeit und in ihre Freiheit zur Ausübung einer politischen Tätigkeit und zum anderen in ihr Eigentumsrecht und ihre unternehmerische Freiheit darstellten.
81. Der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
82. Vor der Prüfung der Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist seine Zulässigkeit zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig. Der Gerichtshof hat erforderlichenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diesem Erfordernis genügt wurde(33).
83. Im vorliegenden Fall scheint mir diese Anforderung erfüllt zu sein. Die Rechtsmittelführerin nennt eindeutig die Rn. 164 bis 167 des angefochtenen Urteils und macht im Wesentlichen geltend, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es entschieden habe, dass ihr die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf die verfolgten Ziele keine übermäßigen Unannehmlichkeiten verursachten. Sie beruft sich insoweit namentlich auf die Rechtsprechung des EGMR zu gewaltsamen Absichten im Rahmen von Art. 11 EMRK und wirft dem Gericht vor, der Auflösung der Schor-Partei nicht Rechnung getragen zu haben.
84. Daraus ergibt sich, dass mit dem dritten Rechtsmittelgrund sowohl die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils als auch die zur Stützung geltend gemachten rechtlichen Argumente hinreichend klar bezeichnet werden. Er ist daher meines Erachtens zulässig.
85. Was die Begründetheit angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit restriktiver Maßnahmen dem weiten Beurteilungsspielraum Rechnung zu tragen ist, über den der Rat auf dem Gebiet der GASP verfügt. Dabei ist erstens zu prüfen, ob die betreffenden Maßnahmen ein von der Union anerkanntes im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen, zweitens, ob sie im Hinblick auf dieses Ziel nicht offensichtlich ungeeignet sind, und drittens, ob sie nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, indem sie der betroffenen Person eine im Hinblick auf das verfolgte Ziel übermäßige Belastung auferlegen(34). In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob dem Gericht bei seiner Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Rechtsakte ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
86. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in den Rn. 163 bis 165 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgten, nämlich die moldauischen Behörden angesichts der Destabilisierungshandlungen, mit denen sie konfrontiert sind und die den Beitritt der Republik Moldau zur Union behindern könnten, zu unterstützen. Es hat diese Maßnahmen auch für geeignet gehalten, da sie insbesondere auf Personen Anwendung fanden, die durch die Steuerung oder Planung gewaltsamer Demonstrationen eine Bedrohung für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in diesem Staat darstellten.
87. Zu dem Vorbringen, dass diese Maßnahmen überzogen seien, hat das Gericht in Rn. 167 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sie die Rechtsmittelführerin nicht unwiderruflich daran hinderten, in der Republik Moldau eine oppositionelle politische Tätigkeit auszuüben. Sie untersagten ihr als solche nicht, Demonstrationen gegen die Regierung zu organisieren, solange diese friedlich blieben und nicht mit Destabilisierungshandlungen in Zusammenhang stünden, die von externen Akteuren wie der Russischen Föderation ausgingen.
88. Diese Beurteilung scheint mir rechtsfehlerfrei zu sein. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ausgeführt worden ist, wurden die streitigen Maßnahmen nicht wegen der Zugehörigkeit der Rechtsmittelführerin zu einer oppositionellen politischen Partei erlassen, sondern aufgrund von Handlungen, die als vom Kriterium ii erfasst angesehen wurden. Sie nehmen ihr daher nicht schon durch ihren Gegenstand die Möglichkeit, weiterhin eine zulässige politische Tätigkeit auszuüben. Sie beeinträchtigen auch nicht den Wesensgehalt ihrer Grundrechte, insbesondere ihres Eigentumsrechts und ihrer unternehmerischen Freiheit, da sie begrenzt, reversibel und mit der Regelung restriktiver Maßnahmen eigenen Garantien verbunden sind(35).
89. Schließlich bleibt das Vorbringen erfolglos, dass das Gericht nicht der Veränderung des Kontexts Rechnung getragen habe, der sich aus der Auflösung der Schor-Partei ergeben habe. Das Gericht hat diesen Umstand in den Rn. 142 bis 150 des angefochtenen Urteils ausdrücklich geprüft. Wie in Nr. 77 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt worden ist, ist es zu Recht davon ausgegangen, dass diese Auflösung nicht ausreichte, um die gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen Maßnahmen in Anbetracht ihres Ziels, ihres Kontexts und des persönlichen Verhaltens der Betroffenen überflüssig zu machen.
90. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund mit der Rüge eines Rechtsfehlers bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der restriktiven Maßnahmen und der angeblichen Verletzung von Grundrechten der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.
Ergebnis der Würdigung
91. Aufgrund des Rechtsfehlers, der dem Gericht bei der Auslegung des Kriteriums ii unterlaufen ist, schlage ich dem Gerichtshof vor, dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und dementsprechend das angefochtene Urteil aufzuheben. Wie den Rn. 99 und 100 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, ist vor dem Gericht nämlich der gewaltsame Charakter der Demonstrationen bestritten worden. Das Gericht hat aber nicht geprüft, ob es bei den betreffenden Demonstrationen tatsächlich zu Handlungen gekommen war, die im Sinne des Kriteriums ii als „gewaltsam“ eingestuft werden können. Um die Klage abzuweisen, hat es seine Prüfung auf die subjektive Absicht der Rechtsmittelführerin verlagert, obwohl dieses Merkmal nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieses Kriteriums zählt.
Zur Klage vor dem Gericht
92. Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
93. Ich bin der Ansicht, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Wie die Prüfung des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes gezeigt hat, hat das Gericht nicht den geeigneten rechtlichen Prüfungsmaßstab angelegt, um zu bestimmen, ob das Kriterium ii erfüllt war. Die Anwendung des einschlägigen Tests setzt aber eine Prüfung von Tatsachen in Bezug auf das Vorliegen von „gewaltsamen Demonstrationen oder anderen Gewalttaten“ im Sinne dieses Kriteriums voraus. Diese Anhaltspunkte scheinen mir aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte nicht hinreichend hervorzugehen.
94. Insoweit hat die Rechtsmittelführerin – wie ich in Nr. 91 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe – gerade in Abrede gestellt, dass die vom Rat angesprochenen Demonstrationen als im Sinne des Kriteriums ii „gewaltsam“ eingestuft werden können. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.
Kosten
95. Da die Sache meines Erachtens an das Gericht zurückverwiesen werden muss, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Ergebnis
96. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Dezember 2024, Tauber/Rat (T‑493/23, EU:T:2024:904), wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Beschluss des Rates vom 30. Mai 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/891 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. 2023, L 140 I, S. 9).
3 Verordnung des Rates vom 30. Mai 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/888 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. 2023, L 140 I, S. 1).
4 Beschluss des Rates vom 26. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/891 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. L, 2024/1242).
5 Durchführungsverordnung des Rates vom 26. April 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/888 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. L, 2024/1243).
6 Beschluss des Rates vom 28. April 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren (ABl. 2023, L 114, S. 15).
7 Verordnung des Rates vom 28. April 2023 (ABl. 2023, L 114, S. 1).
8 Vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 2025, Kiene u. a./Parlament und Rat (C‑487/24 P, EU:C:2025:357, Rn. 21), und vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, im Folgenden: Urteil Pumpyanskiy, EU:C:2026:245, Rn. 157).
9 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission (C‑619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
10 Vgl. Urteile vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 135), und vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat (C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 86).
11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Urteil vom 15. Juli 1982 (40/82, EU:C:1982:285). Für die Annahme, dass die nationale Maßnahme eine verschleierte Beschränkung enthielt, hat der Gerichtshof in jener Rechtssache auf „[b]estimmte tatsächliche Feststellungen“ abgestellt, die zu der Schlussfolgerung führten, dass die britische Regelung ein protektionistisches Ziel verschleierte und nicht wirklich gesundheitsbezogen war (Rn. 37 dieses Urteils). Konkret hatte das Vereinigte Königreich die Einfuhr von Weihnachtstruthähnen aus Frankreich verboten und sich auf den Schutz der Gesundheit von Tieren vor der Newcastle-Krankheit berufen. Der Gerichtshof ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass diese Beschränkung nicht wirklich ein gesundheitsbezogenes Ziel verfolgte, sondern eine protektionistischen Zwecken dienende verschleierte Beschränkung darstellte. Er hat insbesondere berücksichtigt, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit dem herannahenden Weihnachtsfest erlassen worden war, um in Anbetracht von britischen Erzeugern ausgeübten Drucks französische Einfuhren zu behindern.
13 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission (C‑330/15 P, EU:C:2016:601, Rn. 37).
14 Vgl. hierzu Urteil Pumpyanskiy (Rn. 162 und 324). Vgl. auch Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission (C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 103), in dem der Gerichtshof feststellt: „Eine Verfälschung liegt vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorhandenen Beweise offensichtlich unzutreffend ist. Es ist Sache der Rechtsmittelführerin, genau anzugeben, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die begangen worden sein sollen.“
15 Vgl. Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission (C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 65).
16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119 und 124), sowie vom 13. März 2025, Shuvalov/Rat (C‑271/24 P, EU:C:2025:180, Rn. 38).
17 Urteil vom 24. September 2019 (T‑760/15 und T‑636/16, EU:T:2019:669, Rn. 194).
18 Urteil vom 21. September 2023 (C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 143).
19 Urteil vom 25. April 2024 (C‑308/22, EU:C:2024:350, Rn. 90, 92 und 94).
20 Urteil vom 27. November 2024 (T‑561/21, EU:T:2024:869, Rn. 132 und 137).
21 Urteil vom 25. April 2024 (C‑308/22, EU:C:2024:350).
22 Vgl. u. a. Urteil vom 26. März 2026, UC/Rat (C‑455/24 P, EU:C:2026:253, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Vgl. Rn. 117 bis 124 des angefochtenen Urteils.
24 Vgl. Rn. 130 des angefochtenen Urteils.
25 Unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK).
26 Vgl. EGMR, 15. Oktober 2015, Kudrevičius u. a./Litauen [GC] (CE:ECHR:2015:1015JUD003755305, § 92). Vgl. allgemeiner zu Art. 11 EMRK Keller, H., „Artikel 11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit“, in Frowein, J. O., und Peukert, W., Europäische MenschenRechtsKonvention. EMRK-Kommentar, N. P. Engel Verlag, Kehl, 2024, 4. Aufl., S. 723 bis 759.
27 Vgl. EGMR, 12. Juni 2014, Primov u a./Russland (CE:ECHR:2014:0612JUD001739106, § 155 und 157). Neben anderen ist auch die Entscheidung des EGMR vom 11. Oktober 2001, Osmani u. a./„Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ (CE:ECHR:2001:1011DEC005084199), zu erwähnen. In jener Rechtssache hatten die Beschwerdeführer Demonstrationen veranstaltet, obwohl sie wussten, dass die Gefahr bestand, dass diese in Tumulte, schwere Unruhen und Zusammenstöße mit der Polizei abglitten. Tatsächlich führten diese Demonstrationen zum Angriff auf die Ordnungskräfte durch eine mit Metallstäben bewaffnete Gruppe, aus der Steine, Felsbrocken, Molotow-Cocktails sowie Tränengaspatronen geworfen wurden. Darüber hinaus hatten die Beschwerdeführer durch radikale Stellungnahmen gegen die Regierung, durch die Bildung von Gruppen von Demonstranten, durch die Übertragung von Verantwortung und durch Anweisungen an die Teilnehmer auf sich aufmerksam gemacht. Vor diesem Hintergrund hat der EGMR die bei ihm eingelegten Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
28 Zwar ist zu bedenken, dass restriktive Maßnahmen Sicherungscharakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 358), und daher keine strafrechtlichen Sanktionen sind, doch kann es sachdienlich sein, rein zum Zweck der Untersuchung das Kriterium ii in Entsprechung zur Struktur einer Straftat in den Blick zu nehmen. Denn dieses Kriterium stellt sich, ohne selbst strafrechtlicher Natur zu sein, in seiner Formulierung strukturell so dar, das es an einen Strafvorwurf erinnert; dies kann erhellen, wie das Gericht bei der – meines Erachtens fehlerhaften – Anwendung dieses Kriteriums im vorliegenden Fall vorgegangen ist. Nach herrschender Meinung im Strafrechtsvergleich handelt es sich bei einer „Straftat“ um einen komplexen Begriff, der sowohl ein Verhalten, d. h. den objektiven Tatbestand der Straftat, als auch eine innere Haltung, d. h. deren intellektuelles oder subjektives Element umfasst (vgl. Pradel, J., Droit pénal comparé, Dalloz, Paris, 2008, 3. Aufl., S. 62 und 63 sowie S. 90 ff., für eine Analyse der Modalitäten des Verständnisses vom Vorliegen des psychischen Tatbestandsmerkmals der Straftat in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen. Vgl. auch Tulkens, F., und van de Kerchove, M., Introduction au droit pénal. Aspects juridiques et criminologiques, Wolters Kluwer, Waterloo, 2007, 8. Aufl., S. 358 bis 359). Bei Verbrechen und Vergehen besteht der subjektive Tatbestand aus zwei Merkmalen, und zwar dem Wissen (sciens) und dem Willen (volens), die somit den strafrechtlichen Vorsatz bilden (vgl. Hennau, C., und Verhaegen, J., mit dem Beitrag von Spielmann, D., und Bruyndonckx, A., Droit pénal général, Bruylant, Brüssel, 2003, 3. Aufl., S. 320; vgl. auch, Spielmann, D., und Spielmann, A., Droit pénal général luxembourgeois, Bruylant, Brüssel, 2004, 2. Aufl., S. 325).
Im Unterschied zu einem strafrechtlichen Vorwurf enthält das Kriterium ii jedoch keine – und sei es stillschweigende – Bezugnahme auf die innere Haltung und beschränkt sich auf den objektiven Tatbestand. Somit hat es – abstellend auf eine rein theoretische Parallele zwischen dem Kriterium ii und der Strafrechtslehre in Bezug auf die Merkmale des Straftatbestands – für mich den Anschein, dass das Gericht im vorliegenden Fall seine Kontrolle darauf konzentriert hat, nach einer Form der mens rea zu suchen, obwohl dieses Kriterium zuvörderst nach der Benennung eines actus reus verlangte, d. h. insbesondere der Planung, der Steuerung von oder der Beteiligung an Demonstrationen oder anderen Handlungen, die ihrerseits gewaltsamen Charakter annehmen mussten.
29 So hat das Gericht in den Rn. 117 bis 121 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage namentlich der Beweise Nrn. 5, 6 und 18 auf das Bestehen einer Praxis bei der Partei der Rechtsmittelführerin hingewiesen, Personen auszuwählen und ihnen eine Vergütung zu zahlen, damit sie an den von dieser Partei organisierten Demonstrationen teilnahmen. Es hat zudem die besondere Rolle der Rechtsmittelführerin bei der Organisation dieser Versammlungen sowie das Bestehen von Techniken zur Verschleierung der Entlohnung der Teilnehmer und ihrer Verbringung nach Chisinau (Moldau) berücksichtigt. Zu diesen Anhaltspunkten kamen noch Folgende hinzu: zum einen die Festnahme von 24 Personen sowie die Beschlagnahme von zur Finanzierung der Demonstrationen bestimmten Geldern (in Rn. 122 des angefochtenen Urteils angeführter Beweis Nr. 22) und zum anderen die Auswahl von Mitgliedern paramilitärischer Gruppen und von ehemaligen Soldaten und Polizeioffizieren, um bei diesen Versammlungen soziale Unruhe zu erzeugen (in Rn. 123 des angefochtenen Urteils angeführte Beweise Nrn. 20 und 21).
30 Hervorhebung nur hier.
31 Aus Gründen der Vollständigkeit der Prüfung weise ich darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin in Rn. 45 ihrer Rechtsmittelschrift angibt, dass es bei einigen Demonstrationen, die sie als stellvertretende Vorsitzende einer bedeutenden Oppositionspartei organisiert habe, „zu Gewalttaten gekommen ist“. In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs in der Sitzung hat die Rechtsmittelführerin erläutert, dass sich diese Aussage auf Handlungen bezogen habe, die sie als „isoliert, ungeplant und sporadisch“ einstufe.
32 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46), und vom 13. März 2025, PKK/Rat (C‑72/23 P, EU:C:2025:182, Rn. 106).
33 Vgl. Urteil Pumpyanskiy (Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Vgl. Urteil Pumpyanskiy (Rn. 229 bis 233).
35 Hierzu weise ich darauf hin, dass das Gericht in Rn. 164 des angefochtenen Urteils von der Rechtsmittelführerin unwidersprochen festgestellt hat, dass diese keine weniger einschneidenden Maßnahmen benannt habe, mit denen das verfolgte Ziel ebenso wirksam hätte erreicht werden können.