Art 29 (ex-Artikel 15 EUV)
Stand: 22.07.2026
Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 29 EU-Vertrag →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2022 – 4 LB 712/17Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 08.08.2012 – L 13 AS 2355/12 ER-B
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.