Rechtsprechung / EuGH / 2015

EuGH Beschluss vom 03.09.2015 – T-676/14

ECLI:EU:T:2015:602

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

3. September 2015 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage — Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 — Wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet — Manipulation von Statistiken — Beschluss der Kommission, eine Untersuchung einzuleiten — Nicht anfechtbare Handlung — Vorbereitende Maßnahme — Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑676/14

Königreich Spanien, vertreten durch A. Rubio González, abogado del Estado,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑P. Keppenne, J. Baquero Cruz und M. Clausen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 4856 final der Kommission vom 11. Juli 2014 über die Einleitung einer Untersuchung in Bezug auf die Manipulation von Statistiken in Spanien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss§

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_3

Im Kontext der Krise der Verschuldung staatlicher Stellen im Euro-Währungsgebiet, der so genannten „Staatsschuldenkrise“, richtete das Königreich Spanien im ersten Trimester 2012 einen Sondermechanismus zur Sicherung des Fortbestands der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Autonomen Gemeinschaften Spaniens und ihren Lieferanten ein. Der Mechanismus umfasste Schuldenerlässe und Zahlungsgarantien.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_4

Anlässlich der Einführung dieses speziellen Mechanismus stellte sich heraus, dass bestimmte, von den Autonomen Gemeinschaften Spaniens am Ende des Jahres 2011 getätigte Ausgaben nicht bei den der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit übermittelten Daten berücksichtigt worden waren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_5

Das Königreich Spanien gibt an, dass die mit der Erstellung und der Verbreitung der Statistiken betrauten Stellen Spaniens, sobald sie von den neuen Daten Kenntnis erlangt hätten, also im Mai 2012, diese dem Statistischen Amt der Europäischen Union Eurostat offiziell mitgeteilt hätten. Diese Berichtigung sei im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit im Oktober 2012 berücksichtigt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_6

Im Anschluss an die Mitteilung an Eurostat im Mai 2012 führte dieses zwischen dem 24. Mai 2012 und dem 26./27. September 2013 eine Reihe von Besuchen in Spanien durch.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_7

Am 5. Dezember 2013 übermittelte Eurostat dem Instituto Nacional de Estadística (Nationales Institut für Statistik) den Entwurf eines Berichts und forderte es zur Stellungnahme auf.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_8

Am 10. Dezember 2013 übermittelte das Instituto Nacional de Estadística Eurostat eine Reihe von Bemerkungen, insbesondere zur Bestimmung des zugrunde gelegten Referenzzeitraums.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_9

Am 11. Juli 2014 nahm die Kommission den Beschluss C (2014) 4856 final über die Einleitung einer Untersuchung in Bezug auf die Manipulation von Statistiken in Spanien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (im Folgenden: angefochtener Beschluss) an.

Verfahren und Anträge der Parteien

8

Am 22. September 2014 hat das Königreich Spanien gegen den angefochtenen Beschluss Klage erhoben. Es beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_10

Am 11. November 2014 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 erhoben. Sie beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_11

Das Königreich Spanien hat am 7. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts seine Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht und hält seine Klage für in vollem Umfang zulässig.

Rechtliche Würdigung

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_12

Gemäß Art. 130 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet das Gericht vorab über die Unzulässigkeit, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Partei es beantragt. Nach Art. 130 Abs. 6 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die von den Parteien im Zuge des schriftlichen Verfahrens vorgelegten Schriftstücke und ihre Ausführungen für ausreichend. Da die Akte alles zur Entscheidung Erforderliche enthält, sieht das Gericht davon ab, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_13

Nach ständiger Rechtsprechung können natürliche oder juristische Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, so dass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändern (Beschlüsse vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T‑167/01, Slg, EU:T:2003:121, Rn. 46, und vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T‑48/03, Slg, EU:T:2006:34, Rn. 44).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_14

Im Fall von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden können (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg, EU:C:1981:264, Rn. 10 bis 12; vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T‑186/94, Slg, EU:T:1995:114, Rn. 39, und Beschluss Schneider Electric/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2006:34, Rn. 45).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_15

Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 11, und Beschluss vom 9. Juni 2004, Camós Grau/Kommission, T‑96/03, Slg, EU:T:2004:172, Rn. 30)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_16

Wie die Kommission zu Recht geltend macht, sind Maßnahmen, mit denen sie beschließt, eine Untersuchung einzuleiten, nur vorbereitende Handlungen und erzeugen daher keine bindenden rechtlichen Wirkungen, so dass sie die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine rechtliche Situation im Sinne von Art. 263 AEUV spürbar verändern. Das gilt insbesondere für die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Kommission und ihre Entscheidung, im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (Urteil vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C‑191/95, Slg, EU:C:1998:441, Rn. 44 bis 47), für den Beschluss, ein Verfahren nach Art. 102 AEUV zu eröffnen (Urteil IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 21), oder auch für die Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), eine Untersuchung einzuleiten (Beschluss Camós Grau/Kommission, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2004:172, Rn. 33 und 36).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_17

Das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306, S. 1) eingerichtete System lässt kein anderes Ergebnis zu, als das in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses dargelegte betreffend von der Kommission nach Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung eingeleitete Untersuchungen. Nach dieser Bestimmung kann die Kommission alle Untersuchungen durchführen, die zur Feststellung der Verfälschung der Darstellung der Daten über Defizite und Schulden, die für die Anwendung der Art. 121 AEUV oder 126 AEUV oder für die Anwendung des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von Bedeutung sind, erforderlich sind. Sie kann beschließen, eine Untersuchung einzuleiten, wenn sie feststellt, dass ernsthafte Hinweise auf das Vorhandensein von Umständen vorliegen, die vermuten lassen, dass eine solche Verfälschung der Darstellung vorliegt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_18

Erst gegen die beschwerende Entscheidung, also nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1173/2011 den Beschluss des Rates der Europäischen Union, gegen einen Mitgliedstaat eine Geldbuße zu verhängen, kann von diesem im Rahmen von Art. 263 AEUV Klage erhoben werden, wobei Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung in Anwendung von Art. 261 AEUV dem Unionsrichter in diesem Bereich die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verleiht, aufgrund deren er „die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen“ kann. Einem derartigen Beschluss des Rates vorangegangenen Maßnahmen etwa anhaftende rechtliche Mängel, beginnend mit denen, die die Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission betreffen, könnten daher nur zur Stützung dieser Klage herangezogen werden (vgl. in diesen Sinne Urteile vom 7. April 1965, Weighardt/Kommission der EAG, 11/64, Slg, EU:C:1965:38, IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 12, und Beschluss Schneider Electric/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2006:34, Rn. 45). Deshalb könnte entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien gegebenenfalls erst in diesem Stadium die Frage der Rechtsgrundlage geprüft werden, die der Kommission ermöglicht hat, die vor dem 13. Dezember 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1173/2011, liegenden Vorgänge zu untersuchen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2015-09-03/t-676-14#rd_19

Das auf die Umstände verweisende Vorbringen des Königreichs Spanien dahin, dass Gegenstand der vorliegenden Rechtssache der erste Beschluss der Kommission sei, eine Untersuchung über die Manipulation von Statistiken durch einen Mitgliedstaat einzuleiten, die der breiten Öffentlichkeit angekündigt worden sei und ihm daher Schaden auf den internationalen Finanzmärkten zugefügt habe, ist zurückzuweisen, da derartige Überlegungen auf die Prüfung der Rechtsnatur des angefochtenen Beschlusses dahin, ob dieser nicht eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt, keinen Einfluss haben können. Da das Vorbringen des Königreichs Spanien mit der vor dem Gericht aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit in keinem Zusammenhang steht und nicht geeignet ist, die Natur der vorliegenden Klage zu ändern, ist es als ins Leere gehend zurückzuweisen.

19

Der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist daher stattzugeben und demnach die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kosten

20

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

21

Da das Königreich Spanien unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Luxemburg, den 3. September 2015

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

D. Gratsias

( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.