Art 261 (ex-Artikel 229 EGV)
Stand: 22.07.2026
Aufgrund der Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.
Wird zitiert von 141 Entscheidungen zu Art 261 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 10.07.2014 – C-295/12Kartellrecht: Erfolgloses Rechtsmittel wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch Margenbeschneidung auf dem Breitbandmarkt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 81
- EuG, 02.02.2022 – T-799/17Zitiert von 5
- EuG, 12.07.2011 – T-132/07Zitiert von 8
- EuG, 06.11.2024 – T-386/21
- EuG, 12.07.2019 – T-1/16Zitiert von 4
- EuGH, 21.01.2016 – C-603/13Kartellrecht: Grenzen der unbeschränkten Nachprüfung nach Art. 31 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Verbot der Änderung von Tatbestandsmerkmalen der Zuwiderhandlung durch das Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 261 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.