Rechtsprechung / EuGH / 2014

EuGH Beschluss vom 03.07.2014 – C-92/14

ECLI:EU:C:2014:2051

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

3. Juli 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinien 93/13/EWG und 2008/48/EG — Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich — Vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union liegende Umstände — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Durchführung des Rechts der Union — Fehlen — Offensichtliche Unzuständigkeit — Art. 49 AEUV und 56 AEUV — Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑92/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Judecătorie Câmpulung (Rumänien) mit Entscheidung vom 25. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2014, in dem Verfahren

Liliana Tudoran,

Florin Iulian Tudoran,

Ilie Tudoran

gegen

SC Suport Colect SRL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_4

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 AEUV und 56 AEUV, von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der Art. 3 und 10 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) sowie bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_5

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Liliana Tudoran, Florin Iulian Tudoran und Ilie Tudoran einerseits und der SC Suport Colect SRL (im Folgenden: „Suport Colect“) andererseits über die Modalitäten der Beitreibung einer Forderung aus einem im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie geschlossenen Kreditvertrags, für den eine Hypothek bestellt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„[Die] Vorschriften [der Richtlinie 93/13] gelten für alle Verträge, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.“

4

In Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind;

b)

Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind;

…“

Rumänisches Recht

5

Art. 372 des Cod de procedură civilă (Zivilprozessordnung) bestimmt:

„Die Zwangsvollstreckung erfolgt ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines anderen Schriftstücks, das nach dem Gesetz einen Vollstreckungstitel darstellt.“

6

In Art. 379 Abs. 1 der Zivilprozessordnung heißt es:

„Eine Zwangsvollstreckung in bewegliche oder unbewegliche Gegenstände ist nur wegen einer Forderung zulässig, die bestimmt, fällig und einredefrei ist.“

7

Art. 399 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„Die Zwangsvollstreckung sowie jede Vollstreckungshandlung können vom Betroffenen oder demjenigen, der durch die Vollstreckung einen Schaden erleidet, mit der Beschwerde angefochten werden.“

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_11

Art. 120 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 99 vom 6. Dezember 2006 über Kreditinstitute und die angemessene Eigenkapitalausstattung (Monitorul Oficial al României, Nr. 1027, im Folgenden: Dringlichkeitsverordnung Nr. 99) lautet:

„Kreditverträge, einschließlich dinglich oder persönlich gesicherter Verträge, die von einem Kreditinstitut geschlossen werden, stellen Vollstreckungstitel dar.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_13

Am 5. Oktober 2006 schlossen die Kläger des Ausgangsverfahrens mit der Banca Comercială Română einen Kreditvertrag über einen Betrag von 17200 Euro für den Kauf einer in Câmpulung (Rumänien) belegenen Immobilie.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_14

Dieser Vertrag sieht vor, dass der Zinssatz im ersten Jahr der Zurverfügungstellung des Kredits unveränderlich ist. Nach Ablauf des ersten Jahres richtet er sich nach dem variablen Referenzzinssatz, der auf der Grundlage eines am Sitz der Bank ausgehängten Zinssatzes errechnet wird und sich um einen „Schuldendienst des Kreditnehmers“ genannten variablen Wert erhöht, der davon abhängt, welche Tilgungsleistungen er erbracht hat, und sich nach der Zahl der Tage des Zahlungsverzugs nach Eintritt der Fälligkeit bemisst.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_15

Der Vertrag sieht ferner eine Erhöhung des Zinssatzes während der Vertragslaufzeit vor, die an die Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers gebunden ist. So erhöht sich der geänderte Zinssatz entsprechend dem Ausmaß des Zahlungsverzugs.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_16

Am 11. Oktober 2006 schlossen Herr Florin Iulian Tudoran und Frau Tudoran mit der Bank einen Vertrag, mit dem eine erstrangige Hypothek auf die erworbene Immobilie als Sicherheit für die Erfüllung der aus dem Kreditvertrag vom 5. Oktober 2006 resultierenden Zahlungspflichten bestellt wurde.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_17

Am 12. Mai 2009 übersandte die Bank den Klägern des Ausgangsverfahrens eine Mitteilung wegen der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, weil sie bestimmte Tilgungsraten des Kredits nicht gezahlt hätten. Sie wurden aufgefordert, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung einen Betrag von 233,91 Euro zu zahlen. Andernfalls werde die gesamte Restschuld fällig, und die Bank werde Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_18

Die Darlehensforderung gegen die Kläger des Ausgangsverfahrens war Gegenstand zweier aufeinanderfolgender Abtretungen. Zuletzt wurde sie, mit Forderungsabtretungsvertrag vom 5. August 2009, von Suport Colect erworben.

15

Am 18. Mai 2012 leitete Suport Colect ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Kläger des Ausgangsverfahrens ein.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_19

Am 15. März 2013 erließ ein von Suport Colect befasster Gerichtsvollzieher aufgrund des von den Klägern des Ausgangsverfahrens geschlossenen, durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrags einen Mahnbescheid zur Beitreibung eines Betrags von 16980,75 Euro.

17

Dieser Mahnbescheid war Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen in Form einer Gehaltspfändung und der Pfändung der in Rede stehenden Immobilie.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_20

Am 13. Juni 2013 legten die Kläger des Ausgangsverfahrens bei der Judecătorie Câmpulung einen Rechtsbehelf gegen sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen ein. Sie verlangen die Aufhebung dieser Maßnahmen sowie des Mahnbescheids.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_21

In der Sache machen die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, dass die Zwangsvollstreckung auf einer Forderung beruhe, die die Voraussetzungen des Art. 379 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht erfülle, da sie nicht bestimmt, fällig und einredefrei sei. So seien keine Angaben zur genauen Höhe der Beträge gemacht worden, aus denen sich die Forderung zusammensetze.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_22

Nachdem das vorlegende Gericht die Erstellung eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers angeordnet hatte, um den genauen Umfang der Forderung zu bestimmen, befasste es sich mit der Frage der Vereinbarkeit der die Festlegung der Zinssätze betreffenden Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags mit den Richtlinien 93/13 und 2008/48 sowie mit der Frage der Vereinbarkeit von Art. 120 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 99 mit den Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie mit Art. 47 der Charta.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_23

Unter diesen Umständen hat die Judecătorie Câmpulung entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Bestimmungen der Richtlinien 93/13 und 2008/48 auf einen Kreditvertrag anwendbar, der am 5. Oktober 2006, vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union, geschlossen wurde, seine Wirkungen aber bis in die Gegenwart entfaltet, da aus ihm derzeit die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nachdem die darin vorgesehene Darlehensforderung sukzessive abgetreten wurde?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Können Klauseln wie diejenigen betreffend den „Schuldendienst des Kreditnehmers“ bei Zahlungsverzug des Schuldners und betreffend die Zinserhöhung nach Ablauf eines Jahres, wonach sich der Zins nach dem in den Niederlassungen der Bank aushängenden variablen Referenzzins der Banca Comercială Română richtet, zuzüglich 1,90 Prozentpunkte, als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden?

3.

Steht der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen vom Unionsrecht verliehenen Rechte einer Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 120 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 99 entgegen, nach der ein ohne öffentliche Beurkundung und ohne Verhandlungsmöglichkeit des Schuldners geschlossener Bankkreditvertrag, auf dessen Grundlage der Gerichtsvollzieher nach einer summarischen Prüfung und Erteilung der Vollstreckbarerklärung in einem nicht streitigen Verfahren mit beschränkten Möglichkeiten des Gerichts, den Umfang der Forderung festzustellen, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben kann?

4.

Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie Art. 372 ff. der ehemaligen rumänischen Zivilprozessordnung entgegensteht, die es dem Gläubiger erlaubt, die Vollstreckung wegen Leistungen, die auf missbräuchlichen Vertragsklauseln beruhen, in der Weise vorzunehmen, dass er die Zwangsvollstreckung in den durch ein Pfandrecht belasteten Vermögensgegenstand betreibt, indem er die Immobilie trotz Widerspruchs des Verbrauchers ohne Prüfung der Vertragsklauseln durch ein unabhängiges Gericht veräußert?

5.

Verstößt eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 120 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 99, nach der ein Bankkreditvertrag als Vollstreckungstitel anerkannt wird, gegen die in Art. 49 AEUV vorgesehene Niederlassungsfreiheit und die in Art. 56 AEUV vorgesehene Dienstleistungsfreiheit, indem sie Unionsbürger davon abhält, sich in einem Staat niederzulassen, in dem einem mit einer privaten Einrichtung geschlossenen Bankvertrag derselbe Wert beigemessen wird wie einem Vollstreckungstitel in Form eines gerichtlichen Urteils?

6.

Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Darf das nationale Gericht die Nichtvollstreckbarkeit eines solchen Titels, mit dem die Zwangsvollstreckung aus einer in einem solchen Vertrag enthaltenen Forderung betrieben wird, von Amts wegen prüfen?

Verfahren vor dem Gerichtshof

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_30

Das vorlegende Gericht hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen beantragt, gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das beschleunigte Verfahren anzuwenden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_31

Nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist oder wenn ein Ersuchen oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

24

Da diese Vorschrift im vorliegenden Fall anzuwenden ist, ist über den Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht zu entscheiden.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_32

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinien 93/13 und 2008/48 dahin auszulegen sind, dass ihre Bestimmungen auf einen Immobilienkreditvertrag anwendbar sind, der vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union geschlossen wurde, und – der Sache nach – ob der Gerichtshof für die Beantwortung der zweiten und der vierten Frage zuständig ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_33

Was erstens die Richtlinie 93/13 betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kreditvertrag am 5. Oktober 2006 geschlossen wurde und dass die Hypothek zu seiner Sicherung am 11. Oktober 2006 bestellt wurde, also vor dem 1. Januar 2007, an dem Rumänien der Union beitrat.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_34

Zum einen ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts ausschließlich im Hinblick auf seine Anwendung in einem Mitgliedstaat ab dessen Beitritt zur Union zuständig (Beschluss Pohotovosť, C‑153/13, EU:C:2014:264, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_35

Zum anderen ist, da die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 ergibt, nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 31. Dezember 1994, an dem die Frist für ihre Umsetzung ablief, geschlossen wurden, das Datum des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags zu berücksichtigen, um die Anwendbarkeit der Richtlinie auf diesen Vertrag zu bestimmen, während der Zeitraum, in dem Letzterer seine Wirkungen entfaltet, unerheblich ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_36

Da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kreditvertrag am 5. Oktober 2006 geschlossen und für ihn am 11. Oktober 2006 eine Hypothek bestellt wurde, ist die Richtlinie 93/13 auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_37

Was zweitens die Richtlinie 2008/48 betrifft, so genügt die Feststellung, dass sie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b für Kreditverträge, die durch eine Hypothek gesichert sind, sowie für Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind, nicht gilt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_38

Da sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag ein durch eine Hypothek gesicherter Kreditvertrag ist, der für den Erwerb eines Gebäudes bestimmt ist, findet die Richtlinie 2008/48 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens keine Anwendung.

32

Folglich sind weder die Vorschriften der Richtlinie 93/13 noch die Vorschriften der Richtlinie 2008/48 auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.

Zur zweiten und zur vierten Frage

33

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die vierte Frage nicht zu beantworten.

Zur fünften Frage

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_39

Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 AEUV und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die einem Bankkreditvertrag den Charakter eines vollstreckbaren Titels beimisst.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_40

Hierzu ist festzustellen, dass es dem Gerichtshof obliegt, zur Klärung seiner eigenen Zuständigkeit die Voraussetzungen zu prüfen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 39, sowie Susisalo u. a., C‑84/11, EU:C:2012:374, Rn. 16).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_41

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung einer Vorlagefrage nicht zuständig ist, wenn die ihm zur Auslegung vorgelegte unionsrechtliche Vorschrift offensichtlich keine Anwendung finden kann (Urteil Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona, C‑139/12, EU:C:2014:174, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_42

Zu den Regeln des Unionsrechts, um deren Auslegung gebeten wird, ist festzustellen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen (vgl. in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit Urteil Kommission/Frankreich, C‑389/05, EU:C:2008:411, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit Urteil Omalet, C‑245/09, EU:C:2010:808, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_43

Unter bestimmten Voraussetzungen hindert der rein innerstaatliche Charakter des betreffenden Sachverhalts den Gerichtshof gleichwohl nicht daran, eine nach Art. 267 AEUV vorgelegte Frage zu beantworten.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_44

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht vorschreibt, einem Angehörigen des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Gericht befindet, die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne Urteile Guimont, C‑448/98, EU:C:2000:663, Rn. 23, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C‑451/03, EU:C:2006:208, Rn. 29, sowie Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, EU:C:2006:758, Rn. 30), oder wenn das Vorabentscheidungsersuchen Vorschriften des Unionsrechts betrifft, auf die das nationale Recht eines Mitgliedstaats zur Bestimmung der auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt anwendbaren Vorschriften verweist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Dzodzi, C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36, Poseidon Chartering, C‑3/04, EU:C:2006:176, Rn. 15, sowie Romeo, C‑313/12, EU:C:2013:718, Rn. 21).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_45

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sämtliche Elemente des Ausgangsrechtsstreits innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats liegen, da der Rechtsstreit das Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung betrifft, die auf einem Kreditvertrag beruht, der zwischen rumänischen Staatsangehörigen und einer rumänischen Bank geschlossen wurde, und von einer rumänischen Gesellschaft geltend gemacht wird, der diese Forderung zusteht.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_46

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht auch nicht hervor, dass das vorlegende Gericht den Parteien des Ausgangsverfahrens nach nationalem Recht eine Behandlung zu gewähren hätte, die sich danach richten würde, wie ein in der gleichen Lage befindlicher Wirtschaftsteilnehmer eines anderen Mitgliedstaats nach dem Unionsrecht behandelt würde. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich das vorlegende Gericht auf eine Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften stützen müsste, um den Inhalt des im vorliegenden Fall anwendbaren nationalen Rechts zu bestimmen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_47

Da die Vorlageentscheidung offensichtlich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen den Art. 49 und 56 AEUV und den unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften enthält und da sich dieser Rechtsstreit ausschließlich innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats abspielt, ist die fünfte Frage unzulässig.

Zur dritten Frage

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_48

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen vom Unionsrecht verliehenen Rechte dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 120 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 99 entgegensteht, wonach die von einem Kreditinstitut geschlossenen Darlehensverträge Vollstreckungstitel darstellen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_49

In allen Fällen, in denen die Mitgliedstaaten zur Anwendung des Unionsrechts berufen sind, haben sie nach ständiger Rechtsprechung die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes zu beachten (vgl. Beschlüsse Asparuhov Estov u. a., C‑339/10, EU:C:2010:680, Rn. 13, sowie Chartry, C‑457/09, EU:C:2011:101, Rn. 22).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_50

Ferner bestimmt Art. 51 Abs. 1 der Charta, dass diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 51 Abs. 2 der Charta stellen klar, dass die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union durch die Bestimmungen der Charta in keiner Weise ausgedehnt werden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_51

Zum einen sind aber, wie sich aus den Rn. 32 und 42 des vorliegenden Beschlusses ergibt, weder die Vorschriften der Richtlinien 93/13 und 2008/48 noch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_52

Zum anderen enthält die Vorlageentscheidung keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Gegenstand des Ausgangsverfahrens einen Bezug zu anderen Vorschriften des Unionsrechts aufwiese oder eine nationale Regelung zur Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta beträfe.

48

Somit ist der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten ihm vom vorlegenden Gericht gestellten Frage offensichtlich unzuständig.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_53

Ohne dass die sechste Frage zu prüfen wäre, folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass in Ansehung von Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung zum einen der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten Vorlagefrage offensichtlich unzuständig ist und zum anderen die fünfte Frage offensichtlich unzulässig ist.

Kosten

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2014-07-03/c-92-14#rd_54

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.

Überdies ist der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen für die Beantwortung der dritten Frage, die ihm von der Judecătorie Câmpulung (Rumänien) mit Entscheidung vom 25. Februar 2014 zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist, offensichtlich unzuständig; zum anderen ist die fünfte Frage, die ihm dieses Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, offensichtlich unzulässig.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.