Art 6 (ex-Artikel 6 EUV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 581
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 – 11 S 1069/10Zitiert von 5
- EuGH, 13.06.2017 – C-258/14Sozialpolitik: Vorabentscheidungseignung einer Grundsatzvereinbarung über finanziellen Beistand und Zulässigkeit des Verbots des gleichzeitigen Bezugs von Ruhegehalt und öffentlichem Erwerbseinkommen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- EuGH, 06.10.2016 – C-218/15Zitiert von 8
- EuGH, 31.10.2019 – C-453/18
- EuGH, 21.12.2016 – C-258/14
- BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14Zur Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle gem Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 3 GG, Art 1 Abs 1 GG - Zulässigkeitsanforderungen an Verfassungsbeschwerden zur Aktivierung der Identitätskontrolle - Schuldgrundsatz als Teil der VerfassungsidentitätZitiert von 62
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 11.08.2026 – 2 BvR 1502/26Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an Polen - hinreichende fachgerichtliche Sachaufklärung der Haftbedingungen im Zielstaat der Auslieferung fraglich - Folgenabwägung
- EuGH, 04.06.2026 – C-722/23Zitiert von 2
- EuGH, 21.05.2026 – C-684/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 EU-Vertrag zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/6#abs-1 (1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.
Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.
Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/6#abs-2 (2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/6#abs-3 (3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.