Rechtsprechung / EuG / 2026

EuG Beschluss vom 20.01.2026 – T-784/25

ECLI:EU:T:2026:29

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. 2. Der Beschluss vom 19. November 2025, Wölken/Kommission (T‑784/25 R), wird aufgehoben. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

20. Januar 2026(*)

„ Vorläufiger Rechtsschutz – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – Fehlende Dringlichkeit “

In der Rechtssache T‑784/25 R,

Tiemo Wölken, wohnhaft in Osnabrück (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Sánchez Rydelski und C. Zatschler, SC,

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Burón Pérez, K. Herrmann und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

in Anbetracht des Beschlusses vom 19. November 2025, Wölken/Kommission (T‑784/25 R, nicht veröffentlicht),

folgenden

Beschluss§

1 Mit seinem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV begehrt der Antragsteller, Herr Tiemo Wölken, die unverzügliche Aussetzung der Vollziehung der automatischen Löschungen in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 und 4 des Anhangs („Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission“, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001) des Beschlusses (EU) 2024/3080 der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614 (ABl. L, 2024/3080) von Dokumenten, insbesondere in Form von E‑Mails oder Textnachrichten, die mit der am 16. Juli 2025 vorgenommenen Rücknahme des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über standardessentielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001 (COM[2023] 232 final) in jedweder Verbindung stehen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Anträge der Parteien

2 Der Antragsteller ist seit dem 14. November 2016 Mitglied des Europäischen Parlaments.

3 Am 23. September 2025 stellte der Antragsteller bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit der von der Kommission am 16. Juli 2025 beschlossenen Rücknahme ihres Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über standardessentielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001 (COM[2023] 232 final), unabhängig von ihrer Form, einschließlich E‑Mails, Textnachrichten oder anderer elektronischer Kommunikation, was somit die Dokumente umfasste, die grundsätzlich von einer automatischen Löschung betroffen wären (im Folgenden: Antrag vom 23. September 2025).

4 Am 13. Oktober 2025 teilte die Kommission dem Antragsteller mit, dass sie gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) die Frist für die Beantwortung des Antrags vom 23. September 2025 um 15 Arbeitstage verlängern müsse und dass die neue Frist am 4. November 2025 ablaufe.

5 Da der Antragsteller der Ansicht war, dass die Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Antrags vom 23. September 2025 um 15 Arbeitstage nicht den Anforderungen von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 entspreche, stellte er am 16. Oktober 2025 einen Zweitantrag gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001.

6 Am 5. November 2025 teilte die Kommission dem Antragsteller mit, dass er in Kürze die Antwort auf seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten erhalten werde, und entschuldigte sich für die Verzögerung des Verfahrens.

7 Mit Klageschrift, die am 17. November 2025 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Antragsteller Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission vom 6. November 2025, mit der sein Zweitantrag auf Zugang vom 16. Oktober 2025 abgelehnt worden war.

8 Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, in dem er beantragt,

– anzuordnen, dass die Vollziehung der automatischen Löschungen in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 von Dokumenten, insbesondere in Form von E‑Mails oder Textnachrichten, die mit der am 16. Juli 2025 vorgenommenen Rücknahme des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über standardessentielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001 (COM[2023] 232 final) in jedweder Verbindung stehen, unverzüglich und bis auf Weiteres ausgesetzt wird;

– anzuordnen, dass die Aussetzung der Anwendung von Art. 5 Abs. 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 aufrechterhalten wird, bis alle Rechtsstreitigkeiten über den Zugang zu Dokumenten, die in jedweder Weise mit dieser Rücknahme verbunden sind, endgültig beigelegt sind;

– die Kostenentscheidung vorzubehalten.

9 In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 3. Dezember 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission,

– den Beschluss vom 19. November 2025, Wölken/Kommission (T‑784/25 R, nicht veröffentlicht) aufzuheben;

– den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen;

– dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Allgemeine Erwägungen

10 Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, gemäß Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts die Vollziehung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Europäischen Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Vollziehung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T‑131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).

11 Nach Art. 156 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“.

12 Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung und auf sonstige einstweilige Anordnungen stattgeben, wenn dargetan ist, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung in der Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13 Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14 In Anbetracht der Aktenstücke hält sich der Präsident des Gerichts für hinreichend unterrichtet, um über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden. Es besteht somit kein Anlass zu einer vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien.

15 Um zu beurteilen, ob die kumulativen Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist, ohne dass über die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden zu werden braucht, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

Zur Voraussetzung der Dringlichkeit

16 Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist auf den Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinzuweisen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem von den Unionsgerichten gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Allgemeinen danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17 Im Übrigen müssen nach Art. 156 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass [der] einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen“.

18 Anhand dieser Kriterien ist zu prüfen, ob der Antragsteller die Dringlichkeit darlegen kann.

19 Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller erstens geltend, dass die automatische Löschung der hier in Rede stehenden Dokumente offensichtlich zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen würde, da die betreffenden Dokumente endgültig verloren gingen.

20 Nach Ansicht des Antragstellers würde eine solche Löschung die Umsetzung des durch das Primärrecht und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verliehenen Rechts auf Zugang zu Dokumenten beeinträchtigen und ihm insoweit jeden wirksamen Rechtsbehelf nehmen. Darüber hinaus würde ihn eine Löschung konkret in seiner politischen Arbeit und in der Ausübung seines Mandats als Mitglied des Parlaments behindern.

21 Zweitens macht der Antragsteller geltend, dass die Löschung nicht nur für seine Interessen, sondern auch für die Unionsbürger insgesamt einen schweren Schaden bedeuten würde. Noch gravierender als der Schaden für seine Interessen sei der Schaden, der dem Vertrauen der Unionsbürger in die Organe der Union und damit der Union selbst zugefügt würde, wenn die Kommission willkürlich und ohne jegliche Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle Dokumente löschen könnte.

22 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten, das sich aus dem Transparenzgebot ableitet, voraussetzt, dass die betreffenden Organe die Unterlagen zu ihren Tätigkeiten so weit wie möglich in willkürfreier und vorhersehbarer Art und Weise erstellen und aufbewahren. Mit anderen Worten ergibt sich aus dem Recht auf Zugang zu den im Besitz des betreffenden Organs befindlichen Dokumenten eine Verpflichtung dieses Organs, auch deren Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum sicherzustellen, die mit der in Art. 41 der Charta verankerten Verpflichtung zu einer guten Verwaltung zusammenhängt, natürlich unbeschadet anderer anwendbarer Rechtsvorschriften, z. B. im Hinblick auf den Datenschutz (vgl. Urteil vom 14. Mai 2025, Stevi und The New York Times/Kommission, T‑36/23, EU:T:2025:483, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Gleichwohl stehen der Aufbewahrung sämtlicher Dokumente der Organe technische Hindernisse entgegen, und die Organe sind gezwungen, nach der Bedeutung oder Relevanz der betreffenden Dokumente eine Auswahl zu treffen. Was die Kommission betrifft, sind die für diese Auswahl geltenden Regeln u. a. in den Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung Nr. 1049/2001 und im Beschluss (EU) 2021/2121 der Kommission vom 6. Juli 2020 über die Schriftgutverwaltung und Archive (ABl. 2021, L 430, S. 30) enthalten.

24 Zum einen sieht Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass sämtliche Inhalte, die wichtige, nicht kurzlebige Informationen darstellen, gemäß Art. 7 des Beschlusses 2021/2121 registriert werden.

25 Nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 2021/2121 werden Dokumente registriert, wenn sie wichtige dauerhafte Informationen enthalten oder das Tätigwerden oder Folgemaßnahmen der Kommission oder einer ihrer Dienststellen nach sich ziehen können.

26 Zum anderen sieht Art. 5 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass nicht registrierte E‑Mails nach sechs Monaten automatisch aus den elektronischen Briefkästen gelöscht werden.

27 Darüber hinaus bestimmt Art. 5 Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001, dass Textnachrichten-Anwendungen auf dienstlichen Mobiltelefonen nicht für wichtige, nicht kurzlebige Informationen genutzt werden dürfen, es sei denn, es ist im Interesse des Dienstes unbedingt erforderlich, und dass Textnachrichten-Anwendungen den IT‑Sicherheitsempfehlungen der Kommission für das automatische Löschen von Nachrichten entsprechen müssen.

28 Somit gewährleisten Art. 5 Abs. 1 der Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 2021/2121, dass alle E‑Mails und Textnachrichten, die wichtige und nicht kurzlebige Informationen darstellen, registriert und dauerhaft aufbewahrt werden.

29 Außerdem bestätigen, wie die Kommission in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ausführt, auch die internen Anweisungen der Generalsekretärin der Kommission an die Dienststellen und Kabinette der Mitglieder und die diesen Anweisungen beigefügten Leitlinien für die Verwaltung und den Zugang zu Dokumenten, dass die Registrierungskriterien für E‑Mails und Textnachrichten gelten. Eine E‑Mail oder Textnachricht, die wichtige Informationen enthält, eine Maßnahme oder Folgemaßnahme erfordert oder später als Beweis benötigt werden kann, muss im Dokumentenverwaltungssystem „Ares“ registriert werden. Im Falle eines Antrags auf Zugang müssen wichtige E‑Mails ebenso wie andere Arten von Dokumenten von diesem System abgerufen werden können.

30 Folglich muss die Kommission, auch wenn die einschlägige jüngere Rechtsprechung, insbesondere die oben in Rn. 22 angeführte, gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Regelung zur Registrierung und dauerhaften Aufbewahrung der Dokumente der Kommission aufkommen lassen könnte, gleichwohl alle Dokumente aufbewahren, die der Antragsteller im Rahmen seines Antrags vom 23. September 2025 gemäß Art. 5 Abs. 1 der Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 2021/2121 sowie der entsprechenden internen Anweisungen einsehen wollte.

31 Außerdem hat die Kommission in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht nur bestätigt, dass sie alle Dokumente aufbewahren werde, die der Antragsteller im Rahmen seines Antrags vom 23. September 2025 einsehen wollte, sondern auch klargestellt, dass die Bearbeitung dieses Antrags wegen der großen Zahl betroffener Dokumente noch nicht abgeschlossen sei.

32 Folglich ist festzustellen, dass die vom Antragsteller befürchtete Gefahr des Verschwindens von Dokumenten zum gegenwärtigen Zeitpunkt hypothetisch bleibt.

33 Da nämlich eine E‑Mail oder eine Textnachricht, die wichtige Informationen enthält, eine Maßnahme oder Folgemaßnahme erfordert oder später als Beweis benötigt werden kann, im Dokumentenverwaltungssystem „Ares“ registriert werden muss, steht keine Löschung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Informationen zu befürchten, die die politische Arbeit des Antragstellers bei der Ausübung seines Mandats als Mitglied des Parlaments behindern könnte.

34 Zum Vorbringen des Antragstellers in Bezug auf den Schaden, der dem Vertrauen der Unionsbürger in die Organe der Union und damit der Union selbst zugefügt werde, ist ferner festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Partei, die einstweilige Anordnungen beantragt, zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, dartun muss, dass die einstweiligen Anordnungen zum Schutz ihrer eigenen Interessen erforderlich sind, während sie sich zum Nachweis der Dringlichkeit nicht auf eine Beeinträchtigung eines Interesses berufen kann, das nicht ihr eigenes ist, wie z. B. die Beeinträchtigung eines allgemeinen Interesses oder von Rechten Dritter. So muss diese Partei dartun, dass der geltend gemachte Schaden geeignet ist, für sie selbst einen persönlichen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zur Folge zu haben (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 2021, Symrise/ECHA, T‑655/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:98, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Februar 2021, Symrise/ECHA, T‑656/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:99, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Zwar trifft es zu, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Schaden, der dem Allgemeininteresse oder den Rechten Dritter entsteht, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht völlig unerheblich ist, da er gegebenenfalls bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann. Nach der oben in Rn. 13 angeführten Rechtsprechung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter jedoch über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt. Folglich ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nicht verpflichtet, eine solche Interessenabwägung vorzunehmen, wenn er zuvor feststellt, dass eine der Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht erfüllt ist (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 2021, Symrise/ECHA, T‑655/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:98, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Februar 2021, Symrise/ECHA, T‑656/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:99, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Nach alledem ist festzustellen, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, die Gefahr des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens darzutun.

37 Da der Antragsteller nicht dargetan hat, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne dass über den fumus boni iuris zu entscheiden oder eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre.

38 Da der vorliegende Beschluss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet, ist der auf der Grundlage von Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung erlassene Beschluss vom 19. November 2025, Wölken/Kommission (T‑784/25 R, nicht veröffentlicht), aufzuheben, mit dem der Kommission aufgegeben wurde, die automatische Löschung in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 von Dokumenten, insbesondere in Form von E‑Mails oder Textnachrichten, die mit der am 16. Juli 2025 vorgenommenen Rücknahme des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über standardessentielle Patente (COM[2023] 232 final) in jedweder Verbindung stehen, unverzüglich auszusetzen, bis der das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendende Beschluss ergeht.

39 Nach Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Der Beschluss vom 19. November 2025, Wölken/Kommission (T‑784/25 R), wird aufgehoben.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 20. Januar 2026

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

M. van der Woude

* Verfahrenssprache: Deutsch.