Rechtsprechung / EuG / Sechste Kammer / 2026

EuG Beschluss vom 25.03.2026 – T-784/25

Sechste Kammer · ECLI:EU:T:2026:243

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Herr Tiemo Wölken trägt die Kosten.

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

25. März 2026(*)

„ Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verfrühter Zweitantrag – Fehlen einer anfechtbaren Handlung – Unzulässigkeit “

In der Rechtssache T‑784/25,

Tiemo Wölken, wohnhaft in Osnabrück (Deutschland), vertreten durch C. Zatschler, SC, und Rechtsanwalt M. Sánchez Rydelski,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche, M. Burón Pérez und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl, des Richters I. Nõmm (Berichterstatter) und der Richterin R. Pezzuto,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss§

1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Tiemo Wölken, die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der ihm der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert worden sein soll und die stillschweigend dadurch ergangen sein soll, dass die Europäische Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist auf seinen Zweitantrag vom 16. Oktober 2025 geantwortet habe.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung

2 Am 23. September 2025 stellte der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) einen Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit der Rücknahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über standardessenzielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001 (im Folgenden: Antrag auf Zugang).

3 Am selben Tag bestätigte die Kommission den Empfang des Antrags auf Zugang. Sie teilte dem Kläger mit, dass die Bearbeitung binnen 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt seiner Registrierung erfolgen werde, dass diese Frist daher am 14. Oktober 2025 ende und dass sie ihn gegebenenfalls über eine Verlängerung um weitere 15 Arbeitstage informieren werde.

4 Am 13. Oktober 2025 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie nicht in der Lage sei, seinen Antrag auf Zugang innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Frist zu beantworten. Sie wies darauf hin, dass die Frist gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 um weitere 15 Arbeitstage verlängert werde und am 4. November 2025 ende.

5 Am 16. Oktober 2025 teilte der Kläger der Kommission mit, dass ihre Mitteilung vom 13. Oktober 2025 nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 erfülle, da weder der Ausnahmecharakter des vorliegenden Falles noch das Vorliegen eines umfangreichen Dokuments oder einer großen Zahl von Dokumenten begründet werde, dass die Verlängerung der oben in Rn. 4 genannten Frist daher unzulässig sei und dass er somit einen Zweitantrag nach Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung stelle.

6 Am 5. November 2025 informierte die Kommission den Kläger, dass die Antwort auf seinen Antrag auf Zugang in Vorbereitung sei und sich die Akte in den letzten internen Schritten vor der Genehmigung und Unterzeichnung befinde.

7 Am 6. November 2025 teilte der Kläger der Kommission mit, dass er bereits am 16. Oktober 2025 einen Zweitantrag gestellt habe und daher davon ausgehe, dass es sich bei der angekündigten Antwort um die Beantwortung dieses Zweitantrags handele.

8 Am 24. November 2025 informierte die Kommission den Kläger, dass ihrer Ansicht nach der 6. November 2025 das Datum der oben in Rn. 6 genannten Registrierung seines Zweitantrags ist und dass die Frist von 15 Arbeitstagen ab dieser Registrierung am 27. November 2025 ende.

9 Am 26. November 2025 unterrichtete die Kommission den Kläger, dass der Zweitantrag aufgrund der großen Zahl von betroffenen Dokumenten und Schriftwechseln noch nicht vollständig habe bearbeitet werden können und die Bearbeitungsfrist daher gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 um weitere 15 Arbeitstage, d. h. bis zum 18. Dezember 2025, verlängert werden müsse.

Anträge der Parteien

10 Der Kläger beantragt,

– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

11 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 3. Dezember 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Unzulässigkeitseinrede erhoben, mit der sie beantragt,

– die Klage als unzulässig abzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

12 Am 19. Januar 2026 hat der Kläger bei der Kanzlei des Gerichts seine Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit eingereicht. Er beantragt, die Klage für zulässig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

13 Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn der Beklagte dies beantragt.

14 Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

15 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da es in dem Verfahren, das auf den Antrag auf Zugang gefolgt sei, noch nicht zu einem stillschweigenden Zweitbescheid gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gekommen sei. Ein solcher stillschweigender Zweitbescheid könne nicht am 6. November 2025 entstehen, da der stillschweigende abschlägige Erstbescheid nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erst am 4. November 2025 zustande gekommen sei.

16 Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen. Die Fristverlängerung in der Mitteilung vom 13. Oktober 2025 sei nicht gerechtfertigt gewesen, da sie nicht den Anforderungen von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 entsprochen habe. Er ist daher der Auffassung, dass am 6. November 2025 bereits ein stillschweigender Zweitbescheid der Kommission über die Ablehnung des Zugangs zu Dokumenten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung als erlassen galt.

17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 für den Zugang zu Dokumenten der Organe die Anwendung eines Verwaltungsverfahrens in zwei aufeinanderfolgenden Phasen vorsieht, mit der zusätzlichen Möglichkeit, am Ende des Verfahrens den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T‑154/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:231, Rn. 22).

18 Sodann hat der Gerichtshof hierzu entschieden, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine Möglichkeit vorsieht, von den in ihren Art. 7 und 8 vorgesehenen Fristen abzuweichen, und dass diese Fristen für den Ablauf des Verfahrens über den Zugang zu Dokumenten der betreffenden Organe, das eine rasche und leichte Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu diesen Dokumenten ermöglichen soll, entscheidend sind (Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 25, und Beschluss vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T‑154/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:231, Rn. 23). Diese im Allgemeininteresse eingeführten Fristen stehen daher weder dem Antragsteller noch dem Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt wurde, die sich in seinem Besitz befinden, zur Disposition (Beschluss vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T‑154/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:231, Rn. 29).

19 Solange die erste Phase des Verfahrens über den Zugang zu Dokumenten nicht abgeschlossen ist, kann daher die Registrierung eines verfrühten Zweitantrags nicht die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Frist für die Beantwortung in Gang setzen, da ein Antragsteller die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sonst umgehen könnte (Beschluss vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T‑154/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:231, Rn. 30).

20 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Zweitantrag dem betreffenden Organ nach der Rechtsprechung erlauben muss, seinen Standpunkt zu überprüfen, bevor es eine endgültige ablehnende Entscheidung trifft, die Gegenstand einer Klage vor den Gerichten der Europäischen Union sein kann. Ein solches Verfahren ermöglicht es, Erstanträge zügiger zu bearbeiten und folglich den Erwartungen des Antragstellers in den meisten Fällen zu entsprechen, erlaubt dem Organ aber zugleich, einen fundierten Standpunkt zu entwickeln, bevor es den Zugang zu den vom Antragsteller genannten Dokumenten endgültig verweigert, zumal wenn dieser seinen Antrag auf Offenlegung der Dokumente ungeachtet einer mit Gründen versehenen Ablehnung des Organs wiederholt (vgl. Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C‑626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorsehen, dass in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, die Frist von 15 Arbeitstagen ab Registrierung des betreffenden Antrags um 15 Arbeitstage verlängert werden kann, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

22 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

23 Im vorliegenden Fall ist angesichts dessen, dass sich die Klage gegen die Entscheidung, den Zugang zu bestimmten Dokumenten zu verweigern, richtet, die stillschweigend dadurch ergangen sein soll, dass der Zweitantrag nicht beantwortet worden sei, darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag am 16. Oktober 2025 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingereicht wurde, der Folgendes besagt: „Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist [auf den Erstantrag], so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen“.

24 Da der Erstantrag am 23. September 2025 registriert wurde, steht nach Aktenlage fest, dass die „vorgeschriebene Frist“ für seine Beantwortung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 am 14. Oktober 2025 endete, dass diese Frist unter den in Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen um 15 Arbeitstage verlängert wurde und dass sie schließlich am 4. November 2025 ablief.

25 Daraus folgt, dass der Kläger mit der Einreichung seines Zweitantrags am 16. Oktober 2025 gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen hat, da dieser Antrag verfrüht war. Damit hat er das Verwaltungsverfahren für den Zugang zu Dokumenten in zwei aufeinanderfolgenden Phasen, das nach dieser Verordnung vorgesehen ist, nicht eingehalten.

26 Es ist darauf hinzuweisen, dass der nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellte Zweitantrag vom 16. Oktober 2025 gegenstandslos war, da er vor der Abgabe einer ersten ausdrücklichen oder stillschweigenden Stellungnahme gestellt wurde und es dem Organ somit nicht ermöglichte, diese Stellungnahme zu überprüfen. Unter diesen Umständen kann es nicht sein, dass die Frist für die Beantwortung des Zweitantrags vor Ablauf der Frist für die Beantwortung des Erstantrags zu laufen begonnen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T‑154/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:231, Rn. 32).

27 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach die Mitteilung vom 13. Oktober 2025, mit der die Kommission ihn über die Verlängerung der Frist von 15 Arbeitstagen für die Bearbeitung des Antrags auf Zugang informiert habe, außer Acht zu lassen sei, da sie nicht begründet worden sei und daher nicht den Anforderungen von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 entspreche.

28 Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seinem Antrag vom 23. September 2025 auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Rücknahme des Vorschlags für eine Verordnung über standardessenzielle Patente und zur Änderung der Verordnung 2017/1001 die Kommission ersucht hat, ihm Folgendes zu übermitteln: erstens die Besprechungsunterlagen, einschließlich Einladungen zu Treffen und Gesprächen, Tagesordnungen, Briefings, Gesprächsnotizen und Protokollen, zweitens den internen Schriftwechsel, unabhängig vom Format (einschließlich E‑Mails, Textnachrichten oder anderer elektronischer Kommunikation), sowohl innerhalb als auch zwischen Kommissionsdienststellen, Kabinetten oder anderen Institutionsbereichen, drittens die Kommunikation mit Dritten, insbesondere mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder jeglichen anderen externen Akteuren, und viertens die Dokumente, die sich auf Folgehandlungen oder die Umsetzung von bei dem Treffen am 16. Juli 2025 besprochenen Punkten beziehen, bei dem die Kommission entschied, den genannten Vorschlag für eine Verordnung zurückzunehmen.

29 Hinzu kommt, dass der Kläger ebenfalls darauf hingewiesen hat, dass sein Antrag auf Zugang auch Dokumente betreffe, die nicht unter die in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Kategorien von Dokumenten und Inhalten fielen, nämlich Dokumente, die nicht gemäß Art. 7 des Beschlusses (EU) 2021/2121 der Kommission vom 6. Juli 2020 über die Schriftgutverwaltung und Archive (ABl. 2021, L 430, S. 30) registriert worden seien.

30 Somit war dem Kläger vollkommen bewusst, dass sich sein Antrag auf Zugang auf eine sehr große Zahl von Dokumenten und Schriftwechseln bezog und dass diese sich im Besitz einer Vielzahl unterschiedlicher Dienststellen und Kabinette befanden.

31 In der Mitteilung vom 13. Oktober 2025 wies die Kommission darauf hin, dass der Antrag des Klägers auf Zugang derzeit bearbeitet werde, sie jedoch noch nicht „alle Elemente [habe] zusammentragen“ können, die sie für eine „vollständige Prüfung“ seines Antrags benötige.

32 Damit entsprach die – wenn auch knappe – Begründung in der Mitteilung vom 13. Oktober 2025 in dem Kontext, der den betreffenden Parteien wohlbekannt war, den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, da sie dahin verstanden werden konnte, dass die Kommission zusätzliche Zeit benötigte, um mit den verschiedenen Inhabern der angeforderten Dokumente Kontakt aufzunehmen, die relevanten Dokumente zu identifizieren und in der Lage zu sein, diese zusammenzutragen.

33 Daraus folgt, dass die Frist für die Beantwortung des Antrags auf Zugang aufgrund der wirksamen Verlängerung, die die Kommission dem Kläger am 13. Oktober 2025 mitgeteilt hat, erst am 4. November 2025 ablief, so dass der am 16. Oktober 2025 eingereichte Zweitantrag des Klägers verfrüht war.

34 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kosten

35 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Herr Tiemo Wölken trägt die Kosten.

Luxemburg, den 25. März 2026

Der Kanzler

Die Präsidentin

V. Di Bucci

P. Škvařilová-Pelzl

* Verfahrenssprache: Deutsch.