Gesetze / AEUV

AEUV

Art 278 (ex-Artikel 242 EGV)

Stand: 22.07.2026

88 Entscheidungen

Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

Art 277 Art 279