Rechtsprechung / EGMR / 2011
EGMR Urteil vom 13.01.2011 – None
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Pressemitteilung des Kanzlers Nr. 18 13.01.2011 Drei weitere Urteile des EGMR bekräftigen: Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt In drei heutigen Kammerurteilen in den Fällen Kallweit gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 17792/07), Mautes gegen Deutschland (Beschwerde-Nr . 20008/07) und Schummer gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 27360/04 und 42225/07), die noch nicht rechtskräftig sind 1 , stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig fest, dass jeweils eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag. Die Fälle betrafen die nachträglich verlängerte Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus. Zusammenfassung des Sa chverhalts Die Beschwerdeführer, Rüdiger Kallweit, Manuel Mautes und Martin Schummer, sind deutsche Staatsbürger, 1955, 1960 und 1959 geboren. Herr Kallweit und Herr Mautes sind derzeit in der JVA Aachen in Haft; Herr Schummer lebt in Freiburg. Alle drei sind mehrfach vorbestraft und wurden zuletzt zu Haftstrafen wegen schwerer Straftaten verurteilt: Herr Kallweit wurde im Mai 1993 vom Landgericht Bochum wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Herr Mautes wurde im Juli 1991 vom Landgericht Duisburg wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher Nötigung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen 1990, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Herr Schummer wurde im März 1985 vom Landgericht Stuttgart wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen Entführung, versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, begangen 1984, zu fünf Jahren Haft verurteilt. In allen drei Fällen ordneten die Gerichte zugleich die Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung an. Nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen wurden alle drei Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung untergebracht, deren Fortdauer von den Gerichten mehrfach angeord net wurd e. In alle n dre i Fäll en verlänge rten die Gerich te die Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die Gesamtdauer von zehn Jahren hinaus. Sie stützten sich dabei in den Fällen von Herrn Kallweit und Herrn Mautes auf psychiatrische Sachverständigengutachten und im Fall von Herrn Schummer auf ein 1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind diese Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssac he/n an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräfti g. Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: www.coe.int/t/dghl/monitoring /execution . neurologisches Sachverständigengutachten, die alle feststellten, dass von den Beschwerdeführern im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Straftaten mit Folge erheblicher psychischer oder köperlicher Schäden der Opfer zu erwarten seien. Die Gerichte beriefen sich auf § 67 d Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in seiner Fassung nach der Änderung von 1998. Mit der Änderung, die auch auf die vor der Neuregelung angeordneten Fälle von Sicherungsverwahrung anzuwenden war, wurde die vorher vorgeschriebene Höchstgrenze von zehn Jahren bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung gestrichen. All e drei Beschwerde führer legt en Verfassungsbe schwerden gege n diese Gerichtsentscheidungen ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm. In den Fällen von Herrn Schummer und Herrn Kallweit berief sich das Gericht, im März 2004 bzw. Januar 2007, auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004, in dem es festgestellt hatte, dass § 67 d Absatz 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei. In späteren Urteilen, im Juli bzw. August 2010, lehnte es das Oberlandesgericht Köln ab, die Unterbringung von Herrn Mautes und Herrn Kallweit in der Sicherungsverwahrung im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. gegen Deutschland 2 für beendet zu erklären, in dem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gegen Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 EMRK verstieß. In den Fällen von Herrn Mautes und Herrn Kallweit befand das Oberlandesgericht Köln, dass das geltende deutsche Recht nicht im Einklang mit diesem Urteil ausgelegt werden könne und dass es folglich Aufgabe des Gesetzgebers sei, das Urteil umzusetzen. Im Gegensatz dazu erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe im September 2010 die Unterbringung von Herrn Schummer in der Sicherungsverwahrung für beendet und ordnete seine Führungsaufsicht an. Das Gericht argumentierte, dass das deutsche Strafrecht im Einklang mit dem Urteil im Fall M. gegen Deutschland ausgelegt werden könne. Folglich stellte es im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung fest, dass die rückwirkende Anwendung einer neuen rechtlichen Bestimmung zum Nachteil der betroffenen Person unzulässig sei und das zur Tatzeit gültige Gesetz Anwendung finden müsse. Herr Schummer wurde am selben Tag entlassen und steht seitdem unter ständiger Polizeib eobachtung. Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs Unter Berufung insbesondere auf Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 beklagten sich alle drei Beschwerdeführer über ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die vollständige Verbüßung ihrer jeweiligen Freiheitsstrafen über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus. Die Beschwerde Herrn Kallweits wurde am 17. April 2007 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt, die Beschwerde Herrn Mautes’ wurde am 24. April 2007 und die Beschwerden Herrn Schummers, über die der Gerichtshof zusammen in einem Urteil entschied, wurden am 10. Juli 2004 bzw. am 4. September 2007 eingelegt. Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammense tzte: Peer Lorenzen (Dänemark), Präside nt, Renate Jaeger (Deutschl and), Rait Maruste (Estlan d), Isabelle Berro-Lefèvre (Monac o), Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Zdravka Kalaydjieva (Bulgari en), Ganna Yudkivska (Ukrai ne) , Richter, 2 M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009 2 und Claudia Wester diek , Sektionskanz lerin. Entscheidung des Gerichtshofs Artikel 5 § 1 Alle der Fälle waren, hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, Folgefälle zum Fall M. gegen Deutschland. Der Gerichtshof sah folglich keinen Grund, von seinen Schlussfolgerungen in diesem Urteil abzuweichen. Wie im Fall M. gegen Deutschland war die Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung vor Ablauf der Zehnjahresfrist als Freiheitsentzug „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zulässig. Im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus stellte der Gerichtshof hingegen fest, dass es keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung der Beschwerdeführer und ihrem fortdauernden Freiheitsentzug gab, um Artikel 5 § 1 (a) zu genügen. Zum Zeitpunkt, als die zuständ igen Geric hte die Unterbri ngung der Beschwerde führer in der Sicherungsverwahrung anordneten, bedeutete die jeweilige Entscheidung, dass sie nur für eine klar festgeschriebene Höchstdauer in dieser Form der Freiheitsentziehung bleibe n konnte n. Ohn e die Änder ung des StG B 199 8 hätt en die Strafvollstreckungskammern der jeweils zuständigen Gerichte die Dauer der Sicherungsverwahrung nicht verlängern können. Die fortwährende Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer war auch nicht nach einem der anderen Unterabsätze von Artikel 5 § 1 zulässig. Insbesondere war sie nicht gerechtfertigt durch die von den Gerichten festgestellte Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Straftaten begehen könnten, da diese potentiellen Straftaten nicht konkret und spezifisch genug waren, um Artikel 5 § 1 (c) zu genügen. Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die Zehnjahresfrist hinaus Artikel 5 § 1 verletzt bzw. verletzte. Der Gerichtshof begrüßte, dass die deutschen Gerichte die Unterbringung Herrn Schummers in der Sicherungsverwahrung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs beendet hatten. Seine Freilassung ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass er im Hinblick auf seine Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus weiterhin behaupten kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 5 zu sein. Artikel 7 § 1 Auch im Hinblick auf die Beschwerden gemäß Artikel 7 § 1 bezog sich der Gerichtshof auf sein Urteil im Fall M. gegen Deutschland. Darin war er zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Artikel 7 § 1 handelt. Diese Form der Unterbringung bedeutet genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen Freiheitsentzug und in der Praxis sind Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht. Zwar werden ihnen Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der Sicherungsverwahru ng ändert. Nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 gab es keine Höchstdauer mehr für die Sicherungsverwahrung und die Bedingung für ihre Aussetzung zur Bewährung – nämlich, dass vom Straftäter keine Gefahr mehr ausgehen darf – war schwer zu erfüllen. Mithin handelte es sich um eine der härtesten Maßnahmen, die nach dem StGB angewendet werden konnten. 3 Da die Beschwerdeführer nach der Rechtslage zur Tatzeit nur für eine Höchstdauer von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung hätten untergebracht werden können, stellte die Verlängerung eine zusätzliche Strafe dar, die ihnen nachträglich auferlegt worden war. Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 7 § 1 vorla g. Artikel 46 Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass das Oberlandesgericht Köln die Unterbringung von Herrn Mautes und Herrn Kallweit in der Sicherungsverwahrung verlängert hatte, obwohl dem Gericht angesichts des Urteils im Fall M. gegen Deutschland bewusst war, dass diese nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen die Konven tion darstel lte. Im Gegens atz daz u hatt en mehrer e ander e Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof befunden, dass es möglich sei, das deutsche Recht im Einklang mit dem Urteil im Fall M. gegen Deutschland auszulegen. In ihren Stellungnahmen zu den Fällen von Herrn Mautes und Herrn Kallweit hatte die deutsche Bundesregierung dieser Auffassung zugestimmt. Vor diesem Hintergrund sah es der Gerichtshof zwar nicht als notwendig an, auf spezifische oder allgemeine Maßnahmen hinzuweisen, die Deutschland in der Umsetzung der Urteile in den Fällen von Herrn Mautes und Herrn Kallweit zu treffen hat. Allerdings mahnte er die deutschen Behörden, insbesondere die Gerichte, ihre Verantwortung wahrzunehmen, das Recht der beiden Beschwerdeführer auf Freiheit, eines der Kernrechte der Konvention, zügig umzusetzen. Artikel 41 Nach Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland Herrn Kallweit 30.000 Euro, Herrn Mautes 25.000 Euro und Herrn Schummer 70.000 für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen hat. Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte die RSS feeds . Pressekon takte: echrpress@echr. coe.int | Tel: +33 3 90 21 42 08 Nina Salomon (+ 33 3 90 21 49 79) Emma Hellyer (+ 33 3 90 21 42 15) Tracey Turner-Tretz (+ 33 3 88 41 35 30) Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70) Céline Menu-Lange (+ 33 3 90 21 58 77) Frédéric Dolt (+ 33 3 90 21 53 39) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen. 4