Gesetze / EMRK

MRK

Art 43 Verweisung an die Große Kammer

Stand: 27.07.2026

22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/43#abs-1 (1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/43#abs-2 (2) Ein Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/43#abs-3 (3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

Art 42 Art 44