Art 43 Verweisung an die Große Kammer
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 – OVG 3 A 4.12
- EGMR, 09.07.2009 – 11364/03
- EGMR, 14.06.2007 – 55809/00
- EGMR, 14.12.2006 – 8722/02
- EGMR, 18.10.2006 – 46410/99Zitiert von 1
- EGMR, 08.07.2003 – 31871/96
Zuletzt entschieden
22 Entscheidungen zu Art 43 MRK →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 43 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/43#abs-1 (1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/43#abs-2 (2) Ein Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/43#abs-3 (3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.