Rechtsprechung / BVerwG / 2023
BVerwG Beschluss vom 14.12.2023 – 20 F 1.22
ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B20F1.22.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 14. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2021 - 27 F 1028/19 - wird für wirkungslos erklärt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe§
1 Nachdem die Klägerin und die Beklagte das Zwischenverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Der Ausspruch über die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 9).
3 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Sie folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2023.
4 Einer Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens bedarf es nicht, weil das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 21. November 2023 - 7 K 3355/16.F - bereits über diese Kosten entschieden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbstständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 62). Die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren schließt damit notwendig eine Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens ein.