Rechtsprechung / BVerwG / 1. Wehrdienstsenat / 2022

BVerwG Beschluss vom 28.07.2022 – 1 WNB 4/22

1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2022:280722B1WNB4.22.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-07-28/1-wnb-4-22#rd_1

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Januar 2022 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-07-28/1-wnb-4-22#rd_2

Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO), kann in der fehlerhaften Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 3 und vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Antragsteller beanstandet zu Recht, dass das Truppendienstgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als nicht formgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt zurückgewiesen hat, obwohl sein handschriftlich unterzeichneter Antrag am 21. Dezember 2020 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen war. Dieser tatsächliche Umstand war der Vorinstanz erst mit Schreiben des Disziplinarvorgesetzten vom 25. Februar 2022 mitgeteilt worden. Der handschriftlich unterzeichnete Antrag ist entgegen § 17 Abs. 4 Satz 4 WBO dem Truppendienstgericht nicht unverzüglich vorgelegt worden. Dem Antragsteller wurde erst mit dem Zugang der angegriffenen Entscheidung bekannt, dass das Truppendienstgericht von einem Eingang seines Rechtsbehelfs mittels nicht qualifiziert signierter E-Mail vom 23. Dezember 2020 ausgegangen war. Da der am 21. Dezember 2020 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangene Rechtsbehelf vom 18. Dezember 2020 dem Schriftformerfordernis genügte, stellt die Zurückweisung des Antrages als unzulässig eine fehlerhafte Handhabung einer Sachentscheidungsvoraussetzung dar.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-07-28/1-wnb-4-22#rd_3

Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 4 VwGO; zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 WB 3.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Da eine Sachprüfung nicht vorgenommen worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antrag bei einer inhaltlichen Kontrolle Erfolg hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-07-28/1-wnb-4-22#rd_4

Der Senat macht von der nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Truppendienstgericht zurückzuverweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 6 Rn. 8 und vom 3. Mai 2019 - 1 WNB 3.18 - juris Rn. 6).