Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2022
BVerwG Beschluss vom 31.01.2022 – 4 B 21.21
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2022:310122B4B21.21.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2021 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44 006,94 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Daran fehlt es.
3 Die sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob für Räumlichkeiten in Beherbergungsstätten, die am Tag und in der Nacht genutzt werden, auch ein Anspruch auf Schallschutz nach den im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Tagschutz-Kriterien besteht,
führt nicht auf revisibles Recht. Sie zielt auf die Auslegung des Planergänzungsbeschlusses durch die Vorinstanz (UA S. 6 ff.), die der Tatsachenwürdigung zuzurechnen ist. Weitere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.