Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2021

BVerwG Beschluss vom 16.03.2021 – 3 BN 1.21

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2021:160321B3BN1.21.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2020 und gegen den weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2020 werden verworfen. Der Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 1. Der Senat kann in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, weil das von den Antragstellern mit Schreiben vom 5. März 2021 angebrachte Ablehnungsgesuch unzulässig ist; es bedarf daher auch keiner dienstlichen Stellungnahme gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe im Beschluss des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 3 BN 2.21 - im Anhörungsrügeverfahren der Antragsteller Bezug genommen (dort unter 1.).

2 2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen worden.

3 Dass die Antragsteller keinen Anspruch auf gerichtliche Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten haben, hat der Senat im Beschluss vom 23. Februar 2021 (BVerwG 3 BN 1.21 ) ausgeführt. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (BVerwG 3 BN 2.21 ) verworfen. Danach lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht mehr nachträglich durch Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist herstellen. Der Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) bleibt ohne Erfolg.

4 Unabhängig von der Nichteinhaltung des Vertretungserfordernisses ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 - BVerwG 3 BN 1.21 - Bezug genommen.

5 2. Die gegen den weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2020 gerichtete Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Hierzu gehören die im Beschluss vom 8. Oktober 2020 getroffenen Entscheidungen nicht. Auf deren Unanfechtbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss auch bereits hingewiesen.

6 3. Die weiteren Anträge der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 5. März 2021 bleiben gleichfalls ohne Erfolg. Sie weisen entweder keinen Bezug zum Verfahren BVerwG 3 BN 1.21 auf und gehen ins Leere oder sind unzulässig.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.