Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2013
BVerwG Beschluss vom 23.01.2013 – 6 PB 16/12, 6 PB 16/12 (6 P 1/13)
6. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Gründe§
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zum Informationsanspruch des Personalrats wegen Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen Stellung zu nehmen.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).