Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 11.07.2012 – 2 PKH 3.12

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:110712B2PKH3.12.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von ... € an die Bundeskasse zu zahlen, beginnend ab 1. September 2012 (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 und § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gründe§

1 Nachdem der Kläger seine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Krankenversicherung) nach Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehrfach revidiert hat, geht das Gericht von nachfolgender Berechnung aus:

Einkommen inklusive Kindergeld: ... €

Freibetrag Antragsteller ... €

Freibetrag Kind ... €

Miete, Nebenkosten ... €

Aufwendungen Krankheitskosten ... €

Rest: ... €.

2 Bei einem einzusetzenden Einkommen bis ... € beträgt eine Monatsrate nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO 225,00 €.