Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 18.05.2011 – 6 PKH 3.11

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B6PKH3.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für Anträge auf Wiederaufnahme der durch Beschlüsse vom 19. Mai 1998 (Az.: BVerwG 6 B 42.98) und vom 22. Juli 1998 (Az.: BVerwG 6 B 66.98) abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe§

1 Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2 Der Vortrag, auf den der Kläger seine Wiederaufnahmeverlangen stützt, bezieht sich auf das jeweilige Verfahren in der Vorinstanz und erfüllt offensichtlich keinen Wiederaufnahmegrund nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO. Eine Wiederaufnahme kommt darüber hinaus nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in Betracht.