Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 07.01.2009 – 10 B 65.08

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:070109B10B65.08.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 B 65.08 OVG 9 A 3404/07.A

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2008 mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann Richter Fricke