Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 20.12.2007 – 10 B 81.07
10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:201207B10B81.07.0
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS§
BVerwG 10 B 81.07 (bisher: 1 B 28.07) BVerwG 10 PKH 14.07 (bisher: 1 PKH 28.07) VGH A 3 S 48/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2 Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
3 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 82.07 verwiesen, der die Beschwerde der Eltern und der Schwester der Klägerin betrifft und sich mit gleichlautenden Rügen des auch die dortigen Kläger vertretenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin befasst.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Dörig Beck Fricke