Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 16.07.2007 – 10 B 80.07

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:160707B10B80.07.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 B 80.07 (bisher: 1 B 27.07) OVG 9 A 5207/05.A

In der Verwaltungsstreitsache

Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin,

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Auch zeigt die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels, insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), auf.

3 Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke