Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 26.06.2007 – 9 B 22.07
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B9B22.07.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Flurbereinigungsgericht - vom 5. Dezember 2006 mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.