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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2007 – 9 B 22.07

9. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B9B22.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Flurbereinigungsgericht - vom 5. Dezember 2006 mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.