Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 11.04.2007 – 1 C 25.06
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:110407B1C25.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. April 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. März 2006 sind wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 13. März 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.