Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 16.01.2007 – 1 B 229.06
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:160107B1B229.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2005 sind wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 28. November 2006 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.