Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 13.12.2006 – 1 B 196.06
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:131206B1B196.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. August 2006 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. November 2005 sind unwirksam. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe§
1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der Beschwerde offen sind und die Einbürgerung des Klägers, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist.
2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.