Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 17.08.2005 – 4 A 1001.05
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:170805B4A1001.05.0
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. August 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 ist unwirksam. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 In dem Verfahren wurde am 21. April 2005 ein Gerichtsbescheid erlassen. Gegen diesen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 26. Mai 2005 „Widerspruch“ ein, der als Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angesehen wurde. Mit Schriftsatz vom 10. August 2005 haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.