Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 15.08.2005 – 4 VR 1002.05

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:150805B4VR1002.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Die Antragsteller tragen zu je 1/2 die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 9. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.