Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 10.03.2005 – 4 VR 1001.05

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B4VR1001.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. März 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Die Antragsteller zu 1, 2 und 3 - diese als Gesamtschuldner - und die Antragstellerin zu 4 tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 23. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.