Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 09.03.2005 – 4 VR 1010.04

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:090305B4VR1010.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. März 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht SET ri1b1 "Dr. Paetow" Dr. Paetow H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n und G a t z SET ri3b1 "Prof. Dr. Rojahn" Prof. Dr. Rojahn beschlossen:

Die Verfahren der Antragsteller zu 13, 14, 15 und 20 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 VR 1001.05 fortgeführt. Die Verfahren der übrigen Antragsteller werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe§

Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist hinsichtlich der Antragsteller zu 13, 14, 15 und 20 wegen der Rücknahme ihrer Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz geboten.