Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 25.06.2003 – 4 B 40.03
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B4B40.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe§
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 2003 mit Schriftsatz vom
23. Juni 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.