Rechtsprechung / BVerwG / 1999

BVerwG Beschluss vom 13.10.1999 – 8 B 182.99

VerwaltungsrechtVolltext

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1. In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Oktober 1999 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Golze und Postier beschlossen:

2. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

3. Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 1999 aufgehoben.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene zu 2 die Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene zu 2 selbst. Im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 900 DM festgesetzt.

7. Gründe: 1. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 kann keinen Erfolg haben. Die von ihr allein geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt – soweit die Beschwerde überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht – jedenfalls nicht vor.

8. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, daß die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. u. a. Beschluß vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406. 11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 [11]). Hinsichtlich der Frage, ob die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig ist, fehlt es schon an der Gegenüberstellung widerstreitender Rechtssätze. Statt dessen rügt die Beschwerde in Wahrheit, daß das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend angewandt habe. Damit kann aber, selbst wenn die Rüge zutreffend wäre, der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan werden.

9. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen der Beschwerde zu der Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Beklagten zur Neubescheidung verurteilen durfte. Auch insoweit werden einander widersprechende Rechtssätze nicht aufgezeigt. Im übrigen verkennt die Beigeladene zu 2, daß auch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1998 – BVerwG 7 C 6.98 – (Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 2) die dortige Beklagte verpflichtet wurde, über den Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

10. Eine Divergenz zu dem bereits genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1998 – BVerwG 7 C 6.98 – (a. a. O.) liegt auch nicht insoweit vor, als das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerinnen auf Überlassung eines Ersatzgrundstückes seien gegebenenfalls auch im Eigentum städtischer Wohnungsbaugenossenschaften befindliche Grundstücke zu berücksichtigen. Zu dieser Frage enthält die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Aussagen. Insbesondere kann aus der Formulierung, die Gemeinden müßten "ihren" Grundstücksbestand überprüfen, nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß davon Grundstücke im Eigentum gemeindeeigener Gesellschaften von vornherein ausgeschlossen wären.

11. 2. Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit gibt, zu der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärten Frage Stellung zu nehmen, welche Grundstücke als im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG "in kommunalem Eigentum" stehend anzusehen sind.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 , § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 , 14 GKG. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Wert einer Neubescheidung des Antrags nach § 9 VermG mit einem Viertel des Verkehrswertes des geschädigten Grundstücks anzusetzen ist.

13. Rechtsmittelbelehrung. Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 29.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

14. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

15. Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muß sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muß sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.