Rechtsprechung / BVerwG / 1999
BVerwG Beschluss vom 07.10.1999 – 9 B 527.99
VerwaltungsrechtVolltext
1. In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger beschlossen:
2. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
3. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Mai 1999 wird verworfen.
4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
5. Gründe: Den Klägern kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
6. Die Beschwerde ist unzulässig. Die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensrechtsverstoßes (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) sind nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt. Der Senat weist darauf hin, daß sich dies für einige Rügen schon daraus ergibt, daß sie in der Beschwerdebegründung umstrukturiert und eher versteckt enthalten sind (S. 8 Mitte: Wahrunterstellung und anschließende Grundsatzrüge dort sowie auf S. 11 Abs. 5; zusätzliche Grundsatzrüge S. 12 drittletzter Absatz). Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich aus dem Begründungsschriftsatz die "in umfangreicher Anzahl" aufgeworfenen Grundsatzfragen (a. a. O. S. 13) und sonstigen Zulassungsgründe herauszusuchen, zumal wenn diese in umfängliche Tatsachenausführungen zusammen mit im Revisionszulassungsverfahren verfehlten Beweisangeboten eingeflochten sind.
7. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig Fragen zu den Voraussetzungen einer unmittelbaren Gruppenverfolgung, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Verfolgungsdichte, auf die hierbei zu berücksichtigenden Bevölkerungsgruppen und auf ein Verfolgungsprogramm (Beschwerdebegründung S. 10 f.). Diese Fragen würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren jedoch nicht stellen. Denn das Berufungsgericht verneint zwar eine den Klägern bei Rückkehr in die Türkei drohende regionale Gruppenverfolgung (UA S. 37 ff.), bejaht darüber hinaus aber auch – für den Fall einer in Ostanatolien unterstellten Gruppenverfolgung der Kurden – eine den Klägern in der Westtürkei offenstehende inländische Fluchtalternative (UA S. 53 ff.). Deshalb kommt es auch auf die Frage, ob die Kläger vor ihrer Ausreise einer Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, die das Berufungsgericht gleichfalls verneint (UA S. 35 f.), nicht an. Im übrigen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung rechtsgrundsätzlich geklärt. Dies wurde vom Senat zu gleichlautenden vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger in anderen Beschwerdeverfahren erhobenen Grundsatzrügen bereits mehrfach im einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen (vgl. etwa Beschlüsse vom 11. November 1998 – BVerwG 9 B 763.98 –, vom 5. November 1998 – BVerwG 9 B 821.98 – und vom 29. Oktober 1998 – BVerwG 9 B 864.98 -).
8. Mit den weiter von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, "ob den Beschwerdeführern landesweite gruppengerichtete Verfolgung wegen ihrer Tätigkeit als Ordner auf Veranstaltungen, Demonstrationen, Busfahrkartenverkäufer für die Organisation von Busfahrten zu Großdemonstrationen und Mobilisierer für die Mobilisierung von Kurden zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen politische Verfolgung für den Fall der Rückkehr" droht (Beschwerdebegründung S. 11) und "im Zusammenhang mit der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Tätigkeit als Ordner auf einer 'PKK-nahen' Veranstaltung" (Beschwerdebegründung S. 12), werden keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen, sondern der Entscheidung durch die Tatsachengerichte vorbehaltene Tatsachenfragen bezeichnet.
9. Mit der Rüge, die Kläger hätten nach der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach der Vernehmung des Zeugen, der ihre Beweisbehauptungen bestätigt habe, davon ausgehen dürfen, daß das Berufungsgericht eine asylerhebliche Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr annehmen werde, so daß die Ablehnung des Asylbegehrens durch das Berufungsgericht eine Überraschungsentscheidung darstelle (Beschwerdebegründung S. 1), wird ein Verstoß gegen Verfahrensrecht gleichfalls nicht ausreichend dargetan. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, welche konkreten weiteren Beweisanträge die Kläger gestellt hätten, wenn das Berufungsgericht den von ihnen vermißten Hinweis gegeben hätte, und inwieweit dies zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte führen können. Im übrigen bestehen auch in der Sache keine Anhaltspunkte für eine verfahrensrechtswidrige "Überraschungsentscheidung" des Berufungsgerichts. Auch nach der Bestätigung der Beweisbehauptungen der Kläger durch den Zeugen war es eine Frage der dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung, ob es hieraus den von den Klägern erwünschten Schluß auf eine herausgehobene exilpolitische Betätigung des Klägers zu 1 ziehen würde. Daß es nach Lage der Dinge bei der Prognose einer Rückkehrverfolgung der Kläger hierauf entscheidend ankam (vgl. UA S. 89 ff.), war auch für die Kläger ohne weiteres erkennbar.
10. Schließlich genügt auch die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe eine in der mündlichen Verhandlung erklärte Wahrunterstellung im Urteil nicht eingehalten (Beschwerdebegründung S. 8), nicht den Anforderungen an die ausreichende Bezeichnung eines Verfahrensrechtsverstoßes. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit die von ihr geforderte Einhaltung der Wahrunterstellung (vgl. dazu S. 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 1999 – Bl. 245 der Gerichtsakten – und S. 1 des Schriftsatzes vom 26. April 1999 – Bl. 143 der Gerichtsakten) bezüglich welcher konkreter Beweisbehauptungen zu einer den Klägern günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts hätte führen können. Im übrigen hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptungen der Kläger zu den Vorfluchtgründen eingehalten (UA S. 34), jedoch gleichwohl nicht die von den Klägern erhofften Schlüsse hieraus gezogen. Einen Verfahrensfehler begründet dies nicht.
11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.