Rechtsprechung / BVerwG / 1999

BVerwG Beschluss vom 30.09.1999 – 9 B 529.99

VerwaltungsrechtVolltext

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1. In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 1999 wird verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Gründe: Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

5. Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob in die Türkei zurückkehrende kurdische Volkszugehörige einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, wenn sie sich öffentlichkeitswirksam exilpolitisch betätigt haben" (Beschwerdebegründung S. 2), ist – auch im Hinblick "auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG" (a. a. O. S. 3) – in erster Linie eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. Die weiteren Ausführungen hierzu lassen im übrigen auch erkennen, daß sich die Beschwerde im Kern lediglich gegen die von ihr für fehlerhaft gehaltene tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts wendet. Dies gilt auch, soweit (unter 3. der Beschwerdebegründung, a. a. O. S. 3/4) zusätzlich geltend gemacht wird, obwohl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Türkei Schläge im Polizeigewahrsam und rüde Verhörmethoden üblich seien, werde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ohne nähere Begründung verneint. Mit diesem Vortrag wird auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) schon nicht schlüssig dargetan. Die Ausführungen im Berufungsurteil, daß in der Türkei "Schläge im Polizeigewahrsam und rüde Verhörmethoden leider üblich" seien (UA S. 30), beziehen sich auf die dort angeführten und behandelten Referenzfälle und deren Asylbeachtlichkeit, enthalten jedoch keine Aussage und Feststellung dazu, daß auch der Kläger einer solchen Behandlung bei seiner Rückkehr in die Türkei ausgesetzt wäre. Vielmehr wird ausdrücklich ausgeführt, daß "unabhängig von den vorstehenden Ausführungen" die Anzahl problematischer Abschiebefälle "zu gering" sei, "um die Sicherheit abgelehnter kurdischer Asylbewerber, die sich lediglich auf 'niedrigem Niveau' exilpolitisch betätigt haben, bei ihrer Einreise in die Türkei grundsätzlich in Frage zu stellen" (UA S. 31 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt deshalb auch nicht auf, weshalb dem Kläger auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsurteils eine als Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK zu qualifizierende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Polizeigewahrsam drohen soll. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde auch insoweit lediglich gegen die von ihr als fehlerhaft angesehene tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht, das für den Kläger eine hinreichende Sicherheit zumindest im Westen der Türkei bejaht hat.

6. Ebenfalls nicht schlüssig dargetan ist die weitere Gehörsrüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, er sei "als Leiter der kurdischen Theatergruppe exilpolitisch in Erscheinung getreten", nicht zur Kenntnis genommen und sich "in den Entscheidungsgründen nicht mit der Frage befaßt, ob darin eine hervorgehobene exilpolitische Betätigung zu erkennen" sei (a. a. O. S. 4). Das ergibt sich schon daraus, daß das Berufungsgericht den Verfolgungsvortrag des Klägers insoweit ausdrücklich im Tatbestand wiedergegeben hat (UA S. 6). Es liegt daher fern, daß es dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, daß es in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf die Eigenschaft des Klägers als Leiter einer Theatergruppe eingegangen ist, sondern seine Tätigkeiten zusammenfassend dahin bewertet hat, diese beschränkten sich "neben den Aktivitäten als Ordner und Teilnehmer an Demonstrationen im Wesentlichen auf seine Mitwirkung als Tänzer bei einer Folkloregruppe" (UA S. 17/18). Im Kern wendet sich der Kläger mit der Gehörsrüge dagegen, daß das Berufungsgericht seine exilpolitischen Tätigkeiten "insgesamt" nur als "Aktivitäten niedrigen Profils" beurteilt hat, "die nach der Erkenntnislage kein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko begründen" (UA S. 18); damit läßt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber nicht dartun. Im übrigen geht diese Rüge schon deshalb fehl, weil der Kläger in der Berufungsverhandlung auf die Frage nach seiner Mitwirkung in der Theatergruppe angegeben hat, sein Schwager sei Verantwortlicher dieser Theatergruppe gewesen. Er selbst habe mitgespielt. Die Gruppe sei nur einmal öffentlich aufgetreten (Sitzungsprotokoll vom 26. April 1999 S. 3).

7. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

8. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.