Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2023

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2023 – 2 BvR 1692/22

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230105.2bvr169222

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-05/2-bvr-1692-22#rd_1

Das ausdrücklich als Antrag im Organstreitverfahren bezeichnete Begehren der Beschwerdeführerin ist bei verständiger und rechtsschutzfreundlicher Würdigung ihres Anliegens als Verfassungsbeschwerde zu verstehen. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte, nicht die Verletzung organschaftlicher Rechte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Sie zählt darüber hinaus nicht zu dem in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG umschriebenen Kreis der Antragsberechtigten im Organstreitverfahren. Ihr Rechtsschutzziel kann sie daher von vorneherein allenfalls mittels einer Verfassungsbeschwerde verfolgen.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-05/2-bvr-1692-22#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpfte und ihre Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-05/2-bvr-1692-22#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-05/2-bvr-1692-22#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.