Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2022 – 2 BvR 1473/22

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221028.2bvr147322

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Ablehnungsgesuche gegen den Richter Harbarth und die Richterinnen Ott und Härtel werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-10-28/2-bvr-1473-22#rd_1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Richter Harbarth und die Richterinnen Ott und Härtel werden als unzulässig verworfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-10-28/2-bvr-1473-22#rd_2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-10-28/2-bvr-1473-22#rd_3

Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung des Richters Harbarth und der Richterinnen Ott und Härtel ergibt sich daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind. Sie gehören allesamt nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-10-28/2-bvr-1473-22#rd_4

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-10-28/2-bvr-1473-22#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-10-28/2-bvr-1473-22#rd_6

3. Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2021 - 2 BvR 648/21 -, Rn. 2).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-10-28/2-bvr-1473-22#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.