Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 08.05.2006 – 4 B 35.06
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B35.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Mai 2006 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2 Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 4 KSt 1.06 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass es seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ist nicht willkürlich und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.