Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2023
BVerwG Beschluss vom 05.01.2023 – 9 A 12.21
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2023:050123B9A12.21.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In den Verwaltungsstreitsachen hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2023 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, die Richter am Bundesverwaltungsgericht F, B und C sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E vom 28. Dezember 2022 wird verworfen.
Gründe§
1 Über das gegen alle Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger vom 28. Dezember 2022 kann in der derzeit geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats und damit unter Mitwirkung von abgelehnten Richtern ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen entschieden werden. Denn es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, und ist deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2).
2 Die Kläger leiten die Besorgnis der Befangenheit aus dem Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2019 über die Senatsgeschäftsverteilung ab 1. Januar 2020 ab. Die Mitwirkung an der spruchkörperinternen Verteilung als solches führt von vornherein nicht zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der mitwirkenden Richter, auch wenn in einem nachfolgenden Verfahren Fragen zu einzelnen Formulierungen der Geschäftsverteilung zu klären sind. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 2020 - 1 BvR 2435/18 u. a. - juris Rn. 35). Derartige besondere Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Verdacht objektiver Willkür und einer manipulativen, einzelfallbezogenen Verfahrensauswahl unter Entzug des gesetzlichen Richters fehlt jede Grundlage.
3 Die Kläger stützen das Ablehnungsgesuch auf die Annahme, der Bestimmung der Richterin am Bundesverwaltungsgericht D zur Berichterstatterin in dem von ihnen geführten Verfahren 9 A 8.19 liege eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl zugrunde; dies trifft nach dem Regelungsgehalt des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 5. Dezember 2019 offensichtlich nicht zu.
4 Hintergrund der Senatsgeschäftsverteilung für das Jahr 2020 war der Umstand, dass in diesem Jahr die Entscheidungen in zahlreichen Verfahren aus dem dem Senat und innerhalb des Senats dem Richter am Bundesverwaltungsgericht F als Berichterstatter zugewiesenen Sachgebiet der Fehmarnbelt-Querung zwischen Puttgarden und der deutsch-dänischen Grenze anstanden, die eine äußerst aufwändige und zeitintensive Vorbereitung erforderten. Dementsprechend ist im Geschäftsverteilungsplan geregelt, dass der Richter am Bundesverwaltungsgericht F im Jahr 2020 als Berichterstatter ausschließlich für alle Streitsachen aus dem Sachgebiet der Fehmarnbelt-Querung unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eingangs zuständig sein sollte. Die Streitsachen aus den übrigen dem Senat zugewiesenen Sachgebieten wurden auf die weiteren Senatsmitglieder verteilt, indem Richter F aus der Verteilung der Neueingänge ausgenommen wurde und die in seinem Dezernat bereits anhängigen, nicht die Fehmarnbelt-Querung betreffenden Verfahren umverteilt wurden.
5 Dass dabei nur diejenigen erstinstanzlichen Verfahren (A-Sachen) auf Richterin am Bundesverwaltungsgericht D übergehen sollten, die nicht die Fehmarnbelt-Querung zum Gegenstand hatten, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass der Beschluss über die Senatsgeschäftsverteilung Streitsachen aus dem Sachgebiet Fehmarnbelt-Querung ausdrücklich Richter am Bundesverwaltungsgericht F zuweist. Die Umverteilung erfolgte demnach differenziert nach Verfahrensarten, Eingangszeitpunkt und Sachgebieten und damit anhand allgemeiner, abstrakter Kriterien. Die im Beschluss vom 5. Dezember 2019 genannten Aktenzeichen vollziehen lediglich diese Differenzierung nach und haben insoweit rein deklaratorische Bedeutung.
6 Dass dies im Geschäftsverteilungsbeschluss gegebenenfalls noch deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden können - etwa im Sinne der von den Klägern vorgeschlagenen Formulierungen - ändert nichts daran, dass die Geschäftsverteilung tatsächlich anhand der abstrakten Merkmale Sachgebiet, Verfahrensart und Eingangszeitpunkt erfolgt ist. Die von den Klägern aufgezeigten Formulierungsalternativen zeigen im Übrigen, dass auch die Kläger dieses Verteilungsprinzip erkannt haben.
7 Da der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 keine Einzelzuweisungen regelte, gehen auch die Ausführungen der Kläger zur Perpetuierung einer solchen Regelung durch eine unzureichende Überprüfung der Geschäftsverteilung anlässlich der Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 über die Senatsgeschäftsverteilung ab 1. Januar 2021 und vom 25. März 2021 über die Ergänzung der Senatsgeschäftsverteilung für das Jahr 2021 sowie zur ungeprüften Anwendung der Senatsgeschäftsverteilung anlässlich der in den Verfahren 9 A 8.19 und 9 A 7.20 getroffenen Entscheidungen von vornherein ins Leere.
8 Das Ablehnungsgesuch der Kläger ist somit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es der von ihnen beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte hätte (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 14. April 2021 - 9 A 8.19 , 9 A 7.20 - Rn. 2 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - Rn. 14 ff.).
9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).