Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2018 – 2 BvR 2039/17

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180417.2bvr203917

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-17/2-bvr-2039-17#rd_1

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-17/2-bvr-2039-17#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 - isolierter verfassungsrechtlicher Anfechtung nicht zugänglich ist und das Beschwerdevorbringen zudem keinen der geltend gemachten Verfassungsverstöße in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert darlegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-17/2-bvr-2039-17#rd_3

Die Frage, ob sich das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers infolge der Erweiterung der Beiordnung seines Verteidigers auf beide zwischenzeitlich zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene Strafverfahren erledigt hat, kann daher dahinstehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-17/2-bvr-2039-17#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-17/2-bvr-2039-17#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.