Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2018

BVerfG Kammerbeschluss vom 26.02.2018 – 1 BvQ 72/17, 1 BvQ 1/18

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180226.1bvq007217

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Widersprüche werden verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-02-26/1-bvq-72-17-1-bvq-1-18#rd_1

Die Widersprüche gegen die Ablehnung der gesondert gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zu verwerfen, weil sie unzulässig sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-02-26/1-bvq-72-17-1-bvq-1-18#rd_2

1. Die Verwerfung der Widersprüche kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, weil diese offensichtlich unzulässig sind. Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-02-26/1-bvq-72-17-1-bvq-1-18#rd_3

2. Die Widersprüche gegen die Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für den Antragsteller, der die Verfassungswidrigkeit von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG). Daher steht ihm ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 5).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-02-26/1-bvq-72-17-1-bvq-1-18#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.