Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2022 – 1 BvR 618/22

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220917.1bvr061822

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-09-17/1-bvr-618-22#rd_1

1. Der Widerspruch gegen die von der 2. Kammer des Ersten Senats erlassene einstweilige Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-09-17/1-bvr-618-22#rd_2

a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-09-17/1-bvr-618-22#rd_3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 <50>; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2, vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2 und vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 4). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 <380 Rn. 5>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-09-17/1-bvr-618-22#rd_4

b) Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer liegen vor. Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die Widerspruchsberechtigung fehlt (siehe auch BVerfGE 99, 49 <50>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 6).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-09-17/1-bvr-618-22#rd_5

2. Von einer Begründung der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-09-17/1-bvr-618-22#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.