Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2018

BVerfG Kammerbeschluss vom 25.01.2018 – 2 BvQ 85/17

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180125.2bvq008517

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-01-25/2-bvq-85-17#rd_1

1. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 lehnte die 3. Kammer des Zweiten Senats den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG mit dem Ziel, einen für den 20. Dezember 2017 bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft aufzuheben, ab, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt habe, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Durch Schreiben vom 8. Januar 2018 erhob der Antragsteller dagegen Widerspruch gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-01-25/2-bvq-85-17#rd_2

2. Der Widerspruch ist als unzulässig zu verwerfen, da er gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-01-25/2-bvq-85-17#rd_3

a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, da dieser offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2). Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-01-25/2-bvq-85-17#rd_4

b) Dies ist hier nicht der Fall.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-01-25/2-bvq-85-17#rd_5

aa) Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für den Antragsteller, der die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Daher steht ihm ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-01-25/2-bvq-85-17#rd_6

bb) Aus dem Vortrag des Antragstellers lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, ob er nach dem zwischenzeitlich verstrichenen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft noch über das für das Antragsverfahren nach § 32 BVerfGG erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. hierzu BVerfGE 134, 202 <203>).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-01-25/2-bvq-85-17#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.