Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2017 – 2 BvR 800/17

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170614.2bvr080017

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung von Herrn B. als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-14/2-bvr-800-17#rd_1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn B. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war zurückzuweisen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Denn die Beschwerdeschrift, deren Mitverfasser Herr B. ist, erfüllt grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Ferner ist nicht dargetan, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen, und inwiefern die Zulassung zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-14/2-bvr-800-17#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise dargetan, dass die Nichtzulassung der von ihm gewünschten Person als Verteidiger durch die Fachgerichte mit der Begründung, es bestünden Bedenken an der sachgerechten Wahrnehmung der Verteidigerpflichten, ermessenfehlerhaft war und deshalb gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verstieß (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-14/2-bvr-800-17#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-14/2-bvr-800-17#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.