Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2016 – 1 BvR 625/16

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160627.1bvr062516

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-27/1-bvr-625-16#rd_1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-27/1-bvr-625-16#rd_2

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-27/1-bvr-625-16#rd_3

Das Bundessozialgericht hat § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewendet. Der Beschwerdeführer wird durch die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundessozialgericht gefunden hat, nicht in seinem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-27/1-bvr-625-16#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-27/1-bvr-625-16#rd_5

2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-27/1-bvr-625-16#rd_6

3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro maßgebend. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-06-27/1-bvr-625-16#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.