Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2017

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 18.01.2017 – 2 BvR 24/16

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170118.2bvr002416

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-01-18/2-bvr-24-16#rd_1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-01-18/2-bvr-24-16#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar besteht gleichwohl ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. BVerfGE 79, 365 <369> zur Rechtslage nach der BRAGO sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, www.bverfg.de, Rn. 6, und vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, www.bverfg.de, Rn. 4 f.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-01-18/2-bvr-24-16#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.