Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2011

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2011 – 1 BvR 488/11

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110324.1bvr048811

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-03-24/1-bvr-488-11#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-03-24/1-bvr-488-11#rd_2

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 1, 2, 3 und 103 GG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-03-24/1-bvr-488-11#rd_3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-03-24/1-bvr-488-11#rd_4

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris, NJW 2009, S. 2588, NZG 2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris, NZG 2009, S. 515). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die Verfassungsbeschwerde ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-03-24/1-bvr-488-11#rd_5

Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 GG ist nicht ausgeführt und bereits deshalb unbeachtlich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-03-24/1-bvr-488-11#rd_6

Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Beschlüsse des Bundesamts für Justiz und des Landgerichts nicht unmittelbar und selbst betroffen ist (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Denn die ergangenen Entscheidungen richten sich nicht - wie nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB möglich gewesen wäre - gegen den Beschwerdeführer als vertretungsberechtigtes Organ der offenlegungspflichtigen Gesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren ist vielmehr nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB unmittelbar gegen die Gesellschaft selbst durchgeführt worden. Damit belasten die angefochtenen Beschlüssen den Beschwerdeführer nicht unmittelbar; insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht als Schuldner des verhängten Ordnungsgeldes in Anspruch genommen und das Ordnungsgeld gegen ihn nicht vollstreckt werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-03-24/1-bvr-488-11#rd_7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-03-24/1-bvr-488-11#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.